darf nit vor schanden lachen —
biss sie ein andern hat.«
Mag dieser Uebergang zu »einem Andern« die Regel gebildet haben, immerhin finden wir auch Beispiele unwandelbarer Treue, wie in dem schönen Liede[56] von den neun Landsknechten und einer jülich’schen Maid, die ihren in Gefangenschaft geratenen Geliebten zu retten sucht. So fällt auch auf dieses unserem Empfinden so wenig zusagende Verhältnis ein versöhnender Strahl der alles wagenden und alles duldenden Liebe.
Unstreitig die bedenklichste Erscheinung des Mittelalters bilden diejenigen fahrenden Frauen, welche in den Städten sich dauernd niederliessen und hier nicht wenig zur Lockerung der Sitten beitrugen[57]. Dieselben kommen zwar auch noch unter mancherlei anderen Namen vor[58]; dass sie jedoch vorwiegend Fremde waren, zeigen zahlreiche Bestimmungen der über sie erlassenen Ratsordnungen. Das Mittelalter war in Beziehung auf die öffentlichen Dirnen weit entfernt von jener übelangebrachten Prüderie, die heute noch so vielfach eine unbefangene Erörterung dieses ja immerhin sehr heikeln Gegenstandes verhindert. Es nahm ihr Bestehen als ein »zur Verhütung grösseren Unheils« notwendiges Uebel hin, dessen Beseitigung kaum je ernstlich in Erwägung gezogen wurde. In Frankfurt konnten sie das Bürgerrecht erlangen und wurden wie andere Neubürger in das Bürgerbuch eingetragen[59]. Die Frauen, welche sich dem elendesten aller Gewerbe hingaben, betrachtete man mehr als Unglückliche, Verirrte und Leichtsinnige[60] denn als Lasterhafte. Den Männern, welche ihren Umgang suchten, haftete ebensowenig ein Makel an als denjenigen, welche in »Unehe« (dem Konkubinat) lebten. Bildete doch selbst in den Zeiten des ritterlichen Frauendienstes der eheliche Stand eines von beiden Teilen oder beider für die »Minne« kein Hindernis.
Oeffentliches Aergernis suchte freilich auch das Mittelalter in diesen Dingen zu vermeiden; aber es fasste diesen Begriff doch noch sehr eng. Die gemeinen Frauen wurden fast überall gezwungen, in bestimmten entlegenen Strassen oder in den Vorstädten zu wohnen; am häufigsten suchte man sie in Frauenhäusern zu vereinigen. Die letzteren waren meist von den Stadträten selbst oder den Landesherren errichtet und bildeten dann oft eine vom Standpunkt der städtischen Finanzen nicht zu unterschätzende Einnahmequelle, welche selbst hohe kirchliche Würdenträger ohne Skrupel auspumpten und der Adel gern zu Lehen nahm. Sie wurden von den Städten entweder in eigenem Betrieb durch Beamte verwaltet oder an Privatunternehmer verpachtet. Die letzteren hiessen Frauenwirte und Wirtinnen oder Frauenmeister, bez. Meisterinnen, und waren durchweg an genaue Vorschriften gebunden. Sie unterlagen hierbei der Beaufsichtigung durch die städtischen Behörden. Meist war den Ratsknechten, oft auch dem Henker oder Stöcker die unmittelbare Ueberwachung der Dirnen anvertraut; die letzteren hatten diesen Bediensteten dafür gewisse wöchentliche Gebühren zu entrichten. Die Oberaufsicht lag gewöhnlich in den Händen des Bürgermeisters oder einer Ratsdeputation, deren Befugnisse fast unbeschränkt waren.
Die Frauenhäuser standen als befriedete Orte unter einem ganz besonderen Schutz; Unfug, der dort verübt war, wurde doppelt hart bestraft. Die Insassen derselben genossen eines ausschliessenden Gewerberechts; wie die Zunftmeister gegen Störer und Bönhasen, so gingen sie gegen den unlauteren Wettbewerb der »heimlichen« Frauen vor, welche in Bürgerhäusern ihre Schlupfwinkel hatten, und mehr als einmal übten sie gegen diese gewalttätige Selbsthilfe. Eigentliche Korporationen, wie in Genf und Paris, scheinen sie in Deutschland nur vereinzelt gebildet zu haben; so hatten die öffentlichen Frauen in Leipzig eine Verbindung mit eigenen Satzungen, die ihre Vorsteherin selbst wählte und jährlich auf Mitfasten eine Prozession hielt. Ueberall aber waren sie bei öffentlichen Festlichkeiten, namentlich bei Fürstenempfängen, neben der körperschaftlich geordneten übrigen Bevölkerung als besondere Standesgruppe vertreten. Selbst bei den Schmäusen und Tänzen, mit welchen sich die ehrsame Bürgerschaft und der Rat vergnügten, war ihnen zu erscheinen erlaubt. Sie pflegten bei solchen Gelegenheiten wohl ihre Glückwünsche darzubringen und Blumensträusse zu überreichen, wogegen sie eine Ehrung, bestehend in Speise und Trank oder einem Geldgeschenke, empfingen. Bei der Durchreise hoher Herrschaften wurden ihre Häuser zu deren Empfang besonders geschmückt und beleuchtet; ja sie wurden bisweilen bei solchen Gelegenheiten auch auf städtische Kosten gekleidet. In Zürich herrschte noch 1516 der Brauch, dass der Bürgermeister, die Gerichtsdiener und die gemeinen Frauen mit den fremden Gesandten, welche in die Stadt kamen, zusammen speisten.
Das Tun und Treiben in den Frauenhäusern war durch besondere Ordnungen geregelt, welche einen schlagenden Beweis für die eingehende Sorgfalt und die menschenfreundliche Gesinnung abgeben, mit denen das Mittelalter auch jene elendesten aller menschlichen Wesen behandelte. Jedenfalls stechen sie vorteilhaft ab gegen die Massregeln der modernen Sittenpolizei, welche in diesen Dingen noch immer zwischen weitherziger Duldung und radikaler Unterdrückung einen nicht sehr würdigen Eiertanz aufführt. Sie suchen die öffentlichen Frauen vor Uebervorteilung und roher Behandlung durch Wirte oder Wirtinnen zu schützen, ihnen die Freiheit der Bewegung, das Recht des Kirchenbesuchs und die Heilighaltung der Festtage zu gewährleisten und ihnen die Rückkehr zu einem geordneten Lebenswandel zu erleichtern. Früh finden wir eine gesundheitliche Ueberwachung derselben, und in Ulm gab es sogar eine besondere Badstube für ihren Gebrauch. In dem dortigen Frauenhause wurden die Weiber zur Arbeit angehalten; jede Insassin musste dem Wirte täglich zwei »Andrehen« Garn spinnen oder, wenn sie das nicht wollte, ihm für jede Andrehe 3 Heller zahlen. Dafür war der Wirt auch verpflichtet, in die Hilfskasse der Frauen, zu der jede wöchentlich einen Heller zahlte, jedesmal das Doppelte dieses Betrags zu legen. Das gesammelte Geld diente dazu, krank oder brotlos gewordene Frauenhauserinnen zu unterstützen. Es bestand also Kranken- und Arbeitslosen-Versicherung, zu der Unternehmer und Arbeiterinnen beitrugen. Ueber Kost und Lohn enthält die Frauenhausordnung von 1416 die genauesten Vorschriften; überall leuchtet das Bestreben durch, die Gewalt des Wirtes in möglichst enge und fest bestimmte Grenzen einzuschliessen.
Wie gross die Anzahl der feilen Frauen in den einzelnen Städten gewesen sei, lässt sich fast nirgends mehr bestimmen. In den meisten Städten finden wir mehrere (meist zwei oder drei) Frauenhäuser; die grösste Zahl von Frauen, welche wir in einem solchen Hause antreffen, beträgt fünfzehn. Indessen ist nicht zu übersehen, dass auch ausserhalb der Frauenhäuser die Lüderlichkeit eine Stätte fand. Nach allen Schilderungen muss im XV. Jahrhundert die Prostitution in den deutschen Städten eine furchtbare Ausdehnung gewonnen haben. Der zu gewissen Zeiten sehr starke Fremdenverkehr und die ständige Anwesenheit einer beträchtlichen Zahl von ehelosen Geistlichen, Handwerksgesellen und Kaufmannsdienern auf der einen Seite, die öffentliche Duldung des Unwesens in den Frauenhäusern auf der andern Seite wirkten mit der durch den wachsenden Reichtum geförderten Zuchtlosigkeit in den höheren Klassen zusammen, um eine geradezu schaudererregende Verwilderung und Verrohung hervorzubringen. In diesen Sumpf der Sittenlosigkeit wurde bald alles hineingerissen, die niederen wie die höheren Stände, die bürgerlichen Haushaltungen wie die Frauenklöster und Bekinenanstalten.
Eine Reaktion gegen dieses Treiben konnte nicht ausbleiben. Sie ging von den Zünften und Gesellenverbänden aus, welche ihren Mitgliedern den Verkehr mit lüderlichen Dirnen seit dem Beginn des XV. Jahrhunderts untersagten. Weit später folgten Massregeln der öffentlichen Gewalt. Immer allgemeiner wurde den Dirnen, wie anderen Kategorien der »unehrlichen Leute«, eine besondere Tracht oder ein Abzeichen vorgeschrieben, damit sie von den ehrbaren Frauen geschieden und »nach ihrem wahren Werte angesehen« werden könnten. Man untersagte ihnen das Erscheinen bei Tänzen und Hochzeitsfesten; man wies ihnen in den Kirchen einen gesonderten Platz an; ja man schloss sie selbst nach ihrem Tode von dem allgemeinen Friedhof aus und liess ihre Leichen auf dem Schindanger verscharren. Dem XVI. Jahrhundert blieb es vorbehalten, zu diesen Unmenschlichkeiten noch die Strafen des Ausstellens am Pranger, des »Schnellens« und der öffentlichen Auspeitschung hinzuzufügen. Die Reformation bewirkte allerwärts, auch an katholisch gebliebenen Orten, die Aufhebung der Frauenhäuser, freilich nicht ohne gerade in diesem Punkte auf heftigen Widerstand zu stossen.
Indessen würde man irren, wenn man wähnte, in jenen barbarischen Aechtungsmitteln des XV. Jahrhunderts habe die Weisheit des Mittelalters gegenüber den gefallenen Frauen ihr Ende gefunden. Die Kirche hatte es immer als eine wichtige Aufgabe christlicher Liebe bezeichnet, diese Tiefgesunkenen zu retten; das kanonische Recht empfahl die Ehelichung einer Gefallenen als ein Verdienst. Aber nur zu oft entsprachen dieser Theorie nicht die Taten des Klerus, der an vielen Orten den Gläubigen mit bösem Beispiele voranging. Der Ausdruck »Pfaffenmagd« wird im ganzen späteren Mittelalter den ärgsten Schimpfwörtern gleich geachtet. Ueber die sittliche Verwahrlosung, der manche Klöster zu Zeiten anheimgefallen waren, besitzen wir erschreckende Schilderungen[61].