c) Ehrenmitgliedern.
Die Höhe der Jahresbeiträge und der sonstigen Aufwendungen, die zur Erhaltung des Vereins erforderlich sind, bestimmt der geschäftsführende Vorstand, der auch befugt ist, im Einzelfalle Nachlässe zu gewähren.
Der Eintritt erfolgt durch Anmeldung.
§ 5.
Zu Ehrenmitgliedern oder Förderern können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand Personen ernannt werden, die sich um die Bestrebungen des Landesvereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
III. Vorstand
§ 6.
Der Gesamt-Vorstand des Landesvereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden,