Scheidet ein Gesamt-Vorstands-Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der Gesamt-Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl ergänzen.

Der Gesamt-Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen.

§ 8.

Der Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und bildet den Vorstand im Sinne von § 26 des BGB. Im Behinderungsfalle tritt einer der drei Stellvertreter für ihn ein.

§ 9.

Hauptgruppen und Abteilungen (§ 1) erledigen die in ihr Tätigkeitsgebiet fallenden Angelegenheiten selbständig unter eigener Verantwortung ihrer Leiter und Vorsitzenden. Diese können jedoch solche Angelegenheiten, insbesondere Fragen von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung, jederzeit nach eigenem Ermessen vor den Vorstand bringen, wie ebenso der geschäftsführende Vorstand aus gleichen Gründen seine Mitentschließung fordern kann.

IV. Hauptversammlung

§ 10.

In der Regel findet aller fünf Jahre die Hauptversammlung statt.

Die Berufung außerordentlicher Hauptversammlungen beschließt der Gesamt-Vorstand selbständig oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder.