2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht.[34]

3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen Anteil.[35]

4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut verfallen.[36] Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen „Feinde, Türken und Piraten“ bestehen; die Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern ein blosses Unberührtlassen des alten Rechtszustandes.[37]


[21] S. o. § 2. Grotius L. II C. XX § 40 sieht in ihr einen gerechten Kriegsgrund.

[22] Vgl. Pardessus I S. 33.

[23] In den Anfängen der historischen Zeit verschwimmen die Grenzen ganz. Grotius III, III § 2 bezieht Odyssee XIV Vers 85–89 sicher zu Unrecht nur auf staatliche Piraterie, die Unterscheidung ist der Stelle fremd. Vgl. auch Mommsens lebendige Schilderung des Seeräubergemeinwesens im östlichen Mittelmeer, 1. Jahrh. v. Chr., Röm. Geschichte III 8. Aufl. S. 43 f. („Wenn auf die Fahne dieses Staates die Rache an der bürgerlichen Gesellschaft geschrieben war, die, mit Recht oder mit Unrecht, seine Mitglieder von sich ausgestossen hatte, so liess sich darüber streiten, ob diese Devise viel schlechter war als die der italischen Oligarchie und des orientalischen Sultanismus, die im Zuge schienen, die Welt unter sich zu teilen“). Ueber die straffe Organisation der Bukaniere s. Andree Geogr. des Welthandels I S. 358 f.

[24] Pomponius l. 118 D. de verborum sign. 50, 16; Ulpianus l. 24 D. de captivis 49, 15; Paulus l. 19 § 2 D. eodem. Grotius III, III, § 1 f., II, XVIII, § 2 (zu beachten seine Terminologie, bellum iustum sive solenne, wahrer Krieg, und bellum in einem weiteren Sinne, II, I, § 2 „ubi judicia deficiunt, incipit bellum“). Von neueren statt anderer Th. S. Woolsey, Right of search S. 16: „There is no more war than there is between a gang of ruffians in Oklahoma and the United States. It is simply a detail of naval policy duty.“

[25] Th. D. Woolsey, Introduction to the study of international law 6. Aufl. S. 366.

[26] Beweis hierfür ist die Geschichte. Handeln der Staaten nach reiner Zweckmässigkeit ist eine auch dem modernen Rechte nicht fremde Erscheinung; so fehlt es für die Beziehungen zu Naturvölkern in vielen Fällen an jeder Regel völkerrechtlicher oder landesrechtlicher Natur.