„Schwere Verletzung“ im Sinne d. öst. St. G.

Ad c) Schwere Verletzung. Dieser Ausdruck ist derjenige, welcher die meisten Schwierigkeiten dem Gerichtsarzte bereitet und seit jeher zu einer ganzen Reihe der verschiedensten Auslegungen Veranlassung gegeben hat. Die Schwierigkeit ergibt sich einestheils aus dem Umstande, dass der Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“ und „schwere Verletzung“ im gewöhnlichen Sprachgebrauche Gleiches bedeuten, andererseits daraus, dass das Gesetz nirgends bestimmt, was unter „schwerer Verletzung“ verstanden werden soll.

Wir können uns diese gesetzliche Bestimmung zunächst nur so zurechtlegen, dass wir den Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“ als die Bezeichnung für den Gesammtbegriff des im §. 152 im Auge gehabten Verbrechens auffassen, unter „schwerer Verletzung“ aber eine solche verstehen, die vom rein ärztlichen Standpunkte, abgesehen von der Dauer der durch sie bewirkten Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit, als eine solche erklärt werden muss.

Es ist zwar auch der Arzt nicht im Stande, die Grenze zu bestimmen, wann eine Verletzung aufhört eine „leichte“ zu sein und eine „schwere“ wird, und eine solche Unterscheidung ist eigentlich der medicinischen Wissenschaft fremd; es folgt jedoch einestheils aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauche, dem zufolge der Ausdruck „schwer“ als identisch mit „wichtig“ genommen werden muss, anderseits aus dem Zusammenhange des §. 152 und aus der Gleichstellung der „schweren Verletzung“ mit zwanzigtägiger Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit, sowie mit Geisteszerrüttung, dass als schwere Verletzung nur solche erklärt werden können, durch welche entweder wichtige, wenn auch nur kurz dauernde Gesundheitsstörungen gesetzt oder wichtige vorübergehende oder bleibende Folgen veranlasst wurden.

Da der Ausdruck „wichtig“ ebenfalls eine genaue Abgrenzung nicht zulässt, so ist es begreiflich, dass der individuellen Auffassung des Gerichtsarztes ein grosser Spielraum gelassen wird, wie es denn tagtäglich vorkommt, dass Verletzungen, die von einem Arzte als schwer erklärt wurden, von dem anderen als blos leichte qualificirt werden. Derartige Controversen sind bei der unbestimmten Fassung des Gesetzes unvermeidlich, und ihr thatsächliches Vorkommen lässt es um so erfreulicher erscheinen, dass der neue Entwurf möglichst genau präcisirt, was er unter „schwerer Verletzung“ verstanden haben will.

Ein ausgezeichneter Commentator unseres gegenwärtigen Strafgesetzes, Herbst (l. c. 318), will unter schwerer Verletzung eine solche verstanden haben, „durch welche entweder ein für das Leben wichtiges Organ oder Organsystem getroffen und in seinen Functionen gestört wird, oder welche den Verlust oder die Unbrauchbarkeit des verletzten und zur Integrität des menschlichen Körpers nothwendigen Körpertheiles zur Folge hat“. Diese Definition stimmt in ihrem zweiten Theile mit der unserigen überein, mit dem ersten Theile aber können wir uns nicht ganz einverstanden erklären, da unserer Ansicht nach nicht die Wichtigkeit des verletzten Organes, sondern nur der Grad dessen Beschädigung, beziehungsweise Functionsstörung, die „Schwere“ der Verletzung bedingt. Es handelt sich nämlich, da zunächst nur die Frage, ob eine leichte oder schwere Verletzung vorliegt, zu beantworten ist, nicht darum, welche Folgen die betreffende Verletzung haben konnte, sondern welche sie thatsächlich hatte, dagegen wird erstere Möglichkeit zu erwägen sein, wenn in einem bestimmten Falle der im §. 155, lit. a) besonders hervorgehobene Umstand in Frage kommt. Auch ist es klar, dass nicht jeder Functionsstörung selbst eines sehr wichtigen Organs ein schwerer Charakter zugeschrieben werden kann. So entsteht z. B. durch ein in’s Auge geworfenes Sandkorn jedenfalls eine Functionsstörung eines wichtigen Sinnesorgans, es wird jedoch Niemandem einfallen, diese für eine schwere Verletzung zu erklären. Ebenso werden wir nicht jeden Ohnmachtsanfall, der nach einer Verletzung häufig vorkommt, sofort als schwere Verletzung auffassen und werden selbst bezüglich der sogenannten Gehirnerschütterung Unterscheidungen machen, da ja eine derartige augenblicklich vorübergehende Functionsstörung auch bei ganz unbedeutenden Insulten, z. B. nach Ohrfeigen, freilich nur in ihren niedersten Graden, eintreten kann.

Schliesslich wollen wir noch bemerken, dass behufs Qualification einer Verletzung als einer schweren nicht blos die unmittelbar durch sie verursachten Erscheinungen, worunter auch der mit ihrer Zufügung verbundene oder im Wundverlaufe aufgetretene Schmerz gehört, sondern auch die secundären Zufälle und selbst die etwa nothwendig gewordenen chirurgischen Eingriffe herangezogen werden müssen.

In allen Fällen, in denen der schwere Charakter einer Verletzung nicht ausgesprochen vorliegt, empfiehlt es sich, zu erwägen, ob die durch eine Verletzung primär oder secundär veranlassten Erscheinungen solche sind, dass ihre Bedeutung gleich hoch angeschlagen werden kann, wie die übrigen im §. 152 als Kriterien einer „schweren körperlichen Beschädigung“ angeführten Verletzungsfolgen, nämlich wie eine mindestens 20tägige Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit oder eine Geisteszerrüttung, ein Vergleich, der mitunter noch am ehesten geeignet ist, dem Arzt aus der schwierigen Lage herauszuhelfen, in die er in einzelnen Fällen in Folge der Unklarheit des Gesetzes gebracht werden kann.

Die erschwerenden Umstände des §. 155.

Als ein solcher wird angesehen: