[8] Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Späterhin stehen die Küsten des Mittelmeers restlos unter römischer Herrschaft.
[9] Vgl. Grotius, De iure belli ac pacis L. III, C. III § 2.
[10] Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte I S. 273; Heusler, Instit. d. deutschen Privatrechts I S. 144 f.
[11] Pardessus, Collection de lois maritimes, I S. 15: „C’était la conséquence naturelle de l’état habituel d’hostilité dans lequel une civilisation imparfaite plaçoit les peuples“; s. auch S. 33.
[12] In dieser sind freilich die Staaten nur als Provinzen gedacht.
[13] Das Landesrecht gewährt nunmehr auch Fremden Rechtsgüterschutz. In Norwegen erfolgte ein landesrechtliches Verbot der Piraterie scheinbar zum erstenmale im Gulathing von 940 (Pardessus a. a. O. III S. 22). Doch kommen noch Raubzüge bis ins elfte Jahrhundert vor.
[14] Die nachmalige Durchführung des Schutzes der Privatpersonen und ihres Eigentums auch im Kriege ist nur für den Landkrieg vollständig gewesen. Zur See blieben die Privatpersonen Subjekt, ihr Eigentum Objekt der Kriegführung.
[15] D. h. es wird eine spezielle und meist auch formelle (Kaperbrief) Autorisation vorgeschrieben. Vgl. G. F. v. Martens, Versuch über Kaper § 5 (die dort zitierte französische Ordonnanz ist nicht von 1400, sondern vom 3. Dezember 1373, s. Travers Twiss, Black Book of the Admiralty Einl. S. LXXVI; auch schon Pardessus IV S. 224). Weitere Bestimmung aus älterer Zeit: Statut von Cataro, 14. Jahrhundert, Kap. 400. Teilweise noch weiter zurückreichend findet sich die (seit dem 17. Jahrhundert für Kaper allgemein geltende) Vorschrift der Hinterlegung einer Bürgschaft durch ausgehende Schiffe (cautio de non offendendis amicis), ohne dass eine spezielle Erlaubnis zur Wegnahme feindlicher Schiffe schon notwendig wäre; s. Pisanisches Breve curiae maris von 1298 Kap. 24, Genuesische Statuten von 1313 und 1316 (Pardessus IV S. 440); nur für auf Piraterie ausgehende Schiffe Sizilisches Gesetz von 1399 Art. 3 (Pardessus V S. 257), Aragonische Ordonnanzen von 1288, 1330, 1356. Art. 1 cit. sizilischen Gesetzes von 1399: „naues, quae ad piraticam exercendam armantur“; „mos piraticus“ auch später noch für die zum besonderen Rechtsinstitut gewordene Kaperei.
[16] Der Krieg gegen die Ungläubigen ist nach mohammedanischer Auffassung durch Rechtsvorschrift divini iuris geboten. Die Kirche betont dagegen, dass der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre Forderung des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals christlicher Länder sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung bei Grotius, mare liberum Kap. 4.