Hof und Familie.
Der Hof ist der Stolz und gewissermaßen das Heiligtum der Familie. Nach dem Hofe nennt sich der Besitzer, nicht umgekehrt. Selbst landesherrliche Verordnungen haben es nicht hindern können, daß der Bauer, der eine Erbtochter heiratete, wenigstens im gewöhnlichen Leben den Namen seines Schwiegervaters und somit des Hofes führt. Oft weiß man den rechtsgültigen Namen eines alten Bekannten gar nicht und erfährt ihn nur zufällig, wenn er mit Gericht, Standesamt, Militärbehörde oder Pfarre etwas zu tun hat. Daß der Hof gegenüber dem Einzelwesen das Bedeutendere ist, zeigt sich auch bei den Eheschließungen. Hat der künftige Schwiegersohn oder die in Aussicht genommene Schwiegertochter die für eine gedeihliche Führung des Hofes und der Wirtschaft nötigen Eigenschaften und dazu den erwünschten Besitz, so werden sich die alten Leute bei ihren Verheiratungsplänen wenig um Neigungen oder Abneigungen der jungen kümmern. Ich sehe noch das entrüstete Gesicht eines alten Bauern vor mir, der sich einst bei meinem Vater über die Widerspenstigkeit seiner Tochter beklagte. Wie lächerlich er den Widerstand des Mädchens gegen sein wohlmeinendes Vorhaben fand, zeigt der Ausruf, mit dem er die Aufzählung der Vorzüge der betreffenden Partie schloß. »Niu hannelt et sick man blot noch um de Perßönlichkeit, un dorümme will de Saotan nich!«
Hof und Erbrecht.
Der Hof muß also »an der Reihe« erhalten werden. Er muß ungeteilt auf einen einzelnen Erben übertragen werden. Dieser heißt der Anerbe. Die Geschwister hat er abzufinden. Über die Höhe der Entschädigungen haben Gesetz und Herkommen verschiedenes bestimmt; daß die Leistungsfähigkeit des Gutes erhalten bliebe, war hierbei vor allem der maßgebende Gesichtspunkt. Denn auch der Grundherr, solange es einen solchen gab, und der Staat hatten ein Interesse an dem Vorhandensein zins- und steuerkräftiger Bauern.
Auch die Einführung des gemeinen Erbrechtes im neunzehnten Jahrhundert hat die Anerbensitte nicht zu zerstören vermocht. Ja die Gesetzgebung selbst ist zum Teil wieder dem bäuerlichen Brauch entgegengekommen, indem sie das Anerbenrecht als Intestaterbrecht für die Bauerngüter in den Kleinstaaten und in der preußischen Grafschaft Schaumburg verbindlich, in Hannover und Westfalen wahlfrei (durch Eintragung des Besitztums in die Höferolle, wie sie in Hannover heißt, oder in die Landgüterrolle, wie man in Westfalen sagt) einführte. Die Fälle freilich, daß der Bauer stirbt, ohne durch Testament oder — was noch häufiger vorkommt — durch Übergabe bei Lebzeiten über den Hof verfügt zu haben, sind selten. Und selbst dann einigen sich die Geschwister, auch wenn Teilung rechtlich zulässig wäre, gütlich über die Einsetzung eines Anerben. Das Interesse des Hofes steht höher als der Eigennutz des einzelnen. Dies zeigt sich auch darin, daß die Erben oft mit geringeren Abfindungen zufrieden sind, als ihnen das Gesetz oder der Wille des Erblassers zugedacht hat.
Daß der Bauer gern bei Lebzeiten »abgibt«, hat seinen Grund darin, daß er dem herangewachsenen Sohn und seiner unverbrauchten Kraft, besonders bei Gelegenheit seiner Verheiratung, ein Feld der Tätigkeit eröffnen, sich selber aber Ruhe gönnen will.
Die alten Leute gehen dann auf die Leibzucht, »up Lieftide«, wie man im Mindenschen sagt. In dieser Gegend ist, wenigstens auf größeren Höfen, ein besonderes Leibzuchtshaus vorhanden; sonst wohnen die Altenteiler bei den jungen Leuten, in deren Hause ihnen eine besondere Kammer und der beste Platz hinter dem Ofen eingeräumt ist. Außerdem werden von ihnen einige Naturalleistungen, Nutzung von Ländereien, einige Stück Vieh, Hüterecht für dieses, Fuhren, etwas Taschengeld, »Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen und ein christliches Begräbnis« in der Regel vertraglich ausbedungen.
§. Abb. 41. Klosterkirche in Bursfelde. (Zu Seite [70].)
Familienverhältnisse.