§. 226. Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter 3 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Jahren zu erkennen.
§. 227. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§.224) verursacht worden, so ist — — — (gleichlautend mit §. 236 des österr. Entwurfes).
§. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
§. 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss bestraft. Wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren (bei mildernden Umständen nicht unter 3 Monaten) zu erkennen.
§. 251. Mit Zuchthaus wird bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert, oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist.
Eine gewaltsame Gesundheitsbeschädigung, beziehungsweise der Tod, kann erfolgen:
I. durch Verletzung im engeren Sinne (durch Trauma);
II. durch Entziehung der atmosphärischen Luft;
III. durch Entziehung der Nahrung;
IV. durch unverhältnissmäsig hohe oder niedrige Temperatur;
V. durch Gifte und ihnen analog wirkende Stoffe;
VI. durch psychische Insulte.
I. Von der Gesundheitsbeschädigung und dem gewaltsamen Tod durch Verletzung (Trauma) im engeren Sinne.
Wir reden von einer Verletzung im engeren Sinne, wenn Störungen des Zusammenhanges oder der Function gewisser Organe oder Organgewebe durch mechanische Mittel veranlasst wurden.
Derartige Verletzungen können sowohl an Lebenden, als an Leichen zur Untersuchung und Begutachtung gelangen, im letzteren Falle namentlich dann, wenn der Verdacht besteht, dass die betreffende Verletzung den Tod veranlasst habe.