Ueber die Methode, mit welcher die Kastration vorgenommen wird, gibt es zwei verschiedene Berichte. Nach dem einen Bericht macht man die Geschlechtsteile durch Kneten im heißen Bade oder bestimmte Mittel unempfindlich, wickelt sodann Penis und Skrotum sehr fest wurstförmig ein und schneidet die Organe dicht vor dem Schambogen mit einem Schnitte ab, während auf die Wunde eine Handvoll styptischen Pulvers gedrückt wird. Nach der mittels Kompression bewirkten Blutstillung und Einführung eines nagelförmigen Stöpsels in die Harnröhre legt der Operateur den Verband an und läßt denselben 3 Tage lang liegen, während welcher Zeit der Operierte nichts trinken darf. Eine andere Angabe schildert die unblutige Methode, die darin besteht, daß man durch allmählich verstärkte Torsionen und Ligaturen (mittels Seidenfäden) Gangrän der unempfindlich gemachten Genitalorgane herbeiführt; die Abstoßung erfolgt nach 15-20 Tagen, die Heilung nach 2 Monaten. — Die künstliche Verkrüppelung der Füße der Chinesinnen kommt dadurch zu stande, daß etwa vom 7. Lebensjahre an, durch sehr fest angelegte Binden die vier äußeren Zehen untergebogen und das Fersenbein senkrecht gestellt wird.

Die Zahnheilkunde liegt im argen; reizende Pasten, Moxe und Akupunktur bilden die Hauptmittel, höchstens locker gewordene Zähne werden mit hebelartigen Instrumenten extrahiert. Die Augenheilkunde kennt einige Operationsmethoden (z. B. Paracentese der vorderen Kammer) und verfügt über viele oft höchst absonderliche Heilsubstanzen (z. B. Chelidonium mit Bocksgalle oder Frauenmilch, Moskitoaugen mit Fledermausexkrementen gegen entzündliche Prozesse); die Behandlung der Refraktionsanomalien mit korrigierenden Gläsern wird seit Jahrhunderten geübt.

Die allgemeine Anästhesie ist den Chinesen bekannt und wird erzeugt durch Eingeben eines narkotischen Absuds, z. B. von Akonit. Angeblich soll man die künstliche Herbeiführung von Schmerzlosigkeit durch einschläfernde Arzneitränke (Ma-yo, vielleicht Hanfpräparat) schon in alten Zeiten gekannt haben, und von dem im 3. Jahrhundert n. Chr. lebenden Arzte Hoa-tho (Chua-to) wird — freilich wenig glaubwürdig — erzählt, daß er mit Hilfe der Narkose Amputationen, Trepanationen und andere große Operationen ausgeführt habe.

Der Mangel an anatomisch-physiologischen Kenntnissen tritt auch in der Geburtshilfe deutlich zu Tage, welche zwar über manche zweckmäßige Maßnahmen und Handgriffe verfügt, im wesentlichen aber auf haltlosen Vorurteilen aufgebaut ist. Die Tätigkeit der Aerzte wird nur selten in Anspruch genommen und erstreckt sich bloß auf die Verordnung innerer Mittel (gegen Krämpfe, Schmerzen, ja sogar zur Verbesserung der Kindeslage!); die Erleichterung des Geburtsaktes sollen verschiedene Arzneitränke bewirken, zu deren Bestandteilen neben rationellen Ingredienzien (z. B. Mutterkorn) auch ganz merkwürdige Substanzen, wie Fledermausexkremente mit Kinderurin, gewählt werden. Gerade die eingreifenden Handgriffe bei schwierigen Entbindungen sind den Hebammen zugewiesen: Prozeduren zur Verbesserung der Kindeslage, Reposition des vorgefallenen Armes, Extraktion, Entfernung des abgestorbenen Kindes mittels eines eisernen Doppelhakens nach eventuell vorgenommener Zerstückelung. — Der Schwangeren ist eine bestimmte Diät (kühle und ölhaltige Speisen) vorgeschrieben; der Kreißenden wird angeraten, von Zeit zu Zeit langsam im Zimmer herumzugehen, damit die Wendung der Frucht erleichtert werde (nach chinesischer Ansicht stellt sich die Frucht erst zuletzt mit dem Kopfe nach unten!); mit Beginn der stärkeren, austreibenden Wehen sucht man die Kreißende in einer halbgebeugten Stellung zu erhalten und bringt unter sie ein hölzernes Becken, um das Kind aufzufangen; die Wöchnerin muß mindestens 3 Tage im Bette in erhöhter Lage zubringen, ihre Nahrung besteht aus Hirse und Reiswasser, 14 Tage darf sie sich nicht waschen und kämmen, innerlich wird ihr zur Beseitigung des schlechten Blutes eine Tasse von Urin eines 3-4jährigen Kindes, zur Bekämpfung der Anämie getrocknete Placenta verabreicht; dem Neugeborenen setzt man auf das Nabelschnurende am 4. Tage eine Moxe oder kauterisiert mit Meerrettich, das Stillen dauert bis zum 3. Lebensjahr des Kindes; außer diesen und anderen Maßnahmen ist die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen noch einer Unmenge von Vorschriften unterworfen, die dem traditionell geheiligten Mystizismus der Hebammen entspringen. — Trotz gesetzlicher Verbote ist der künstliche Abortus sehr verbreitet und wird durch vielerlei Mittel (z. B. Aufstreuen pulverisierter Rindsläuse oder Applikation von Blutegeln auf den Gebärmutterhals) angestrebt. — Ueber die Kindeslagen und die Krankheiten der Säuglinge handeln eigene Spezialwerke.

Obzwar schon die älteste chinesische Literatur zum Teil sehr vernünftige Lebensregeln, z. B. hinsichtlich der richtigen Verteilung von Arbeit und Ruhe, der angemessenen Regulierung von Speise, Trank und Kleidung, je nach der Jahreszeit u. a., enthält — ist die öffentliche Hygiene ein unbekannter Begriff. Der Unrat in den Straßen der Hauptstädte illustriert die mangelnde Vorsorge hinlänglich.

In dem Werke Tschang-Seng = langes Leben (von dem Jesuitenpater D'Embrecolles ins Französische übertragen) wird unter anderem empfohlen: immer früh aufzustehen, vor dem Verlassen der Wohnung zu frühstücken, vor dem Essen ein wenig Tee zu trinken, zur Mittagsmahlzeit gut gekochte, nicht zu salzige Speisen zu nehmen, langsam zu essen, nachher 2 Stunden lang schlafend auszuruhen, Abends nur wenig zu genießen, vor dem Schlafengehen den Mund mit Teeaufguß auszuspülen und die Fußsohlen sich durch Reiben erwärmen zu lassen.

Die gerichtliche Medizin der Chinesen sieht auf ein hohes Alter herab und ist durch einen offiziellen Kodex geregelt, welcher aus dem Jahre 1248 n. Chr. stammt, also aus einer Zeit, da es in Europa noch kein entsprechendes Werk gab.

Der Titel desselben lautet Si-yuen-luh, d. h. Sammlung der Verfahren, mit deren Hilfe man ein Unrecht rächt. Das Werk zeichnet sich zwar durch Präzision der Angaben aus, ist aber anderseits wegen des bindenden Charakters seiner dogmatisch festgehaltenen Thesen dazu geschaffen, zu Mißgriffen der Rechtspflege zu führen, Justizmorde zu decken. Es zerfällt in 5 Bücher, von denen das erste über die tödlichen Verletzungen, Leichenbesichtigungen, den kriminellen Abortus und Kindsmord handelt, das zweite den Selbstmord, den Tod durch Erhängen, Ertrinken und Verbrennen bespricht, während das dritte und vierte die Kennzeichen der Vergiftungen angeben und das letzte Buch eine allgemeine Darstellung über gerichtliche Untersuchungen enthält.

Wie alles übrige in China, kennzeichnet sich auch die gerichtliche Medizin durch ein pedantisches, an nebensächlichen Details haftendes, gelehrt schillerndes Wesen, wobei die wahrhaft gründliche Untersuchung der scholastischen Spiegelfechterei nachsteht. Richtiges praktisches Denken und phantastische Spekulation sind — gerade auf diesem Gebiete in gemeingefährlicher Weise — dicht durcheinander gemischt. Die gerichtliche Leichenbeschau ist bei zweifelhaften Todesursachen obligatorisch; das Regulativ der Leichenbeschauer ist peinlichst genau festgesetzt, aber — Sektionen gibt es nicht, und die schwerwiegendsten Folgerungen stützen sich auf äußere Besichtigung oder auf solche Versuche, welche oft sehr zweideutig oder gar rein phantastisch zu nennen sind.

Einige Proben sind folgende. Nicht deutlich sichtbare Wunden können am Leichnam sichtbar gemacht werden durch Aufgießen von Essig und durch Betrachtung im Sonnenlicht, das man auf ein Stück mit Oel getränkter Seide fallen läßt. Von einem Messer entfernte Blutspuren erscheinen wieder, wenn man das Eisen bis zur Rotglut erhitzt und Essig aufgießt. Die Verwandtschaft zweier Personen ist erwiesen, wenn die ihnen entnommenen Blutproben im Wasser zusammenfließen; zur Agnoszierung des Skeletts ihrer Eltern lassen die Kinder auf dasselbe ihr Blut tropfen, dringt dieses in die Knochen ein, so sind es die elterlichen. Ein Schlag auf das Seil, an welchem ein Erhängter baumelt, spricht bei Erzittern des Seils für Selbstmord, andernfalls für Mord. Um Vergiftungen zu konstatieren, bringt man eine (vorher in einem Aufguß von Mimosa saponaria gewaschene) silberne Nadel in den Mund der Leiche und stopft mit Papier zu; wird die Nadel nach einiger Zeit blauschwarz und bleibt es auch beim Abwaschen, so ist die Vergiftung erwiesen; dasselbe ist der Fall, wenn ein Huhn zu Grunde geht, dem man von Reis, der 24 Stunden im Munde der Leiche gelegen hat, zu fressen gibt. Als Zeichen, daß im Wasser tot aufgefundene Personen lebend hineingekommen sind, werden angesehen: stark aufgetriebener Leib, am Kopfe klebendes Haar, Schaum vor dem Munde, steife Hände und Füße, weiße Fußsohlen, Sand unter den Nägeln.