Wie schon der Name Gotteshäuser andeutet, waren dieselben Stiftungen christlicher Barmherzigkeit, hervorgegangen aus dem religiösen Bedürfnisse derjenigen, welche ihr irdisch Hab und Gut — gewiss mit Recht — dem Dienste Gottes zu weihen meinten, indem sie für Unterkunft der von aller Welt verlassenen, jeder Gefahr ausgesetzten Frauen Sorge trugen. Vorzugsweise waren es verwaiste oder ledig gebliebene arme Mädchen, kinderlose Witwen, Töchter kinderreicher Handwerker, alte treue Dienstboten, welche hier Aufnahme fanden. Im XIII. Jahrhundert traten auch nicht selten alleinstehende Frauen aus dem wohlhabenden Bürgerstande, ja selbst solche aus den städtischen Geschlechtern und dem Adel bei den armen Schwestern ein, denen sie dann ihr Vermögen zubrachten.

Die Statuten der Gotteshäuser, welche gewöhnlich schon in dem Stiftungsbriefe gegeben wurden, waren in der ersten Zeit überaus einfach. Erst später, als sich Uebelstände herausstellten, wurden sehr eingehende Satzungen und Hausordnungen für die Schwestern aufgestellt. Diese sind natürlich je den besonderen Verhältnissen angepasst. Ich darf mich hier damit begnügen, die wichtigsten gemeinsamen Züge aus ihnen auszuheben.

Die Grundlage der Existenz der in einem Gotteshause vereinigten Schwestern bildete die Rente des Stiftungsvermögens. Wenn diese zum Leben nicht ausreichte, mussten sich die Frauen durch Arbeit ernähren, durch Stricken und Nähen, durch Spinnen und Weben. Die niederrheinischen Bekinenhöfe waren regelmässig mit Bleichplätzen verbunden. Die Konkurrenz mit dem freien Gewerbebetrieb, welche sie hier zu bestehen hatten, wurde ihnen nicht selten durch Privilegien der Stadtobrigkeiten und der Fürsten erleichtert. So erhielten 1293 die Bekinen zu Würzburg das Recht, ihre selbstverfertigten Tücher ellenweise zu verkaufen[32]. Im Jahre 1310 gestatteten die Herzöge Boleslaw, Heinrich und Wendislaw den Bekinen zu Breslau, durch die Tuchmacher der Stadt weisses und graues Tuch weben zu lassen und in ganzen Stücken zu verkaufen[33]. In Konstanz hatten sich etliche Wollenweber geweigert, den »armen Schwestern in der Mäntlerinnen Haus« das Wollengarn zu weben, das sie spannen. Auf die Klage der Schwestern bestimmten die Zunftmeister, dass ihnen die Weber was sie spannen, um es an ihren Leib zu wenden, weben sollten; doch sollten die Schwestern dasselbe Tuch niemanden anders verschneiden oder zu kaufen geben, weder in noch vor ihrem Hause[34]. Weniger engherzig ist die II. württembergische Landesordnung von 1515[35]. In ihr wird »zugelassen, dass man in jedem Amt den Schwestern und Begynen in iren heusern ain genante zal der schwestern bestimmen mög, wie vil sie deren haben sollen und nit darüber, ..... das man auch denselben schwestern ain zal webstül bestimme zu haben vnd nit darüber, nemlich je vff vier swestern ain webstul vnd nit mehr, damit die innwoner daneben nit überladen werden vnd sich auch irnthalb one verhindert erneren mögen.«

Ausserdem sollten die Bekinen Liebeswerke verrichten, Arme speisen, Kranke besuchen, Tote zur letzten Ruhestätte geleiten. In München war das Warten der Kranken und die Besorgung der Toten ihre ausschliessliche Aufgabe; in Augsburg hatten sie die Krankenpflege in den Spitälern; in anderen Städten pflegten sie, wie heute die barmherzigen Schwestern und Diakonissinnen, vorzugsweise in den Häusern. In Frankfurt wurden ihnen wohl Findlinge, in Wesel auch andere arme Kinder zur Erziehung und Unterweisung im Lesen, Schreiben und in Handarbeiten übergeben. Ausserdem hatten sie den Todestag des Stifters und der Wohltäter ihres Hauses durch Gebet für deren Seelenheil in der Kirche zu begehen.

Die Aufnahme der Schwestern erfolgte bei der Gründung eines Gotteshauses durch den Stifter oder die Stifterin, später meist durch Abstimmung aller vorhandenen Schwestern. Brachte die Aufgenommene eigenes Vermögen mit, so behielt sie die Verfügung über dasselbe und wurde dafür auch zur Steuer herangezogen, wenn es einen bestimmten Betrag überstieg[36]; nach ihrem Tode wurde es in Strassburg den Erben übergeben; in Frankfurt fiel es an das Gotteshaus. In vielen niederländischen Beguinereien wurde ein Einkaufsfeld und der Bau des zu bewohnenden Häuschens gefordert; der Nachlass verstorbener Mitglieder fiel dem Gesellschaftsvermögen zu. Hier und da war ein Probejahr vor der endgültigen Aufnahme Vorschrift. Der Austritt zum Zwecke der Verehelichung oder aus anderen Gründen war jederzeit gestattet. Ausschliessung erfolgte wegen schlechter Aufführung, wegen Ungehorsams, wegen Störung der Eintracht, wegen Umhertreibens und wegen verbotenen Umgangs mit Männern. Meist musste dabei der weltliche Pfleger des Gotteshauses oder der Beichtvater der Schwestern zu Rate gezogen werden.

Die Leitung des gemeinsamen Haushalts der Bekinen war einer Meisterin, mitunter auch mehreren anvertraut. Im ersteren Falle erfolgte die Ernennung durch allgemeine Wahl, im letzteren durch Zuwahl. In Strassburg wechselten die Vorsteherinnen alle Jahre, in Frankfurt waren sie meist auf Lebenszeit eingesetzt. Die Schwestern waren zum Gehorsam gegen die Meisterin verpflichtet. Unbotmässige Elemente scheinen indessen nicht selten vorgekommen zu sein. Wenigstens sind zwei Fälle bekannt (aus Frankfurt a. M. und Ulm), wo in grösseren Bekinenhäusern Gefängnisse eingerichtet wurden, um die Widerspenstigen zu strafen.

Die Tracht der Bekinen schloss sich im Schnitt der Gewandung einfacher Bürgersfrauen an. Sie bestand aus einem Gewand von grauem, schwarzem oder blauem Wollenstoff mit einer weissleinenen Kaputze und weissem Schleier, über die sie beim Ausgehen noch ein schwarzes Wollentuch schlugen. Daher auch die Benennungen graue oder schwarze oder blaue Schwestern. Die Kost war gewöhnlich sehr einfach. Reichere Gotteshäuser konnten auch in dieser Hinsicht einigen Aufwand gestatten. In manchen Strassburger Anstalten dieser Art erhielten die Schwestern täglich ihren Wein, und dies in gar nicht kleinen Quantitäten. An den Jahrestagen des Stifters und anderer Wohltäter pflegte der Tisch etwas reicher besetzt zu sein. Der Hausrat nahm sich meist ärmlich genug aus; insgemein brachten die Schwestern nichts mit als ihr Bett und ihre Kleidung.

Tagüber hielten sich die Schwestern in einer gemeinsamen Wohnstube auf, der einzigen, die im Winter geheizt wurde. In Strassburg war ihnen nicht erlaubt, in diesem Zimmer am Rade zu spinnen, damit diejenigen, welche gerade in frommer Betrachtung begriffen waren, nicht durch das Schnurren des Rades gestört würden[37]. In dem Konvent auf dem Sande zu Wesel war auch ein gemeinsames Schlafzimmer vorgeschrieben. Nur die »Kranken und die alten Glatzköpfe« konnten gesondert untergebracht werden[38]. In der Verfügung über ihre Zeit zum Arbeiten und Schlafen scheinen sie an keine besonderen Vorschriften gebunden gewesen zu sein. Aber keine Schwester sollte ohne Erlaubnis der Vorsteherin ausgehen, und nie allein, sondern stets zu zweien, auch nicht vor Sonnenaufgang und nicht nach Sonnenuntergang, es sei denn, dass um einer redlichen Ursache willen die Vorsteherin es gestattet habe[39].

In religiöser Beziehung hatten die Bekinen keine andern Verpflichtungen als alle ehrbaren Frauen; wohl aber wurden sie bezüglich der Einhaltung derselben durch den Stadtpfarrer oder die Ordensgeistlichkeit überwacht. Die Kirche musste natürlich darnach streben, so weit verbreitete Anstalten ganz unter ihre Aufsicht und Leitung zu bringen. Namentlich im XIII. Jahrhundert suchte sie die Bekinen wie einen geistlichen Orden zu behandeln, und eine Synode zu Fritzlar fasste 1244 den Beschluss, dass keine Schwester aufgenommen werden dürfe, die jünger als 40 Jahre sei. Allein soweit wir sehen, ist dieser Beschluss nirgends zur Durchführung gelangt. Die städtischen Räte boten vielmehr alles auf, um die Gotteshäuser nicht zu kirchlichen Anstalten werden zu lassen; sie setzten ihnen weltliche Pfleger und Provisoren zur Wahrnehmung der Vermögensverwaltung und zur Aufrechterhaltung der Ordnung; sie unterstellten sie in allen bürgerlichen Beziehungen dem gemeinen Recht. Vielleicht gab das mehr Grund für die Verfolgungen, welche im Anfang des XIV. Jahrhunderts von Seiten der Kirche über die armen Schwestern verhängt wurden, als die Ketzereien, deren man sie beschuldigte. Einzelne Gotteshäuser haben allerdings die Regeln des dritten Ordens angenommen[40], aber nur wo es die weltliche Gewalt gestattete; andere waren schon von ihren Stiftern unter die Aufsicht irgend einer geistlichen Behörde gestellt worden. Der Einfluss der Geistlichkeit erstreckte sich aber auch in diesen Fällen nur auf die religiös-sittliche Seite.