II. „Die seefahrenden Nationen ... erklären sich zur Repression der unter dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestände rechtlich verpflichtet“ (v. Martitz, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthält einen Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekämpfung der Piraterie sei, bedarf näherer Untersuchung. Es wird [pg 5]sich sofort zeigen, daß die Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung des Tatbestandes präjudiziert.

1. Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung. Daß die seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte Tatsache[8]. Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das Völkerrecht ohne jede Bedeutung.

Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der herkömmlichen Anschauung bricht. Es ist Albert Zorn (Völkerrecht, 2. Aufl. 1903, S. 169): „Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne weiteres in der Weise strafbar, daß jeder Staat das Recht hat, jedes Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalität Schiff oder Eigentümer angehört, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips von der Freiheit des offenen Meeres die für jeden Staat erforderliche Rechtsgrundlage hierfür nur dann gegeben, wenn der Täter ein Staatsangehöriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im Küstenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage beruht;“ (dazu N. 2): „Das ergibt sich auch schon daraus, daß dem ‚völkerrechtlichen Verbote‘ z. B. für Deutschland jede [pg 6]Möglichkeit wirksamer Durchführung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt“ (vgl. auch Philipp Zorn, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser Ausführung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflächlichkeit nicht erspart bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, daß nach geltendem Rechte tatsächlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluß zu ziehen, daß die Piraterie überhaupt ohne völkerrechtliche Bedeutung sei, ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen möglich, wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See schreiten dürfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der Kabelkonvention ist die Möglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur in den (auch für die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der §§ 3–8 St.G.B. gegeben[9], ohne daß dadurch die Zulässigkeit des Eingriffs irgendwie berührt würde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung die Zuständigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fällen mangelt, so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnütze Bemühung, es sei denn, es bestehe nicht die Möglichkeit der Auslieferung an irgend einen zuständigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer Fall. Daß in Ergänzung der fehlenden eigenen Zuständigkeit des Staates eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht[10], ist ein Gesichtspunkt, der Zorn entgangen zu sein scheint.

Unter der Einmütigkeit, mit der die Zulässigkeit der Aufbringung der Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende Meinungsverschiedenheit über die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlaßt durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie vielfach übermäßig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, „das völkerrechtlich betrachtet keinem Staate angehört“ (v. Liszt, Völkerrecht, S. 211)[11]. Es ist das im Grunde eine Frage des Tatbestandes der Piraterie, nicht der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so rechtfertigt sich das daraus, daß, wenn die von v. Liszt vertretene Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne selbständige Rechtsfolge würde, wonach die weitere Darstellung einen ganz anderen Weg einzuschlagen hätte. Ein keinem Staate angehörendes Schiff kann aus dem bloßen Grunde seiner Anationalität aufgebracht werden (s. u. [4]). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, daß sie die Maßregel auch gegenüber nationalen Schiffen ermöglicht. Vor näherem Eingehen auf die Kontroverse soll eine Präzisierung derselben versucht werden.

Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der Piraterie ist die Lösung des Piratenschiffes von jedem anerkannten staatlichen Verbande in einem noch näher zu bestimmenden beschränkten Sinne (gewerbsmäßiges, sozialgefährliches Unternehmen ohne politischen Zweck). Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische Denationalisierung bezeichnen könnte, [pg 8]ist die infolge der Piraterie eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Lösung des Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes), die englisch-amerikanische an die Lösung des Bandes zwischen Staat und Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet v. Liszt die rechtliche Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der Piraterie.

Der Grund der v. Liszt’schen Anschauung wird in einem durchaus zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem v. Liszt folgenden Ausdruck verleiht (S. 211): „Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhält und ausplündert, so tritt ausschließlich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Völkerrechts.“ Aber so berechtigt dieser Gedanke ist, so nötigt er doch keineswegs, die juristische Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der Unmöglichkeit der verbreiteten Meinung überzeugt, die in einem einzelnen Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden Tatbestand der Piraterie sieht, so wäre zunächst einmal in eine Prüfung der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenüber geht v. Liszt in der Weise vor, daß er unter Beibehaltung der unhaltbaren grundsätzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des Tatbestandes vornimmt, durch die das gewünschte Ziel erreicht, zugleich aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird.

Diese Überlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, daß die juristische Denationalisierung [pg 9]lediglich Rechtsfolge der Piraterie ist, positiv zu erweisen. Es genügt jedoch zu diesem Behufe auf die Übereinstimmung der Literatur[12], der Staatenpraxis, wie sie den Instruktionen für die Kriegsmarinen zu entnehmen ist[13], sowie auch der Landesstrafgesetzgebungen[14] hinzuweisen (über den Wert der letzteren für die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes s. u. [§ 5]).

In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird, alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe[15]. Diese etwas irreführende Darstellung ist dadurch [pg 10]ermöglicht, daß die Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.

Im vorigen sind die Bezeichnungen „anationale Schiffe“ und „denationalisierte Schiffe“ promiscue gebraucht. Für unseren Zweck ist das angängig. Denn die Piraterie löst die Verbindung des Schiffes mit seinem Heimatstaate völlig; beide Seiten des Verhältnisses fallen weg[16]; nicht nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so daß es dem Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von seiner Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung an Bord befreit[17]. Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des Verhältnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.

2. Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes der Piraterie ist die an sie als [pg 11]Rechtsfolge geknüpfte Pflicht der Staaten, das Piratenschiff festzunehmen[18]. Diese Pflicht ist eine völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der Kriegsschiffe[19] oder gar der Handelsschiffe[20]. Die Art der Erfüllung der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird ihr in der Weise gerecht, daß es seinen Kriegsschiffen die Befugnis zum Einschreiten gegen Piraten gibt[21]; diese Befugnis in Verbindung mit den allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begründet in geeigneten Fällen eine (dem innerstaatlichen Rechte angehörende) Pflicht zur Festnahme.