I. Quellen. Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit an[257], wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange fortbesteht. In keinem der großen Kriege seit Ausgang der napoleonischen Ära sind Kaper zur Verwendung gelangt; die letzten Kaperei-Reglements sind im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden[258]. Eine Fortbildung des gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtes kann daher im 19. Jahrhundert kaum stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.

Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie G. F. v. Martens’[259] niedergelegt.

Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, daß die Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem im vorigen entwickelten Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht etwa spezielle Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen.

II. Der Rechtszustand. 1. Piraterie und Kaperei. Der historische und nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der Piraterie besteht darin, daß die Kaperei, auf Grund einer speziellen [pg 98]staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt[260]. Der Begriff einer „Kaperei ohne Autorisation“ enthält eine contradictio in adjecto.

Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht. Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalität, so können sie nicht als Piraten angesehen werden[261]. Hieran kann sich, sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch dadurch nichts ändern, daß sie neutralen Schiffen gegenüber die Rechte Kriegführender ausüben. Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich als Piraterie bezeichnen[262]; der Heimatstaat ist völkerrechtlich verbunden, ihre Aktion zu verhindern[263]. Dritten Staaten steht ein Eingriffsrecht nicht zu[264].

Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei autorisieren läßt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt. Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen (vgl. oben [§ 10 II]). Das Schiff ist demnach Pirat[265].

2. Völkerrechtswidrige Autorisierung (vgl. [§ 12 II 3]). Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte, entbehrt (nicht anders als autorisierte Francstireurs, s. o. [N. 4, S. 82]) des Schutzes der Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht gegeben.

Es gehören hierhin vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines Kaperbriefes[266] und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten, die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind[267]. Über die Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe [III].

3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers. Nach dem allgemeinen Grundsatze, daß Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der außerhalb des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht[268] oder der Prisen verheimlicht[269], von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden. Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen (Intervention, s. [§ 12 III]) befugt[270]. Fortsetzung der Aktion nach Ablauf [pg 101]oder Zurücknahme des Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. [o. 1])[271]. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle[272].

Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für mehrere verbündete oder doch nicht mit einander im Kriege befindliche Mächte gleichzeitig tätig ist[273]. Dem allgemeinen Pirateriebegriff ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren niederländischen Rechte könnte es scheinen, als sei es durch speziellen völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt[274]. Die Literatur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht zu duldenden Mißstand; [pg 102]als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar nicht[275] oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem Heimatstaate und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind[276].