Daß die Auszahlung der Löhne aller vierzehn Tage stattfand, sagte ich bereits. In der Fabrikordnung war die Bestimmung so formuliert:
Die Berechnung der Löhne erfolgt nach Arbeitsstunden oder nach im Voraus durch schriftliche Verträge (Akkordzettel oder Eintragung in das Akkordbuch) vereinbarten Akkordsätzen.
Eine Löhnungsperiode erstreckt sich, so lange sich nicht eine andre Anordnung notwendig macht, vom Sonnabend der einen Woche bis zum Freitag einschließlich der übernächstfolgenden Woche.
Die Lohnauszahlung erfolgt an dem der betreffenden Lohnperiode folgenden Freitage abends 6 Uhr 20 Minuten. Von den Löhnen werden die Beiträge zur Krankenkasse, event. Strafgelder und zu leistender Schadenersatz, sowie Kautionszahlungen in Abzug gebracht.
Aus dem letzten dieser drei Abschnitte geht hervor, daß von jedem Arbeiter immer der Lohn seiner ersten Arbeitswoche, die er nach Eintritt in den Fabrikverband zurücklegte, von der Direktion innebehalten wurde. So zwar, daß, wenn einer an dem einem Lohntage folgenden Sonnabend in Arbeit trat, er nach den ersten vierzehn Tagen nur den Verdienst einer Woche ausgezahlt erhielt und erst dann regelmäßig seinen vierzehntägigen Lohn empfing. Das hatte seinen Grund nicht in irgend welcher schlechten, hinterlistigen Absicht der Fabrikleitung, etwa um dadurch die Möglichkeiten von Streiks zu verhindern; ich sagte schon, daß es bei uns keine Kündigungsfrist gab und damit auch niemals die Gefahr eines Kontraktbruches eintrat. Vielmehr wollte die Direktion wohl den Leuten, wenn sie die Fabrik aus irgend einem Grunde verließen, etwas Geld in die Hand geben, sodaß sie mit geringerer Sorge und ohne Not für die nächste Woche sich unterdes neue Arbeit zu suchen in der Lage waren. Das wurde von allen nüchtern denkenden Arbeitsgenossen, mit denen ich mich darüber unterhielt, auch dankbar anerkannt, wenngleich sie in der ersten Zeit den durch jenes gezwungene Sparsystem hervorgerufenen Ausfall an Verdienst schmerzlich und oft mit Opfern entbehrten. Aber in diesem Falle wurde immer auch vom Meister durch Auszahlung eines Vorschusses ausgeholfen, dessen Betrag langsam und allmählich an den spätern Lohnterminen wieder abgezogen wurde. Ich habe das öfter zu beobachten Gelegenheit gehabt und bin selbst in den ersten Tagen meiner Anwesenheit in der Fabrik von den vielen Arbeitsgenossen, die es gut mit mir Neuling meinten und mich in der üblichen bedrängten Lage wähnen mußten, aufgefordert worden, mir ohne Gêne auch solch einen Vorschuß beim Meister zu holen. Für andre Fälle freilich existierte in der Arbeitsordnung über Vorschußzahlungen folgender mit Recht ziemlich strenger Passus:
Die Zahlung von Vorschüssen findet nur ganz ausnahmsweise und nach freiem Ermessen der Direktion statt.
Und für länger andauernde Akkordarbeiten galt dieser Abschnitt:
Die Auszahlung von Akkordlöhnen erfolgt nur, wenn die Vollendung und ordnungsgemäße Ausführung der betreffenden Arbeit vom vorgesetzten Meister im Akkordbuche bez. auf dem Akkordzettel, welcher dazu abzugeben ist, bestätigt worden ist.
Auf rechtzeitiges, d. h. vor Schluß der Lohnperiode gestelltes Verlangen werden entsprechende Akkordvorschüsse gewährt.
Akkordarbeiten, die nicht innerhalb zwei Monaten, vom Tage des Akkordabschlusses an gerechnet, zur Vollendung und Verrechnung kommen, werden nicht bezahlt, wenn nicht vor Ablauf dieser Zeit die Verlängerung des Akkordvertrages von der Direktion ausdrücklich gebilligt worden ist.