Section I. Dass alle Personen, die gegenwärtig und hinfüro unter Contrakte dienen, von der Zeit an, wo dieser Akt bestätigt sein wird, befreit von der Arbeit sein sollen: an den vom Minister des Innern in den Zeitschriften festgestellten Feiertagen und an den Tagen der Wahl der Repräsentativen. Es dürfen an solchen Tagen die Arbeiter weder zurückgehalten noch zur Arbeit angehalten werden.

Section II. Dieser Akt ist, vom Tage seiner Bestätigung an und nach demselben, Gesetz und alle Gesetze und Theile eines solchen, die diesem widersprechen, sollen hiermit widerrufen sein.

Section 1417 des Civilcodex: Es soll jede Person die das 20ste Jahr erreicht, das Recht haben, sich durch schriftlichen Contrakt Jemandem in irgend welcher Art, oder Beschäftigung nur für die Dauer von nicht länger als 5 Jahren zu binden.

Section 1418 des Civilcodex: Alle Dienstverträge die im Auslande geschlossen, müssen hier effektuirt werden und bindend sein, es sei denn dass dieselben im Widerspruch zu den hiesigen Gesetzen sich erweisen. Alle derartige Verpflichtungen, wenn sie die Dauer von 10 Jahren überschreiten, sollen, vom Tage der Ankunft der sich contraktlich gebundenen Person, nur für 10 Jahre giltig sein.

Section 1419 des Civilcodex: Im Falle eine derart contraktlich sich verpflichtete Person eigenwillig, ohne Wissen ihres Herren sich von ihrem Dienst entfernt, so soll jeder Distrikts- oder Polizei-Richter des Königreichs berechtigt sein, einen Verhaftsbefehl gegen dieselbe zu erlassen und die betreffende Person vor sich zu citiren. Dieses darf jedoch erst der Richter nach einer von dem resp. Herrn oder dessen Stellvertreter eingereichten vereidigten Klage thun. Wenn eine solche Klage gerechtfertigt ist, so soll der Richter den Schuldigen dem resp. Herrn zurückstellen lassen und ihn laut Urtheil des Gerichtshofes als Maximum zur Abdienung der doppelten Zeit seiner Abwesenheit verpflichten oder aber der Schuldige vergütet seinem Herrn den durch seine Abwesenheit entstandenen Schaden. Es wird ferner verfügt, dass die ebenerwähnte verdoppelte Zeit seiner Abwesenheit nicht den Zeitraum eines Jahres — nach Ablauf des ursprünglichen Termines seines Dienstes — überschreiten darf.

Section 1420 des Civilcodex: Wenn eine solche Person sich weigert den in vorgehender Section erwähnten Strafdienst zu erfüllen, so hat der Herr das Recht, an irgend einen Distrikts- oder Polizeirichter zu appelliren, der alsdann verpflichtet ist, durch einen Verhaftsbefehl oder auf irgend eine andere Art die sich weigernde Person zu citiren und im Falle einer fortgesetzten Weigerung, dieselbe ins Gefängniss zu schicken, wo dieselbe bei harter Arbeit, bis sie willig ist ihre gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zu erfüllen, verbleibt.

Section 1421 des Civilcodex: Wenn der Verhaftsbefehl des Richters laut Section 1419, einem Beamten oder einer anderen Person von Stellung übertragen worden, so ist der Beauftragte autorisirt, den Schuldigen zum Platz oder der Residenz seines Herren — wenn es nicht auf einer anderen Insel des Königthumes ist — zu führen oder führen zu lassen.

Section 1422 des Civilcodex: Alle die laut Section 1419 oder 1420 entstandenen Prozesskosten in Klagen gegen Dienende sollen in erster Instanz vom Kläger bezahlt werden, und im Falle einer gerechtfertigten Klage soll der Herr das Recht einer Entschädigung seitens des Schuldigen und der Execution gegen denselben haben.

Section 1423 des Civilcodex: Wenn irgend ein Herr sich einer Grausamkeit, Misshandlung oder Verletzung des Contraktes gegen eine laut Section 1417 und 1418 zum Dienste sich verbindlich gemachte Person schuldig erweist, so kann letztere bei einem jeden Distrikts- oder Polizeirichter klagen, der alsdann die beiden Parteien vor sich zu laden, die Klage zu prüfen und zu entscheiden hat. In allen solchen Prüfungen muss der Kläger einen competenten Zeugen stellen. Im Fall die Klage gerechtfertigt, so wird der Kläger von allen seinen Dienstverpflichtungen entbunden und der betreffende Herr wird zu einer Geldbuse von 5 bis 100 Dollar verurtheilt. Im Falle der Nichtzahlung wird derselbe zu einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit, bis der Betrag bezahlt ist, verurtheilt.

Section 1424 des Civilcodex: Kein sub Section 1417 oder 1418 dieses Capitels geschlossener Dienstvertrag soll den Dienenden nach dem Tode des Herrn binden. Es wird aber verfügt, dass falls eine Compagnie eine solche Abmachung getroffen hat, der Tod eines der Partner oder Wechsel der Partner einer solchen Compagnie, den contraktlich Dienenden von der Verbindlichkeit seines Vertrages nicht befreit.