Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht, ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen, die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus Russland[30] nach Polen flüchteten.

Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmädchen wird sie jedoch nicht verweigert. Dafür hatten diese ursprünglich meist einen Marderbalg (kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert allgemein durch eine von der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Höhe dieser Abgabe ist nicht überall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflügel oder Feldfrüchte. Die Geldleistung beträgt meist acht Gulden polnisch. Hier und da werden auch beträchtlich höhere Beträge gefordert, deren Bezahlung den Untertanen unmöglich ist. Auf vielen Gütern aber, besonders auf königlichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und wird den Bräuten freier Abzug nach allen jenen Dominien gewährt, die Reziprozität üben[31].

Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der Scholle. Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes, demselben Herrn gehöriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf, Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers übergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten ein. Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen[32].

Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive Prozeßfähigkeit. Nicht er klagt, sondern für ihn die Herrschaft, wie auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird[33].

Der Herrschaft gegenüber genießt der Untertan der Privatgüter keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner Behörde kann er über erlittene Unbill Beschwerde erheben[34].

Grundsätzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern ist die der Domänenbauern[35]. Diese können wider die zeitlichen Besitzer der königlichen Güter vor den Referendargerichten Klage führen. Seit Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich durch Armenadvokaten (patrony ludzi ubogich) vertreten, die man gewissermaßen mit den österreichischen Untertansadvokaten vergleichen kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte ausschließlich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen, den zeitlichen Besitzern, auf alle mögliche Weise förderlich sind. Auf den Kirchengütern mangelt den Untertanen gleichfalls das Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts haben sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen, das ihnen früher zustand, verloren[36].

Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen steht ausschließlich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben über Leben und Tod der Untertanen[37].

Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer tötet, wird gegen den Übeltäter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tötet aber ein Edelmann einen fremden Bauer, so muß er eine Buße von hundert Mark erlegen, die zur Hälfte dem Herrn des Getöteten, zur Hälfte seinen Hinterbliebenen zufällt[38]. Darüber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade dieses Schweigen lehrt aber, daß der Mörder in einem solchen Falle straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit dem Adel entzogen und an die Grodgerichte übertragen. Auch wird festgesetzt, daß die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld abgelöst werden könne, sondern daß Kapitalstrafe eintreten solle. Doch wird die wohltätige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz aufgehoben, daß der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens zwei von Adel sein müssen, überführt worden ist. So ist das ius vitae et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es fort[39].