II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie herrscht[66], rührt nicht zuletzt davon her, daß man sich nicht darüber klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schöpfen sei.

Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der Rechtsüberzeugung in — möglicherweise durch den Einzelfall veranlaßten — Erklärungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Verträgen, Gesetzen, in denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen geordnet sind.

Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren, an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknüpft sei (siehe [§ 1]). Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die den Dienst der Kriegsflotte regeln[67].

Es ist nun aber nicht zu verkennen, daß die Ausbeute, die die Marinegesetze und -instruktionen gewähren[68], ge[pg 30]ringfügiger ist, als man erwarten möchte. Zur Unterstützung der aus ihren Bestimmungen zu gewinnenden Resultate soll daher außer, wie selbstverständlich, der Literatur auch die Geschichte herangezogen werden. Dies bedarf einer Rechtfertigung.

Das Piraterierecht als völkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der Meeresfreiheit, in den es sich einfügt (s. o. [§ 1]), ist noch im 18., in einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht mehr als ein von einer — freilich stets wachsenden — Anzahl von Staaten verfochtenes politisches Prinzip. Mag auch die Piraterie zu allen Zeiten bekämpft worden sein, so sind doch die rechtlichen Grundlagen des Einschreitens in alter und neuer Zeit durchaus verschieden. Einen der Gründe der Unsicherheit ihres völkerrechtlichen Tatbestandes darf man darin sehen, daß sie ihre heutige Stellung im System des Völkerrechts erst erlangte, als ihr tatsächliches Vorkommen schon selten geworden war.

Entbehren nun aber auch hienach die alten Rechtssätze des Piraterierechts jeder praktischen Anwendbarkeit, so haben sie doch einen nicht zu unterschätzenden Wert für die theoretische Erkenntnis des Tatbestandes. Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unverändert geblieben[69]; aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen Inhalt gezogene Schlüsse sind von unmittelbarer Bedeutung für das geltende Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung, daß die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher [pg 31]und nicht krimineller Natur ist, wesentlich zu unterstützen.

III. Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen Tatbestandes[70]. Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand. Die in den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind, wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck. Das psychische Element der Piraterie, die Absicht der Begehung von Gewalttaten, verwirklicht sich durch Setzung der landesstrafrechtlichen Tatbestände[71].

Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.

Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es hält sich selbst von der Vermischung völkerrechtlicher und landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu vermischen. Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit des Gesetzgebers gering. Für die [pg 32]Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme anhangen, kaum von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehört das deutsche, das skandinavische und das belgische Recht[72].

Das zweite System ist das des französisch-spanischen und verwandter Rechte und des englisch-amerikanischen Rechtes. Doch ist seine Durchführung in den beiden Rechtsgebieten wesentlich verschieden.