Deutscher Gebührentarif für Gerichtsärzte.

Die Gebühren für gerichtsärztliche Verrichtungen sind durch das Gesetz vom 9. März 1872 fixirt. Diesem zufolge entfallen:

Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Obduction (einschliesslich der Terminsgebühr): 2 Thaler.[7]

Für den Bericht hierüber, falls derselbe nicht sogleich zu Protokoll gegeben wird: 1 Thaler.

Für Besichtigung und Obduction eines Leichnams (einschliesslich der Terminsgebühr): 4 Thaler.

Wenn der Leichnam bereits 6 Wochen oder länger begraben war oder 14 Tage im Wasser gelegen hatte: 8 Thaler.

Für den vollständigen Obductionsbericht: 2–6 Thaler.

Für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen unterstützte, nicht bereits im Termin zu Protokoll gegebene Gutachten, es mag dasselbe den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person oder eine Sache betreffen, 2–8 Thaler.

Die höheren Sätze sind insbesondere dann zu bewilligen, wenn eine zeitraubende Einsicht der Acten nothwendig war oder die Untersuchung die Anwendung des Mikroskopes oder anderer Instrumente oder Apparate erforderte, deren Handhabung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

Für die Ausstellung eines Befundscheines ohne nähere gutachtliche Ausführung: 1 Thaler.