Von den einschlägigen Special-Erlässen ist mit Rücksicht auf die mitunter voreilige Publication gerichtsärztlich interessanter Fälle das Gesetz vom 17. December 1862 zu erwähnen, dessen Art. VII lautet:
Wer den Inhalt der im Laufe einer strafgerichtlichen Untersuchung zu den Acten gebrachten Beweisurkunden oder Aussagen von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen vor Beendigung der Untersuchung und bevor davon in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht worden ist, durch den Druck veröffentlicht, macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 fl. zu belegen.
Oesterr. Strafgesetzentwurf.
Eine gleiche Bestimmung enthält der §. 133 des „Entwurfes eines neuen Strafgesetzes“ (Regierungsvorlage vom Jahre 1889).
Ebenda heisst es im §. 160: Wer vor Gericht — — — — — — — eine unwahre Aussage mit einem Eide bekräftigt oder auf einen vorher abgelegten Eid nimmt, wird wegen Meineides mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter drei Monaten bestraft. Ausserdem kann auf eine Geldstrafe bis zu 5000 fl. erkannt werden, wenn der Meineid um rechtswidriger Vortheile willen abgelegt wurde.
§. 161. Wer vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht, aber nicht unter Eid, ein falsches Zeugniss, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird mit Gefängniss bestraft.
§. 162. Ist der Meineid oder die falsche Aussage in einer Strafsache zum Nachtheil der Beschuldigten abgelegt worden, so ist auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren zu erkennen. Wenn der Beschuldigte zur Zuchthausstrafe oder zu einer anderen mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder zu einer noch strengeren Strafe verurtheilt worden ist, so ist im Falle des Meineides auf Zuchthaus nicht unter 3 Jahren zu erkennen.
Ferner im §. 295: Aerzte und andere approbirte Medicinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniss über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsunternehmung wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniss von einem Monat bis zu 2 Jahren oder an Geld von 100 bis 500 fl. bestraft.
Deutsche Strafprocessordnung.
Die auf die Sachverständigen und den Augenschein bezüglichen Bestimmungen der deutschen Strafprocessordnung vom 1. Februar 1877 lauten: