Gold gilt dem Arzt als Specifikum,

Ausnehmend liebt er das Gold darum.

[99] So zeigen uns z. B. Erfurter Urkunden zwischen 1336 und 1343 mehrere Aerzte als Ländereibesitzer. In Italien gehörte der größte Teil der Aerzte den wohlhabenden Klassen an. Die Honorarverhältnisse waren im allgemeinen keine ungünstigen, wenn man die gesetzlichen Taxen, die an manchen Orten bestanden, die Besoldungen der Leib- und Stadtärzte in Betracht zieht; die enormen Honorare, welche die Zelebritäten empfingen (wie z. B. ein Thaddeus Florentinus oder ein John Arderne), bildeten freilich, wie zu allen Zeiten, seltene Ausnahmen. In Venedig sollten für jede ärztliche Visite 10 Soldi bezahlt werden, in Mailand 12-20 Soldi für jeden Tag der ärztlichen Behandlung, außerhalb der Stadt 4-6 Lire, für einen Nachtbesuch 1 Dukaten.

[100] Aerzte geistlichen Standes erscheinen häufig noch bis ins 15. Jahrhundert, trotz der mehrmals erneuerten Verbote der Päpste Honorius III. (1219), Cölestin V. (1294). Die Verbote galten hauptsächlich für die höheren Geistlichen und verwehrten aus leichtbegreiflichen Gründen namentlich die Beschäftigung mit der Chirurgie und Frauenheilkunde (vgl. S. 463). In Würzburg wurde den Geistlichen sogar die Anwesenheit bei chirurgischen Operationen untersagt. Aber gerade die häufige Wiederholung der Verbote noch Ende des 15. Jahrhunderts beweisen, wie wenig sie gehalten wurden.

[101] Die Bader und Barbiere galten übrigens in manchen Ländern oder Landesteilen als „unehrlich”. In Deutschland hatte König Wenzel die Bader 1406 für „ehrlich” erklärt, aber diese Begünstigung wurde später wieder aufgehoben. Das Zunftzeichen der Barbiere war eine beliebige Anzahl von Becken, das der Bader ein vor der Türe aufgehängtes Handtuch.

[102] Z. B. in Paris, wo die Barbiere nach der, vor den Maîtres en chirurgie bestandenen Prüfung den Titel Barbiers-chirurgiens oder Chirurgiens de courte robe führten. Seit 1474 auch in Venedig, wo die Barbiere (Medici ignoranti) in lebensgefährlichen Fällen die Chirurgen beiziehen mußten.

[103] Z. B. in Paris bereits 1371, zugleich mit beträchtlicher Erweiterung der Lizenz, welche damit motiviert wurde, daß wegen des hohen Honorars nur Standespersonen, nicht aber das Volk die Chirurgen konsultieren könne.

[104] In England gab es allerdings eine Guild of Surgeons und eine Guild of Barber-surgeons. Den Mitgliedern der letzteren wurde verboten, die Behandlung von in Todesgefahr schwebenden Personen zu übernehmen.

[105] Bei der am Schlusse der Lehrzeit abgelegten Prüfung wurde, abgesehen von der Beantwortung einer Reihe von Fragen, die Bereitung von mehreren Salben (besonders Wundsalben), von Wundtränken und Pflastern, die Ausführung verschiedener Verbände, vielleicht auch kleinerer Operationen (z. B Zahnziehen), die Kenntnis der Instrumente u. a. verlangt. Darauf wurde auf Grund von Brief und Siegel der junge Meister in die Zunft aufgenommen. Der Scherer hielt eine Offizin und nahm in seinem Hause gelegentlich auch Kranke auf. Das Honorar war durch Taxen geregelt. In Fällen schwerer Verletzungen war er zur Anzeige bei der Behörde verpflichtet, wie er auch im Auftrage der Stadtverwaltung eine Art von gerichtsärztlicher Tätigkeit ausüben mußte.

[106] Bei lebensgefährlichen Eingriffen war die Erlaubnis der Obrigkeit einzuholen, hauptsächlich besorgten übrigens die herumziehenden Bruchschneider (Hodenschneider), Steinschneider, Starstecher u. s. w. die operative Tätigkeit.