Eine Erwähnung verdient noch der Befund eines sogenannten Corpus luteum verum in den Ovarien. Das Corpus luteum bildet sich aus den Resten eines geborstenen Graaf’schen Follikels durch Wucherung der Follikelwandungen und spätere fettige Degeneration der neugebildeten Zellenmassen, wobei auch das bei der Berstung des Follikels in den Follikelraum gewöhnlich, aber nicht immer erfolgte geringe Blutextravasat eine Rolle spielt. Seit jeher hat man nun behauptet, dass jene Vorgänge besonders dann in intensiv und extensiv erhöhterem Grade sich einstellen, wenn der betreffenden Eiauslösung sofort Conception nachfolgt, dass in Folge dessen ein viel grösseres Corpus luteum sich bilde, als nach einer nicht von Befruchtung gefolgten Eiauslösung und ungleich länger sich erhalte als das menstruelle. Ein derartiges Corpus luteum nannte man C. l. verum zum Unterschiede von dem C. l. falsum, worunter man den kleinen und bald verschwindenden gelben Körper verstand, der nach jeder Menstruation sich bildet. Man sah somit in dem Vorhandensein eines Corpus luteum verum den Beweis einer eben bestandenen oder vor Kurzem beendeten Schwangerschaft und daher einen auch für die gerichtsärztliche Diagnose der Schwangerschaft und Geburt wichtigen Befund.
Unseren Erfahrungen zufolge ist es allerdings richtig, dass sich nach der Conception fast immer ein grösseres Corpus luteum bildet, welches beiläufig in 3–4 Monaten seine grösste räumliche Entwicklung zu erreichen, d. h. meist haselnussgross zu sein pflegt. Die Rückbildung scheint aber nicht so regelmässig zu erfolgen, da man nach der Entbindung mit einem ausgetragenen Kinde manchmal nur ein erbsengrosses, häufig jedoch kein Corpus luteum findet oder nur ein sogenanntes Corpus nigricans, welches sich von einem blos menstruellen nicht weiter unterscheiden lässt. Wichtiger ist aber der Umstand, dass auch ohne nachfolgende Conception sich bohnen- bis haselnussgrosse Corpora lutea entwickeln können, ein Befund, der ein verhältnissmässig häufiger ist, da wir wiederholt in der Lage waren, bei plötzlich verstorbenen, entschieden nicht schwangeren Individuen derartige gelbe Körper zu finden. Damit befinden sich auch die Angaben anderer Beobachter in Uebereinstimmung.[156]
Schwanger gewesener Uterus.
Soll nach Monaten oder Jahren die Frage entschieden werden, ob eine verstorbene Person einmal oder mehrmal geboren habe, deren Beantwortung nicht blos in civilrechtlicher Beziehung, sondern auch für die Sicherstellung der Identität des betreffenden Individuums von Bedeutung sein kann, dann ist ausser den an den Bauchdecken, am Muttermund und am Scheideneingang etwa zu findenden Zeichen stattgehabter Ausdehnung dieser Theile, insbesondere das Verhalten des Uterus als Ganzes zu beachten, da eine einmal oder gar mehrmal schwanger gewesene Gebärmutter nicht mehr vollständig zu jener Beschaffenheit zurückkehrt, die dem jungfräulichen Uterus zukommt, so dass sich letzterer in der Regel gut von einem solchen unterscheiden lässt, der bereits eine Gravidität durchgemacht hatte.
Der Unterschied zeigt sich weniger in der Form, denn auch beim gravid gewesenen Uterus finden wir dieselbe birnförmig und können ebenso wie beim jungfräulichen in der Regel eine vordere, mehr flache und eine hintere ausgebauchte Fläche unterscheiden; da jedoch auch die vordere Seite etwas vorgewölbt erscheint und die Ecken des Uterus nicht so scharf hervortreten, wie im jungfräulichen Zustande, so zeigt der gravid gewesene Uterus im Allgemeinen eine abgerundetere Gestalt als der virginale. Vorzugsweise ist aber die Grösse eine verschiedene. Aus einer Reihe von Messungen ergab sich uns, dass der jungfräuliche Uterus durchschnittlich eine Länge von 5·3–6 Cm. aufweist und dass der Abstand der Tubeninsertionsstellen 3·7–4 Cm., die Dicke der Uteruswand beiläufig 1 Cm. und die Breite des Cervix am äusseren Muttermund 2 Cm. betrage. Dem entgegen zeigten zwei Uteri, welche von Personen stammten, die beide vor einem Jahre geboren hatten, folgende Dimensionen: Länge der beiden 9 Cm., Tubenabstand bei dem einen 4·5, bei dem anderen 5 Cm., Dicke der Uteruswand in der Tubenhöhe bei beiden 2, Cervix bei beiden 1½ Cm., während die Breite des Cervix, am äusseren Muttermunde gemessen, bei dem einen 2·5, bei dem anderen 2·7 Cm. betrug.[157] Der schwanger gewesene Uterus ist sonach in allen Dimensionen grösser und zugleich massiger. Diese Befunde, sowie die viel derberen und weitere Gefässe enthaltenden Wandungen lassen sich sehr gut für die Diagnose verwerthen, ebenso die weitere Höhlung des Uteruskörpers. Dagegen können wir die hier und da zu findende Angabe, dass die Plicae palmatae des Cervix nach der Gravidität nicht mehr so deutlich sich finden, wie früher, indem sie mehr weniger verstreichen, nicht bestätigen, haben sie vielmehr nicht blos in den oben erwähnten zwei Fällen, sondern in vielen anderen sehr gut entwickelt gesehen, obgleich wir zugeben, dass in manchen Fällen, namentlich wenn ausgebreitete Zerreissungen stattgefunden haben, die Cervicalfalten undeutlich werden und selbst ganz verschwinden können.
Uterus nach Schwangerschaft.
Lageveränderungen des Uterus und insbesondere peritonitische Adhäsionen desselben beweisen für sich allein keineswegs eine vorausgegangene Schwangerschaft; doch ist zu beachten, dass erfahrungsgemäss verhältnissmässig ungleich häufiger nach Schwangerschaften sich solche Befunde zu entwickeln pflegen, als ohne dieselben. Dass man auch ohne vorausgegangene Schwangerschaften Vermehrung des Volumen des Uterus, z. B. durch chronische Metritis, Neubildungen etc. bemerken kann, bedarf keiner besonderen Ausführung, ebenso die Thatsache, dass durch hohes Alter, aber auch durch pathologische Processe, ein durch überstandene Schwangerschaften vergrösserter Uterus wieder atrophiren kann. Dittrich (Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 20) hält die partielle Necrose der Uterusmusculatur für ein untrügliches Zeichen stattgehabter Geburten. Doch findet sich diese Necrose nur dann, wenn die Involution des Uterus nicht normal vor sich gegangen, insbesondere, wenn sie durch puerperale Infectionskrankheiten gestört worden ist.
Die Fruchtabtreibung.
Oesterr. Strafgesetz.
§. 144. Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht oder ihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.