Nicht selten ist die absichtliche Selbsttödtung durch Sich-Herabstürzen von einer Höhe. In Wien betrug die Zahl solcher Fälle in den Jahren 1870–77 durchschnittlich 6·5 Procente aller Selbstmorde. In der Regel handelt es sich um Sturz aus dem Fenster, seltener besteigen Selbstmörder zu diesem Zwecke Höhen (Thürme, Monumente) oder stürzen sich in Abgründe. Der Sectionsbefund zeigt in der überwiegenden Zahl der Fälle keine auffallenden Verletzungen der allgemeinen Decken, mitunter sogar gar keine äusseren Verletzungen, ein Beweis der grossen Resistenzfähigkeit der Haut.

Meist finden sich blos Hautaufschürfungen, einzelne Sugillationen oder unbedeutende Hautwunden. Derartige geringfügige äussere Befunde ergeben sich insbesondere dann, wenn der Körper auf eine ebene Fläche auffiel. Doch sind offene Fracturen nichts Seltenes und wir haben besonders am Kopfe bei einer Geisteskranken, die aus dem Fenster gesprungen und gerade auf den Kopf gefallen war, ein vollständiges Auseinanderplatzen desselben in zwei fast symmetrische Hälften gesehen. Leichter können sich äussere Zusammenhangstrennungen entwickeln, wenn der Körper während des Fallens an vorspringende harte Gegenstände auffiel oder auf Steine oder ähnliche Dinge aufschlug.

Die Hauptbefunde ergeben sich bei der inneren Untersuchung und können bestehen in mehr weniger ausgebreiteten Fracturen oder Fissuren des Schädels, in Brüchen der Rippen, der Wirbelsäule und des Beckens, namentlich aber in Rupturen innerer Weichtheile in verschiedensten Combinationen.

Es ist selbstverständlich, dass sowohl die äusseren als die inneren Befunde die gleichen sein können, ob nun der betreffende Sturz durch Zufall oder in der Absicht, einen Selbstmord zu begehen, erfolgte, oder durch fremde Hand veranlasst wurde, dass daher die Obduction für sich allein nur selten im Stande ist, die Ursache des Sturzes nach einer dieser Richtungen aufzuklären[287], und nur von den sonstigen Umständen des Falles eine Aufklärung erwartet werden kann.

Zufälliges Verunglücken und Mord durch Herabstürzen.

Zufälliges Verunglücken durch Sturz ist namentlich in grossen Städten häufig. In Wien kamen im Jahre 1873 83, im Jahre 1874 52 und 1875 70 solche Fälle vor. Sie betrafen vorzugsweise Arbeiter, die bei Ausübung ihres Gewerbes von Dächern, Gerüsten etc., dann Dienstmägde, die beim Fensterputzen, und Kinder, die von Fenstern, Stiegenhäusern u. dergl. herabstürzten, seltener Individuen, die in unverwahrte Keller etc. hineingefallen waren.

Absichtliche Tödtung Anderer durch Herabstürzen kommt noch am häufigsten bei Neugeborenen vor und wir werden auf diesen Gegenstand bei der Besprechung der Sturzgeburt zurückkommen. Bei älteren Kindern oder gar bei Erwachsenen ist dieselbe selten.

In einem unserer Fälle hatte ein Vater in einem, einem Blatternausbruch vorangegangenen Delirium sein 4jähriges Kind aus dem dritten Stock auf die Strasse geworfen und dadurch getödtet. Aeusserlich fanden sich blos einige Hautaufschürfungen an der linken Wange, am Gesässe und am Rücken, innerlich ausgebreitete Suffusion der Kopfhaut und eine sagittale Fissur der Hinterhauptschuppe, Suffusionen der Hirnhäute, seichte Einrisse in beiden Lungen.

Wir hatten ferner einen Fall zu begutachten, in dem ein Weib beschuldigt wurde, ihren Mann an einem regnerischen Herbstabend von einem, längs eines 40 Schuh tiefen Abgrundes sich hinziehenden, unverwahrten und nur wenige Schuh breiten Bergpfade herabgestossen und dadurch getödtet zu haben. Der Mann war in einen Bach gefallen, hatte den Schädel zersplittert und bot zugleich Zeichen des Ertrinkungstodes. Der Fall war durch seine Umstände (nachgewiesener Ehebruch der Frau, Drohungen gegen ihren Mann etc.) im hohen Grade verdächtig; wir mussten jedoch erklären, dass vom ärztlichen Standpunkte, namentlich nur aus dem Sectionsbefunde, sich unmöglich entscheiden lasse, ob der Betreffende, wie die Frau angab, in der Dunkelheit und bei dem durch Regen schlüpfrigen Boden nur zufällig verunglückt oder von seinem Weibe absichtlich in die Tiefe heruntergestossen worden sei.

Bekannt ist der in Bozen zur Hauptverhandlung gelangte Fall Tourville, in welchem die Anklage erhoben wurde, dass T. seine Frau von der Stilfserjochstrasse in einen Abgrund gestürzt, beziehungsweise sie zuerst betäubt und dann zum Abgrund hingeschleift habe, während er selbst angab, dass seine Frau an der betreffenden Stelle einen Selbstmord begangen habe. Auch in diesem Falle waren es weniger die anatomischen Befunde an der Leiche, als die sonstigen Umstände des Falles, welche Verdacht erwecken mussten, dass kein Selbstmord vorliege. Sie bestanden unter Anderem darin, dass die Strasse an der betreffenden Stelle keineswegs senkrecht abfiel, sondern in eine allerdings stark geneigte, jedoch mit Steinen, Baumstrünken und ähnlichen Hindernissen besetzte Lehne überging, die erst in ziemlicher Entfernung in einen Absturz endete, so dass erstens die Stelle nicht wohl geeignet war zur Unternehmung eines Selbstmordes und dass sie auch die Angabe des Angeklagten, dass die Frau, nachdem sie von der kaum ein Meter über den Anfang der Lehne erhabenen Strasse herabgesprungen, eine weite Strecke heruntergerollt sei, nicht glaublich erscheinen liess; ferner in dem Umstande, dass schon in der nächsten Nähe der doch so niedrigen Strasse bereits Blutspuren bemerkt wurden, die in einer Linie sich bis zum Abgrund verfolgen liessen, und dass endlich zwischen dem Abgrund und dem Fusse der Lehne ein Streifen constatirt wurde, der zufolge seiner Breite und Gleichmässigkeit sich so verhielt, wie wenn er durch das Schleifen einer Person über den betreffenden Grasfleck erzeugt worden wäre.