1. Politische und territoriale Bestimmungen

Deutschland sollte sich verpflichten, sich künftighin in die Beziehungen zwischen Rußland und seinen Teilgebieten in keiner Weise einzumischen, also insbesondere die Bildung selbständiger Staatswesen in diesen Gebieten weder zu veranlassen noch zu unterstützen.

An Ausnahmen wurden jedoch vorgesehen:

Rußland, das im Brester Vertrag auf die Staatshoheit über Kurland, Litauen und Polen verzichtet hatte, sollte nunmehr den gleichen Verzicht auch für ganz Livland und Estland aussprechen. Das künftige Schicksal von Estland und Livland sollte von Deutschland im Einvernehmen mit der Bevölkerung bestimmt werden.

Rußland sollte sich mit der Anerkennung Georgiens als selbständiges Staatswesen einverstanden erklären.

Dafür sollte sich Deutschland verpflichten, die von seinen Truppen besetzten Gebiete östlich von Estland und Livland alsbald nach Festlegung der Grenzen dieser Länder zu räumen; desgleichen die Gebiete östlich der Beresina nach Maßgabe der Leistung der Barzahlungen, die Rußland in den Zusatzverträgen übernehmen sollte. Ebenso sollte Deutschland seine Truppen aus den russischen Schwarzmeergebieten nach der Ratifikation des zwischen Rußland und der Ukraine abzuschließenden Friedensvertrags zurückziehen. Deutschland sollte sich ferner verpflichten, Operationen der türkischen Streitkräfte in Kaukasien außerhalb des im Brester Vertrag von Rußland preisgegebenen Gebietes nicht zu unterstützen, und es sollte die Gewähr übernehmen, daß türkische Truppen in einen gewissen um Baku gezogenen Kreis nicht einmarschierten.

2. Finanzielle und wirtschaftliche Bestimmungen

Rußland sollte seine sämtlichen aus dem Brester Vertrag sich gegenüber dem Deutschen Reich und deutschen Staatsangehörigen ergebenden finanziellen Verpflichtungen durch die Zahlung einer festen Pauschalsumme von sechs Milliarden Mark abgelten, die teilweise in Gold, in Rubeln und in Warenlieferungen, teilweise durch eine neue von Deutschland an Rußland zu gewährende Anleihe beglichen werden sollte. Eingeschlossen in die auf diese Weise abzugeltenden russischen Verpflichtungen sollten sein die Zins- und Amortisationsraten der in deutschem Besitz befindlichen russischen Anleihen, deren grundsätzliche Annullierung von der Sowjetregierung gleich nach der Novemberrevolution ausgesprochen worden war; ferner die Entschädigungen für die vor einem bestimmten Termin erfolgte Enteignung deutschen Vermögens irgendwelcher Art. Die bis dahin erfolgten Enteignungen wurden damit von uns anerkannt; weitere Enteignungen sollten nur in der gleichen Weise wie gegen russische Landeseinwohner und dritte Staatsangehörige und nur gegen bare Entschädigung erfolgen dürfen.

Außerdem sollten Bestimmungen getroffen werden über die Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben, über die Rechtsverhältnisse aus Wechseln, Schecks und Valutageschäften, über gewerbliche Schutzrechte, über Verjährungsfristen und über die Errichtung eines Schiedsgerichts für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten.