Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden Rechte dahin, daß die Behauptung eines solchen Rechtes als eines Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder aber die der allgemeinen Nichtexistenz[140] derartiger Befugnisse. Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut [pg 52]scheint. Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd[141]; das andere[142] läßt sie zu[143] und [144].
V. Folgerungen für den Tatbestand. Der Tatbestand der Piraterie ist, mögen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind, sondern Objekt präventiver und strafender Staatstätigkeit.
Gleichwohl gibt es für die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, daß die eine der geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, daß die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten bildet, daß endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei- oder kriminalrechtlicher Natur enthält, läßt vermuten, daß die kriminelle Auffassung des [pg 53]Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, daß nicht die Ahndung einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer gesellschaftsfeindlichen Lebensführung in Frage steht. Und die Erkenntnis, daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als notwendige Merkmale des Begriffs.
§ 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur.
Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist in der Literatur aller Völker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie im Zusammenhang mit der Annahme der Identität des Tatbestandes in Law of Nations und Common Law (s. o. [§ 2]) in englischen Sentenzen und literarischen Definitionen[145].
Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist, ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der seepolizeilichen Auffassung oder, häufiger, in Form der Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen in die grundsätzlich beibehaltene kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird zeigen, daß der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle Autoren [pg 54]angehören, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet haben.
I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfüllt; die tatsächliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat für sie kein Interesse. Sie findet sich bei Bynkershoek[146], Casaregis, de Broglie, Baud[147], Wheaton, Ortolan, Pradier-Fodéré, Bluntschli[148], Perels und Bonfils[149].
II. Die Undurchführbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie tatsächliche Verübung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlaßt, sie durch Einführung des Merkmals entweder der „faktischen Denationalisierung“[150] oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen zu modifizieren. Die Tatsache, daß es auf diesem Wege angängig war, die unmöglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag es erklären, daß die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch immer behauptet.
Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmäßig treffender Vorwurf ist, daß sie einen aus disharmonischen Elementen bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklärt man den Tatbestand der Piraterie für einen kriminellen, so ist es unzulässig, zum mindesten aber inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes seitens des Täters oder durch seine „intention of universal hostility“ bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestände, die je nach dem Zwecke, den der Täter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen, verschieden zu qualifizieren wären, sind ein Unding.