[66] B.: Kammacher, bei Trennung Kamm-macher.

[67] Diese Schreibung widerspricht zwar der in § 24, 3, Anm. 2 (2. Neudruck: S. 18, Z. 12 v. u.) des preuß. amtlichen Regelbuchs aufgestellten Regel, daß in Fremdwörtern, welche auch sonst undeutsche Lautbezeichnung haben, nicht k, sondern c zu schreiben sei; dagegen findet sie sich in dem amtlichen Wörterverzeichnis. Wir haben im Gegensatz zur Regel das Wörterverzeichnis als maßgebend angenommen, und zwar um so lieber, als die Beobachtung der Regel, welche die Schreibung »Cantonnement« fordern würde, zur Verleugnung des allgemeinen Grundsatzes führen müßte, nach welchem etymologisch eng zusammenhängende Wörter gleichartig zu schreiben sind.

[68] Vgl. Anm. zu »[Kantonnement]«, S. 118.

[69] P. u. W. nur: Karzer.

[70] W.: Kaschmir. S.: Kaschmir, Kasimir.

[71] So P. u. S.; B. u. W.: Kassier.

[72] B. u. W. nur: Kasus.

[73] W.: Klistier.

[74] Über die Zulässigkeit dieser Schreibung vgl. Anm. zu »[Kantonnement]«, S. 118.

[75] Koloquinte ist die allgemein übliche Schreibweise; B. verlangt der Abstammung gemäß Koloquinthe; die übrigen Regelbücher haben das Wort nicht.