"Die Circularverordnung wegen der von Seiten der Obrigkeiten den Unterthanen zu leistenden Aushilfe hat auch in Galizien zu ergehen. Überhaupt aber muss diese Aushilfe auf jenes beschränkt werden, zu welchem die Obrigkeiten gegen ihre die Gründe nicht eigenthümlich besitzenden Unterthanen wirklich verbunden sind. –
"Übrigens wird bei der Rectificationsregulierung der wirklich unbilligen Robotentrichtung schon behörig fürgesehen werden, und ist statt der von der Kanzley geäußerten Besorgnis sich zuversichtlich zu versprechen, dass das Rectificatorium die Vertheilung der Gründe keineswegs hindern, sondern vielmehr befördern werde." –
[159] Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785. Klunker a. a. O. II. Bd. S. 34.
[160] Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd., S. 265.
[161] Durch Hofdekret vom 6. Mai, publiziert mit Gubernialverordnung vom 27. Mai 1785 (Klunker, a. a. O., II. Bd., S. 38) und durch die oben erwähnte Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785.
[162] § 41 des Fronpatentes vom 16. Juni 1786.
[163] Grünberg, Studien, S. 63 f.
[164] Hofkanzleivortrag vom 1. März 1787.
[165] Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertäniger Gründe ohne vor dem Kreisamte erteilte Einwilligung des Untertans ist bei Strafe des doppelten Wertes verboten. "Da theilsorten die Unterthanen noch keine würklich zugemessenen Gründe haben, sondern in einem Jahre in dieser, in dem anderen in jener Gegend einige Feldantheile zu benützen pflegen, mithin der Umstand entstehen könnte, welches eigentlich als ein dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben Seine Majestät den ersten des vorjährigen Wintermonates zu bestimmen geruht, daß die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen befindlichen Gründe als jene zu betrachten sind, auf welche sich das Verbot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe." (Hofdekret vom 2. April 1787.)
[166] Vgl. Grünberg, Studien, S. 65 f.