Alles, was an Mundvorräten, Kleidern, auch an Geld vorhanden ist, soll bei den Dienerinnen Christi niedergelegt und aufbewahrt werden, und von dem, was den Schwestern übrig bleibt, soll den Brüdern mitgeteilt werden. Das, was draußen zu holen ist, sollen die Brüder beschaffen, und die Schwestern sollen nur das thun, was im Innern des Klosters passenderweise von Frauen besorgt werden kann: den Brüdern Kleider anfertigen oder reinigen, Brot bereiten, zum Backen einliefern und das Gebackene wieder in Empfang nehmen. Ihnen liegt auch die Milchwirtschaft, sowie die Hühner- oder Gänsezucht ob, überhaupt alle Verrichtungen, die besser für Frauen passen als für Männer.

Der Abt selbst soll nach seiner Einsetzung in Gegenwart des Bischofs und der Schwestern schwören, daß er ihnen ein treuer Haushalter im Herrn sein und sie vor aller Befleckung des Fleisches sorglich behüten wolle. Und wenn er, was ferne sei, vom Bischof über der Vernachlässigung der übernommenen Pflichten betroffen werden sollte, so soll er alsbald als ein Meineidiger abgesetzt werden. Auch alle Brüder sollen bei Ablegung ihres Gelübdes sich den Schwestern gegenüber eidlich verpflichten, daß sie dieselben in keiner Weise werden belästigen lassen und daß sie zur Erhaltung ihrer Keuschheit ihr möglichstes beitragen werden.

Keinem Mann soll der Zutritt zu den Schwestern verstattet sein ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Oberen, und alles, was ihnen von den Schwestern zugeschickt wird, muß durch die Hand des Oberen gehen. Nie soll eine Schwester die Umfriedigung des Klosters überschreiten, sondern alle äußeren Angelegenheiten sollen, wie gesagt, von den Brüdern besorgt werden — die Starken mögen im Schweiß ihres Angesichtes die schwere Arbeit verrichten. Auch soll keiner der Brüder den Bereich des Klosters betreten, er habe denn die ausdrückliche Erlaubnis dazu vom Abt und von der Diakonisse im Fall einer dringlichen, ehrbaren Angelegenheit. Wenn jemand sich untersteht, diesem Gebote zuwiderzuhandeln, soll er ohne Verzug aus dem Kloster ausgewiesen werden.

Damit aber die Männer ihre überlegene Stärke nicht zu irgend welchen Bedrückungen der Frauen mißbrauchen, so bestimmen wir, daß sie nichts gegen den Willen der Äbtissin unternehmen dürfen, sondern auch sie sollen in allem ihres Winkes gewärtig sein. Alle, Männer wie Frauen, sollen vor der Äbtissin das Gelöbnis des Gehorsams ablegen! Friede und Eintracht werden um so fester gewahrt werden, je weniger man dem starken Geschlecht erlaubt. Und die Starken werden um so williger den Schwachen Folge leisten, je weniger sie von den letzteren etwas zu fürchten haben, und je gewisser es ist, daß der erhöht wird, der sich hienieden vor Gott erniedrigt. Die Bestimmungen, betreffend die Äbtissin, mögen damit erledigt sein, und ich will mich nunmehr zu den verschiedenen Klosterämtern wenden.

Die Meßnerin, die zugleich auch Schatzmeisterin ist, hat die Aufsicht über das Gotteshaus; sie bewahrt die Schlüssel dazu und alles was zum Gottesdienst notwendig ist. Gaben, welche dem Kloster dargebracht werden, hat sie in Empfang zu nehmen und für alles, was im Gotteshaus zu machen oder wiederherzustellen ist, sowie für die gesamte Ausschmückung desselben Sorge zu tragen. Außerdem fällt ihr die Sorge zu für die Hostien, für die Gefäße und Becher, die auf den Altar gehören und überhaupt für dessen Ausschmückung; ferner für die Reliquien, für den Weihrauch, für die Kerzen, für den Stundenzeiger und für die verschiedenen Glockenzeichen. Die Hostien sollen womöglich die Jungfrauen selbst bereiten und das Mehl dazu reinigen, auch sollen sie die Altargefäße reinhalten. Doch soll weder die Meßnerin noch sonst eine der Nonnen die Reliquien oder die Altargefäße oder Altardecken berühren, wenn sie ihnen nicht zum Zweck der Reinigung übergeben werden. Zu diesem Behuf soll man Mönche oder Laienbrüder herbeirufen und auf ihre Ankunft warten. Wenn nötig, sollen unter Aufsicht der Meßnerin aus ihrer Zahl etliche zu diesem Geschäft bestellt werden, die würdig sind, die Gefäße zu berühren. Die Schwester soll die Schränke öffnen, und die Mönche sollen die Gefäße daraus nehmen und wieder hineinstellen. Diejenige Schwester, welche diese Aufsicht über das Sanktuarium hat, muß sich durch Reinheit ihres Lebenswandels besonders auszeichnen. An Leib und Seele soll sie, soweit möglich, tadellos und von erprobter Enthaltsamkeit und Keuschheit sein. Auch muß sie in der Berechnung der kirchlichen Festtage nach dem Lauf des Mondes bewandert sein, damit die Festzeiten im Gottesdienst genau eingehalten werden.

Die Vorsängerin hat die Aufsicht über den ganzen Chor; sie hat für die Musik beim Gottesdienst zu sorgen und lehrt die anderen singen, Noten lesen, schreiben und diktieren. Sie führt auch die Aufsicht über die Bücherschränke, giebt Bücher daraus ab und reiht solche ein und sorgt für das Abschreiben und Ausschmücken der Bücher. Sie ordnet an, wie man im Chor zu sitzen hat, und verteilt die Plätze; sie bestimmt diejenigen, welche vorzulesen oder zu singen haben, und hat ein Verzeichnis der Abschnitte, die wöchentlich im Kapitel gelesen werden sollen, anzulegen. Darum muß sie im Schriftwesen wohl bewandert sein und vor allem Kenntnisse in der Musik haben. Auch soll sie nächst der Äbtissin für die Aufrechterhaltung der Klosterzucht überhaupt sorgen, und wenn diese anderweitig in Anspruch genommen ist, soll sie ihre Stelle vertreten.

Die Krankenwärterin hat den Dienst der Kranken unter sich und soll dieselben vor Sündenschuld wie vor leiblicher Not bewahren. Was Kranke nötig haben an Speise, an Bädern oder sonstigen Dingen, das soll ihr ohne weiteres zur Verfügung gestellt werden. Denn hier gilt das bekannte Sprichwort: „Für Kranke giebt es kein Gesetz“. Fleisch soll ihnen nicht vorenthalten werden, es sei denn am Freitag, an den Hauptfestvigilien, an den Quatember- und an den Osterfasten. Vor Sünde sollen die Kranken um so mehr bewahrt werden, je näher es jedem liegt, an sein Ende zu denken. Vor allem wird hier Schweigen zu beobachten sein, denn in diesem Punkt vergeht man sich gar so leicht, und anhalten soll man am Gebet, wie geschrieben steht: „Mein Sohn, in deiner Krankheit verzweifle nicht an dir selbst, sondern bitte Gott, und er selbst wird dich heilen. Wende dich ab von der Sünde und strecke die Hand nach ihm aus und reinige dein Herz von aller Sünde“. Es ist notwendig, daß eine Krankenwache eingerichtet werde, die jederzeit zur Hilfeleistung für die Kranken bereit ist, und das Haus muß mit allem, was für Kranke notwendig ist, versehen sein. Auch für die Beschaffung von Arzneimitteln soll man Sorge tragen, so gut es die örtlichen Verhältnisse erlauben. Zu dem Zweck wird es sehr gut sein, wenn die Krankenwärterin etwas von der Heilkunde versteht. Auch das Verfahren der Blutentziehung ist ihre Sache. Sie muß zur Ader lassen können, damit man nicht zu einer solchen Verrichtung einem Mann den Eintritt zu den Frauen verstatten muß. Die Krankenwärterin hat auch für die Einhaltung der kanonischen Stunden und für die Kommunion bei den Kranken zu sorgen; am Sonntag wenigstens sollten sie kommunizieren nach jedesmal vorangegangener Beichte und Buße, soweit dies möglich ist.

Die letzte Ölung der Kranken soll genau nach der Vorschrift des heiligen Apostels Jakobus vollzogen werden. Wenn der Zustand einer Kranken hoffnungslos geworden ist, soll man aus dem Mönchskloster zwei Priester von gesetztem Alter und einen Diakonen holen. Die sollen das geweihte Öl mitbringen und in Gegenwart der versammelten Schwestern, aber durch eine besondere Wand von ihnen getrennt, die heilige Handlung vollziehen. Ähnlich soll man es auch mit der Kommunion halten, wenn sie nötig geworden ist.

Das Krankenhaus muß daher so angelegt sein, daß die Mönche zu diesen Verrichtungen bequem ab und zu gehen können, ohne den Konvent der Schwestern zu sehen und von diesem gesehen zu werden.

Zum mindesten einmal jeden Tag soll die Äbtissin mit der Kellermeisterin die Kranken, und in ihnen Christum, besuchen, um für ihre Bedürfnisse zu sorgen, sowohl in geistlicher als in leiblicher Hinsicht, damit das Wort des Herrn von ihnen gelte: „Ich bin krank gewesen und ihr habt mich besucht“. Geht es mit einer Kranken zu Ende, und tritt der Todeskampf ein, so soll alsbald die dienende Schwester mit der Klapper in den Konvent eilen, und durch das Geräusch, das sie mit derselben macht, den Tod der Schwester ankündigen, und der ganze Konvent, zu welcher Stunde des Tages oder der Nacht es auch sei, soll zu der Sterbenden eilen, außer wenn kirchliche Pflichten davon abhalten. Ist das letztere der Fall, so genügt es auch — denn nichts geht über den Dienst des Herrn — daß die Äbtissin mit einigen auserlesenen Schwestern herbeieile, und der übrige Konvent später nachfolge. Alle aber, die auf den Ton der Klapper herbeikommen, sollen alsbald die Litanei anstimmen und bei ihrer Anrufung die ganze Zahl aller männlichen und weiblichen Heiligen durchmachen. Darauf mögen die Psalmen folgen und die übrigen Gesänge, die bei Leichenbegängnissen üblich sind.