Piraterie und Sklavenhandel ist gemeinsam, daß beide gegen die großen Gesamtinteressen der Kulturwelt verstoßen. Während dieser aber in erster Linie sittlichen Forderungen zuwiderläuft, widerspricht jene wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und wenn jene von allen Nationen ohne Ausnahme bekämpft wird, ist dieser nur partikulär als völkerrechtswidrig gebrandmarkt.
Das Mittel der Unterdrückung des Sklavenhandels zur See ist die Visitation und Beschlagnahme verdächtiger Schiffe. Das fernere Verfahren ist aber nicht wie bei der Piraterie ausschließlich von dem Landesrecht des Nehmestaates abhängig, sondern die Verträge sind besorgt, die Aburteilung durch den Heimatstaat des beschlagnahmten Schiffes herbeizuführen.
Da hiernach Grund, Umfang und Mittel der Repression des Sklavenhandels und der Piraterie wesentliche Verschiedenheiten zeigen, so ist die Auffassung des Sklavenhandels als Piraterie oder Quasipiraterie[295] nicht zulässig. Erklären ihn gleichwohl einzelne Verträge[296] oder Gesetze dafür, so kann eine solche Betrachtungsweise völkerrechtlich nur die Bedeutung einer Vergleichung verwandter aber ungleicher Erscheinungen beanspruchen; landesrechtlich mag sie zur Begründung der Kompetenz der heimischen Strafgerichtsbarkeit oder zur Bestimmung des Strafmaßes dienen[297].
Nichtsdestoweniger ist der Begriff der Piraterie für die Unterdrückung des Sklavenhandels von großer historischer Bedeutung gewesen, insofern die Zulässigkeit des Eingriffs [pg 110]zwecks Verfolgung der Piraterie im Anfang des 19. Jahrhunderts der einzige Fall eines Visitationsrechtes in Friedenszeiten war, die einzige vermittelnde Beziehung zwischen dem nach langen und schweren Kämpfen endlich zum Siege gelangten Prinzip der Meeresfreiheit und einem im allgemeinen Interesse liegenden System internationaler Seepolizei[298].
§ 17. Verletzungen unterseeischer Telegraphenkabel.
Wie die Vertiefung seiner sittlichen Interessen den Menschen die Unterdrückung des Sklavenhandels als eine moralische Notwendigkeit erkennen heißt, so macht die Erweiterung seiner ökonomischen und politischen Beziehungen über den ganzen Erdkreis hin einen wirksamen Schutz der internationalen Verkehrseinrichtungen zu einem wirtschaftlichen Bedürfnis. Seiner Befriedigung dienten, soweit Einrichtungen der internationalen Seepolizei in Frage kommen, bis in die neueste Zeit ausschließlich die völkerrechtlichen Rechtsnormen über die Piraterie. So ist verständlich, daß, als das neu entstandene Netz der unterseeischen Telegraphenkabel neue Rechtssätze zu seinem Schutze verlangte, die ersten diplomatischen Schritte sich in der Richtung einer Erweiterung des Pirateriebegriffs auf die zu reprimierenden Handlungen bewegten[299]. Die Kabelkonvention vom 14. März 1884 und die zu ihrer Ausführung ergangenen Landesgesetze, das schließliche Ergebnis der Verhandlungen, haben sich von diesem Gedanken frei gemacht. Immerhin hat sich auch hier wie in der Bekämpfung des Sklavenhandels der Pirateriebegriff wertvoll erwiesen, insofern die Anknüpfung an ihn dem neuen Rechtsgebilde das Odium des Unerhörten nahm.