[94] So Hall a. a. O. S. 263, 264; Pradier-Fodéré a. a. O. § 2504 („ce navire est couvert, du moins vis-à-vis des Puissances tierces, par la commission qu’il a obtenue“).
Thesen.
I.
Die Collationspflicht bei testamentarischer Erbfolge fällt nach römischem Rechte weg, wenn durch die Collation das Pflichtteilsrecht verletzt werden würde.
II.
Die den Bischöfen durch die const. Sirm. 1 a. 331 verliehene Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist ihnen durch die const. 7 C. J. I, 4 a. 398 wieder entzogen worden.
III.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist, wenn die Vergütung in einem Anteil am Reingewinn besteht und ein Gewinn nicht erzielt ist, nicht berechtigt, eine Vergütung auf Grund des § 612 BGB. zu verlangen.