I. Unangefochten ist nur ein Bestandteil des Inhalts piratischer Akte, das Mittel der Begehung. Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte[198]. Gewalt ist Ausübung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen Menschen.
Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Güter gerichtet sind, sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit den Bestimmungen über die Strandungsdelikte gebracht[199].
II. 1. Mit dem Satze, daß piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist nur eine äußerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser Grenze den Begriff zu beschränken hat, insbesondere ob man ihm nur räuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die Person erstrecken darf. Es ist einer der unsichersten Punkte des Piraterierechtes. Literatur und Gesetzgebung sind durchaus uneinheitlich. Doch wird eine Zurückführung der in ihrer Bedeutung meist überschätzten Frage auf ihren wahren Umfang es ermöglichen, Stellung zu nehmen.
Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen muß sich stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsgütern wenden und kann sich nur gegen solche richten, denen in den Augen des Täters eine durch eine irgendwie gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle [pg 74]Bestimmtheit nicht beiwohnt. Zerlegt man nun die Rechtsgüter in Interessen der Gesamtheit, persönliche Interessen und Vermögensinteressen, so erscheinen als ihr natürliches Objekt die Vermögensinteressen. Wirtschaftlichen Gütern jeder Art, Sachen, dinglichen Rechten, den Forderungsrechten des Wirtschaftslebens eignet die Möglichkeit der Umsetzung in Geld; die Gewinnsucht, das hauptsächlichste Motiv der Vermögensverletzung, kennt im allgemeinen keine Unterschiede zwischen ihnen. Sehr viel weniger geeignet ist schon die Gruppe der persönlichen Interessen; denkbar wäre, daß eine Weltanschauung, die den absoluten Unwert alles bewußten Seins behauptet, in einem auf generelle Zerstörung menschlichen Lebens gerichteten Seeunternehmen sich aktiv betätigte; möglich auch, daß sich eine Bande zusammenfände, die zur Befriedigung sexueller Gelüste das Mittel der Eroberung von Schiffen und der Terrorisierung von Küstenstrichen wählte; aber historische Wirklichkeit haben diese und andere Möglichkeiten, die die Phantasie konstruieren mag, nicht. Vollends kommt schließlich die Gruppe der Interessen der Gesamtheit (Staatsverfassung, Verwaltung) für ein gegen alle Nationen gerichtetes die See zur Operationsbasis wählendes Unternehmen nicht in Betracht.
2. Die Stellung der Landesgesetzgebungen und der Literatur in der — hiernach nicht allzu bedeutsamen — Frage ist sehr verschiedenartig.
Das deutsche, österreichische[200], englische und amerikanische[201] Recht und mit ihnen der größere Teil der Lite[pg 75]ratur[202] sehen als piratische Akte nur Gewalttaten räuberischer Natur an. Einige Autoren dehnen den Begriff auf die gewaltsame Zerstörung von Sachen aus, ohne über den Kreis der Vermögensinteressen als Objekt des Angriffs hinauszugehen[203].
Demgegenüber betrachten das französische, italienische, mexikanische, brasilische[204] und auch das niederländische und portugiesische[205] Recht und ein großer Teil der Literatur[206] auch solche Gewalthandlungen als piratisch, die sich nicht als Vermögensverletzungen darstellen. Häufiger und bestimmter als in der ersten Gruppe finden sich dabei Restriktionen des Tatbestandes durch die in verschiedener Form aufgestellte Forderung einer gewissen Intensität der angewandten Gewalt.
Das gegebene Schema kompliziert sich in mehrfacher [pg 76]Hinsicht; man beschränkt die räuberischen Akte auf Sachraub oder schließt auch Menschenraub ein; man bestimmt den Begriff des Raubes entweder nach Mittel und Objekt oder nach Mittel und Motiv (gewinnsüchtige Absicht, animus furandi); man hat über die erforderliche Art und Intensität der Gewaltanwendung die mannigfaltigsten Ansichten. Eine Quelle ganz besonderer Schwierigkeiten ist die Verschiedenheit des Tatbestandes des Raubes in den Strafgesetzen der einzelnen Staaten[207]. Häufig genug auch lassen die gewählten Ausdrücke jede Bestimmtheit vermissen.
3. Die Erwägung, daß gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen anderer als räuberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben unbekannt sind, läßt eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte über Räubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschränkung auf räuberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung. Die Rechtsanschauung der germanischen Seemächte billigt sie (s. o. [S. 74] Anm. 1, 2). Sollte in der Tat prinzipielle Menschenfeindschaft ein auf Mord und Zerstörung gerichtetes Unternehmen ins Leben rufen, so erfolgt seine Bekämpfung im Rahmen der gewöhnlichen Rechtsgrundsätze (Pflicht des Flaggenstaates, die Ordnung auf dem Schiffe aufrecht zu erhalten, Haftbarmachung bei verschuldeter Versäumnis ihrer Erfüllung, Interventionsrecht dritter bedrohter Staaten bei Unmöglichkeit derselben). Verfolgung und Bestrafung einzelner durch Piraten begangener Verbrechen gegen die Person sind natürlich durch Beschränkung des Pirateriebegriffes auf Unternehmungen gegen Vermögensinteressen nicht ausgeschlossen[208].
III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermögensinteressen; das Ziel des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung physischer Herrschaft über Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in Betracht kommt, Begründung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder Scheinrechten[209].