Jede Hofordnung fast ohne Ausnahme enthält Bestimmungen über den Burgfrieden, der unter dieser rauhbeinigen Gesellschaft gar nicht energisch genug aufrecht erhalten werden konnte. So bestimmen die württembergischen Hofordnungen noch das ganze 17. Jahrhundert hindurch, daß, wer vom Gesinde sich an seinem Vorgesetzten vergreift, die rechte Hand verlieren soll. Ebenda wird als Burgfriedensverletzung auch bezeichnet, wenn jemand sich weigert, mit einem andern am selben Tisch zu sitzen.[241]
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Zur Illustrierung des höfischen Tones dient auch folgender Passus in der Hof- und Feldordnung der Herzöge Adolf Friedrich und Johann Albrecht II. von Mecklenburg vom Jahre 1609: »Es sol auch bei und uber den Malzeiten ohne uberlauts schreyen, auch zerprech- und werfung der Trinckgeschier sich ein jeder zuchtig und eingezogen verhalten...«[242]
Dazu passen aus der Hofordnung des Markgrafen Johann von Küstrin die Bestimmungen: »§ 2. Eß soll auch der Hoffmeister bei seinen Unß gethanen pflichten kein unordnunge in unsern furstlichen frauenzimmer gestadten und darauf mit gut achtung geben, das keine Unfleterei weder im Frauenzimmer noch davor getrieben werde, und do es von jungen oder alten geschehe...
§ 3. Do auch der Hoffmeister einig Winkellsitzen, es were von Magden oder Andern vormerckte, oder daß sonsten unrichtigkeitt befunden, soll ehr uns und unsere(m) Gemahll solches jederzeitt zu vermelden schuldigk sein, auch kein unordentlich gereiß oder dergleichen scherz, so mit Jungfern oder Megden vorgenommen wurden, nicht gestatten, sondern straffen.
§ 4. Es soll auch keine Saufferey in dem frauenzimmer verstattet noch nachgeben werden.
Es folgen dann noch ähnliche Bestimmungen, so daß die Edelleute nur bis 8 Uhr abends sich mit den Jungfrauen, unter denen selbstverständlich Hofdamen gemeint sind, unterhalten dürfen etc. Man denke sich eine moderne Hofordnung! Und dazu muß ausdrücklich bemerkt werden, daß sehr viele es für nötig hielten, in dieser Weise für den Anstand zu sorgen. So z. B. Herzog Bogislaw XIV. von Pommern-Stettin, der den Hofmeister dafür sorgen läßt, daß ›auch darin (im Gemach der Hofdamen) keine unzulessige vollsaufferey oder sonsten wüstes, wildes wesen getrieben, besonders (sondern) ein jeder zu rechter Zeit wiederumb wegk an seinen ort gehen und das Frauenzimmer zu rechter Zeit geschlossen werden möge.‹«[243]
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Der Ton bei Hofe wird deutlich aus der Hofordnung Herzog Johann Albrechts von Mecklenburg vom Jahre 1574. »Und weill S. f. G. in erfahrung kommen, das die Diener, wan S. f. G. auf der Jagd oder sonsten auff den höfen seindt, den Leutten die huener todtschlagen, daß Obst auß den Gertten nehmen und sich sonsten dergleichen Dingen erzeigen, alß wan eß in offenem feldtzug wehre, auch dißfalls S. f. G. eigen Höfe und Gartten nicht verschonen. Also wollen S. f. G. solches hiemitt ernstlich verbotten ...«