Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44).
Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte. So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden müßten (§ 47).
Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135].
Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136].
Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten. Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80).
Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld gefordert werden (§ 61).
Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137].
Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65, 71, 72).
Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine Taxe gefordert werden (§ 75).