Auch bei der Päderastie ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, nicht blos Anhaltspunkte für die Sicherstellung des Thatbestandes aufzusuchen, sondern auch zu constatiren, ob und welche Folgen für die Gesundheit des gemissbrauchten Individuums aus dem Acte entstanden sind (§. 130 österr. St. G.). Solche Folgen kommen wieder insbesondere bei gemissbrauchten Kindern in Betracht und können entweder aus den localen Verletzungen am After, aus der erfolgten virulenten Infection, aus Verletzungen anderer Art (vide den schauerlichen, von Liman l. c. 204 mitgetheilten Zastrow’schen Fall, sowie den nicht minder monströsen von Tardieu, l. c. 272, in welchem zwei Päderasten an der Zerfleischung ihres Opfers, eines 3½jährigen Knaben, sich betheiligten) oder aus dem durch die locale Reizung oder den Affect gesetzten Insult des Nervensystems resultiren, und sind nach demselben Grundsätzen zu beurtheilen, die bereits bei der Nothzucht auseinandergesetzt worden sind. Die nachtheiligen Folgen, welche habituelle Päderastie auf die allgemeine Gesundheit der dabei Betheiligten ausüben soll, sind vielfach übertrieben worden. Casper stellt derartige Behauptungen, die Abmagerung, Tuberculose u. dergl. von solchem Missbrauch herleiten wollen, entschieden in Abrede. Unserer Ansicht nach ist es, wenn solcher Missbrauch mit Kindern getrieben wird, weniger die Päderastie als solche, als vielmehr anderweitige, in der Regel damit verbundene sexuelle Excesse (Onanie), welche geeignet erscheinen, die betreffenden Individuen in ihrer Ernährung und Gesundheit herabzubringen. Wie vorsichtig man aber bezüglich derartiger Folgen sein muss, beweist der von Dohrn[122] mitgetheilte Fall, in welchem von einem alten Pfründner mit fünf in demselben Hause wohnenden Knaben Päderastie und andere Unzucht getrieben worden war, und nachdem fast alle diese Knaben hintereinander erkrankten und drei davon starben, die Erkrankung sowohl als der Tod dieser Kinder von dem geschlechtlichen Missbrauch derselben hergeleitet wurde, während es doch bei genauer Erwägung aller Umstände keinem Zweifel unterliegen konnte, dass die Kinder an einem typhösen Leiden erkrankt, beziehungsweise gestorben waren, welches mit der mit ihnen getriebenen Unzucht in keinem ursächlichen Zusammenhange gestanden hatte.
B. Unzucht mit Thieren.
Sodomie.
Dem Laster der Sodomie begegnen wir ebenfalls bereits in den ältesten Zeiten. Ausserdem, dass diese Unzuchtsform den Bewohnern von Sodoma und Gomorrha zur Last gelegt wird, finden wir auch sonst in der Bibel eine Zahl von Stellen, aus welchen hervorgeht, dass dieselbe auch dem auserwählten Volke Gottes nicht unbekannt gewesen war.
Auch gegenwärtig kommen derartige Ausschreitungen des Geschlechtstriebes, wenn auch sehr selten, zur Beobachtung, noch seltener aber zur gerichtsärztlichen Untersuchung.
Die meisten in der Literatur enthaltenen Fälle betreffen geschlechtlichen Missbrauch weiblicher Thiere[123] durch Männer. Es ist selbstverständlich, dass nur, wenn die Betreffenden bei der That ertappt werden, und nur wenn unmittelbar nach einer solchen That Gelegenheit geboten ist, das betreffende Thier sowohl als den Thäter zu untersuchen, möglicher Weise ein die verbotene Cohabitation bestätigender Befund sich ergeben könnte. Die Untersuchung wäre in einem solchen Falle natürlich zunächst auf den Nachweis von Sperma in der Scheide des missbrauchten Thieres zu richten. Von Werth wäre ferner der Befund von Excrementen oder Haaren des Thieres an den Genitalien des Thäters oder in der Nähe derselben. Einen solchen Fall hat Kutter[124] mitgetheilt. Er betraf einen Knecht, der dabei getroffen wurde, als er eben eine Stute gemissbraucht hatte und der sofort ärztlich untersucht werden konnte. Bei diesem Manne fanden sich, nachdem die Vorhaut zurückgezogen wurde, in der Eichelfurche Härchen, welche angeblich, freilich ohne mikroskopische Untersuchung, als der betreffenden Stute angehörig erkannt wurden; ebenso wurden blutige Flecken auf der Hose und am Hemde des Untersuchten und gleichzeitig ein blutiger Ausfluss aus der Scheide der Stute constatirt.
Wir selbst hatten nur einmal Gelegenheit, vor Gericht über einen Fall angeblicher Sodomie befragt zu werden.
Ein Mann hatte von einem Senner eine Ziege gekauft, welche nach Angabe des Letzteren am selben Morgen vor der Stallthüre todt gefunden worden war. Bei dem Zerlegen der Ziege will nun derselbe die äusseren Genitalien des Thieres blutig und die Schambeinfuge auseinandergesprengt gefunden haben. Diese Befunde erweckten in ihm den Verdacht, dass jener Senner mit der Ziege Sodomie getrieben habe, und dass das Thier in Folge der dabei erlittenen Beschädigungen umgekommen sei, und er erstattete die gerichtliche Anzeige, jedoch erst nachdem das Fleisch des Thieres stückweise verkauft worden war. Vom Gericht wurde uns die Frage vorgelegt, ob zufolge der an dem todten Thiere angeblich beobachteten Befunde in der That auf an demselben verübte Sodomie geschlossen werden könne. Wir antworteten darauf, dass, wenn wirklich die Schamfuge des Thieres gesprengt war, dies nur durch eine sehr bedeutende Gewalt, etwa durch Sturz von einer Höhe oder durch Auffallen eines wuchtigen Gegenstandes auf das Thier u. dgl., hat entstehen können, dass es aber absolut unmöglich sei, dass durch die Einführung des Penis oder auch der Hand in die Scheide des Thieres jene Verletzung erzeugt worden sein konnte, dass also die Natur der Verletzung selbst der von dem Denuncianten geäusserten Vermuthung, dass mit der betreffenden Ziege Sodomie getrieben wurde, widerspreche, und dass auch sonst nicht der geringste Anhaltspunkt vorhanden sei, der eine solche Vermuthung begründet erscheinen lasse.
Noch seltener als Missbrauch weiblicher Thiere durch Männer kommt die Sodomie von weiblichen Individuen mit männlichen Thieren vor. Sämmtliche solche bis jetzt publicirte Fälle betrafen Sodomie mit Hunden. Ein derartiger Fall wurde vor einigen Jahren von Schuhmacher in Salzburg, ein zweiter von Pfaff[125] und ein dritter von Schauenstein[126] mitgetheilt. Ob es sich in diesen Fällen um thatsächlichen Coitus oder nur um Unzucht anderer Art handelte, ist nicht erwiesen, auch wäre dies strafrechtlich gleichgiltig, da das Gesetz nur von „Unzucht“ mit Thieren spricht. Auch bei solchen Vorkommnissen würde der Gerichtsarzt kaum in der Lage sein, von seinem Standpunkte aus zur Sicherstellung des Thatbestandes beizutragen. Doch berichtet Pfaff, dass in seinem Falle zwischen den Schamhaaren der betreffenden Dienstmagd ein schwarzes Hundshaar gefunden wurde, welches mit den Haaren des grossen schwarzen Hundes, mit dem jene Person sich thatsächlich eingelassen hatte, vollständig übereinstimmte[127], und Maschka (l. c., pag. 190) fand bei einer 44jährigen Frau, welche in actu angetroffen wurde und auch geständig war, an der Vorderfläche der Oberschenkel und in der unteren Bauchgegend mehrere streifige Hautaufschürfungen, welche seiner Meinung nach durch die Pfoten des Hundes entstanden sein dürften.