Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer, mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen.
Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden, da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses hinübergenommen wurden.
Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119].
Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus, die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121].
Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt während der ganzen Dauer der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden, und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte, wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung, daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit erscheinen[125].
So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent "zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786 kundgemacht[126].
Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39) ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§ 40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.
Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden Arbeitsforderungen – für welche die Patentvorschriften ebenfalls Anwendung finden sollten – auf höchstens drei Tage in der Woche festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.)
Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maßarbeit an Stelle von bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer des letzteren mit 12 Stunden im Sommer – 1. April bis Ende September – und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast- oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung halber in ganze. (§§ 2 und 3.)