Als Beispiel einer Concurrenz mehrerer Todesursachen möge folgender unserer Fälle dienen:

Im October 1876 wurde in Wien ein Geldbriefträger ermordet und ausgeraubt. Bei der Obduction fand sich eine Schusswunde in der linken Schläfegegend, von einem Revolver kleinsten Calibers herrührend, wie aus der gleich hinter der Einschussöffnung im Knochen, in der Hirnrinde steckend gefundenen kleinen Spitzkugel geschlossen werden konnte. Die Verletzung des Gehirns war sonach keine ausgedehnte, doch war eine ziemlich starke Blutschichte zwischen den Meningen in der Umgegend, sowie an der Schädelbasis ausgetreten. Ferner fand sich eine klaffende, bis auf die Wirbelsäule durchdringende Schnittwunde am Vorderhalse, die zwischen Kehlkopf und Zungenbein eindrang, sämmtliche grossen Halsgefässe durchtrennt hatte und rechts bis in den Canalis arter. vertebralis eingedrungen war. Ausserdem eine deutliche Strangfurche unterhalb dieser Schnittwunde, welche die linke Hälfte des Halses umgreifend nach rechts und aufwärts aufsteigend sich einerseits am Kehlkopf in den rechten Theil der Halsschnittwunde, andererseits gerade in der Mittellinie des Nackens im behaarten Theile des Kopfes verlor.

Wir erklärten in unserem Gutachten, dass sämmtliche Verletzungen während des Lebens entstanden sind, dass jedoch der Tod zunächst in Folge der Durchschneidung des Halses durch Verblutung erfolgte, die bei der grossen Anämie der Leiche und da der Ermordete in einer grossen Blutlache gefunden worden war, keinem Zweifel unterlag. Ferner setzten wir auseinander, dass die Strangfurche offenbar vor Zufügung der Halswunde entstand, da, nachdem letztere erzeugt war, die um den Hals gelegte Schlinge keinen Halt mehr an der Haut des letzteren gefunden hätte. Bezüglich der Schussverletzung erklärten wir, dass sie zwar im höchsten Grade lebensgefährlich war, jedoch keineswegs sofort und nothwendig den Tod, wohl aber zunächst Bewusstlosigkeit herbeigeführt haben musste, und dass offenbar die Schnittwunde am Halse, erst als der Ermordete in Folge der Schussverletzung zusammengestürzt war, zugefügt wurde, da nicht abzusehen sei, warum der Thäter, nachdem er seinem Opfer eine so ausgedehnte und für jeden Laien als nothwendig und sofort tödtlich zu erkennende Schnittwunde am Halse zugefügt hatte, in ganz überflüssiger Weise diesem noch einen Schuss in den Kopf beigebracht haben sollte, der ihn durch den Knall zu verrathen im Stande war, während es sich gut denken lässt, warum der Thäter die Reihe der gegen den Ermordeten ausgeübten Gewaltacte mit einem Schuss gegen den Kopf eingeleitet haben mochte. In der That gestand der bald darauf eruirte Mörder, dass er den Briefträger zuerst mit einem Taschenrevolver niedergeschossen, dann ihn mit der Schnur gedrosselt, und als derselbe immer noch Lebenszeichen von sich gab, ihm endlich mit einem Jagdmesser den Hals durchschnitten habe.

3. Entstehungsursache der tödtlichen Verletzung.

Oesterr. St. P. O. §. 129: „Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern: 1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines Anderen zugefügt wurden — — — —.“

Preuss. Regulativ, §. 29: „Auf jeden Fall ist das Gutachten zuerst auf die Todesursache — nächstdem aber auf die Frage der verbrecherischen Veranlassung zu richten.“

Da wir bereits oben über die Punkte gesprochen haben, aus welchen sich erkennen lässt, mit welchem Werkzeuge und auf welche Art eine Verletzung beigebracht wurde, und da wir noch bei der Behandlung der Verletzungen nach ihrem Sitze Gelegenheit haben werden, weitere Anhaltspunkte in dieser Richtung zu geben, so wollen wir uns hier blos darauf beschränken, den Selbstmord und seine Unterscheidung von anderen analogen Tödtungen zu besprechen, und ferner auf jene Untersuchungen einzugehen, welche geeignet sind, von ärztlicher Seite theils zur Eruirung des Thäters, theils zur Aufklärung besonderer Umstände des Falles beizutragen.

Der Selbstmord.

Wie häufig der Selbstmord geübt wird, ergibt die tägliche Erfahrung, und die Statistik lehrt, dass die Zahl der Selbstentleibungen in beständiger Zunahme begriffen ist, deren Grund nicht blos in dem Steigen der Population, sondern auch in anderen Verhältnissen gesucht werden muss. So kamen in den cisleithanischen Ländern Oesterreichs im Jahre 1871 in der Civilbevölkerung 1550, im Jahre 1872 1677 und im Jahre 1874 bereits 2151 Selbstmorde vor; in dem dichtbevölkerten Böhmen 1871 550, 1872 620 und 1874 767. In Wien allein sind zufolge den Physikatsberichten in den einzelnen Jahren 1870–1878 99, 132, 141, 152, 214, 205, 210, 198 und 193 Selbstmorde vorgekommen, in den Jahren 1881–1884 231, 224, 220 und 248, und in den Jahren 1888 und 1889 345 und 366. Die gleiche Erscheinung zeigt sich auch in anderen Ländern. So kamen in Bayern[269] in der 7jährigen Periode von 1857–1863 80, in jener von 1864–1870 bereits 90 Selbstmorde auf je eine Million Einwohner; ebenso kamen auf je eine Million Einwohner in Preussen 1820–1834 88, 1835–1841 103, 1849–1852 108 und 1869 134; in Frankreich 1830–1832 61, 1841–1842 81, 1852 103, 1858 110 Selbstmorde.

Diese steigende Häufigkeit der Selbstmorde verdient auch in gerichtsärztlicher Beziehung Beachtung bei der Beurtheilung gewaltsamer Todesarten, umsomehr, als Fälle, in denen die Frage gestellt wird, ob Selbstmord vorliegt oder gewaltsame Tödtung durch einen Dritten, verhältnissmässig häufig vorzukommen pflegen.