Auch die Möglichkeit, dass die gefundenen Blutspuren vom Verstorbenen selbst erzeugt worden sein konnten, ist nicht aus dem Auge zu lassen. Auch in dieser Beziehung finden wir im Taylor’schen Buche eine interessante Angabe, betreffend einen Mann, der erhängt gefunden wurde, ausserdem aber eine blutende Wunde am Halse zeigte. Es fand sich eine grosse Blutspur in einem anderen Raume und in einer geöffneten Lade mit Blut befleckte Stricke, woraus, sowie aus den übrigen Umständen des Falles sich herausstellte, dass der Betreffende zuerst versucht hatte, sich den Hals abzuschneiden, und als dies missglückte, mit seinen blutigen Händen einen Strick aus jener Lade holte und damit sich erhing.
Conservirung dieser und anderer Spuren.
Bei der Bedeutung, die dem Auffinden derartiger Spuren, insbesondere Fussspuren, für die Eruirung des Thäters zukommt, ist es angezeigt, dafür zu sorgen, dass eine Vergleichung dieser Objecte noch nachträglich ermöglicht werde. Lässt sich die Spur nicht als solche aufbewahren, so ist ihre genaue Aufnahme zu veranlassen, wozu sich am besten die von Caussé (Annal. d’hygiène, pag. 2, Sér. I, 175) angegebene Methode des „Netzzeichnens“ eignet, welche darin besteht, dass man die Spur mit einem Rechteck gerader Linien umzeichnet, die Seiten des Rechteckes in möglichst kleine gleiche Theile theilt und die Theilungspunkte mit den gegenüberliegenden durch gerade Linien verbindet. Die Spur erscheint dann mit einem Netz von Linien bedeckt und kann, wenn man sich ein gleiches und ebenso eingetheiltes Rechteck auf das Papier zeichnet, auf dieses auch von einem Nichtzeichner mit Leichtigkeit übertragen werden.[289] Auf die Bedeutung von Blutspuren bei gewissen Nothzuchtsfällen haben wir bereits in den betreffenden Capiteln hingewiesen und auf jene für die Diagnose einer stattgehabten Entbindung werden wir noch bei der Behandlung des Kindesmordes zurückkommen.
Blutspuren an der That verdächtigen Personen. Fussabdrücke.
Die höchste Bedeutung kann der Befund von Blutspuren erlangen, wenn er sich an einem der That verdächtigen Individuum oder an diesem gehörenden Gegenständen ergibt. Dass in einer grossen Zahl der Fälle, in denen Jemand eine blutige That begeht, dieselbe auch Blutspuren am Thäter zurücklassen wird, ist begreiflich, doch wäre es irrig, sich der Meinung hinzugeben, dass nothwendig Blutspuren zurückbleiben müssen. Es wird dies abhängen zunächst von der Natur der Wunde oder der Wunden, und zwar einestheils von dem Blutverluste, der überhaupt, und zwar nach aussen, mit ihnen verbunden war, andererseits aber auch davon, ob das Blut aus der Wunde blos herausfloss oder spritzte. Ferner ist es klar, dass je nach der Stellung, die der Thäter zu seinem Opfer einnahm, in einem Falle leicht, in einem anderen schwerer und in einem dritten gar nicht Blutspuren zurückbleiben werden, ebenso dass, wenn einem Individuum im Schlafe der Hals abgeschnitten wurde, dies eher ohne Zurücklassung von Blutspuren an dem Thäter geschehen kann, als wenn dasselbe, während es wachte und sich wehren konnte, umgebracht worden ist. Dass ausserdem eine Menge anderer Zufälligkeiten mitwirken kann, liegt auf der Hand. Auch der Umstand, ob der Thäter die Leiche unangetastet liegen liess oder damit manipulirte, ferner das Raffinement des Thäters, die Vorsicht, mit der er vorgeht, sogar die Uebung, die er eventuell besitzt (Schlächter), können in dieser Beziehung sich geltend machen. Dies wird z. B. illustrirt durch die Thatsache, dass in einem von Taylor (l. c. I, 523) erwähnten Falle der Mord von einem Individuum begangen wurde, welches sich früher seiner Kleider vollständig entledigt hatte, und durch einen zweiten, welchen Dufour (Virchow’s Jahrb. 1880, I, pag. 654) mittheilt, wo der Thäter, ein an Verfolgungswahn leidender Geisteskranker (!), vor Begehung des Doppelmordes Leinwandfetzen über sein Gewand gezogen hatte, um dieses vor Besudlung mit Blut zu schützen!
Blutspuren auf Kleidern und Werkzeugen.
Ausser den Kleidern und Wäschestücken des Thäters sind es vorzugsweise diesem gehörig verletzende Werkzeuge, z. B. Messer, an denen Blutspuren oder ihnen ähnliche Flecke gefunden werden können. Die Möglichkeit, dass ein Instrument, mit welchem eine Stich-, Schnitt- oder Hiebwunde beigebracht wurde, unblutig bleiben könne, lässt sich nicht ganz wegleugnen, namentlich dann nicht, wenn das Instrument mit raschem Zuge geführt wurde und grössere Gefässe nicht verletzt worden sind, oder wenn das Blut an den ebenfalls durchstochenen Kleidungsstücken etc. beim Zurückziehen des Messers wieder abgewischt wurde. Casper hat (l. c. II, 168) aus Anlass eines Falles, wo bei einem Individuum, das sich selbst den Hals durchschnitten hatte, ein ganz blutfreies Tischlermesser gefunden wurde, auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Doch dürfte dies jedenfalls nur ausnahmsweise vorkommen, da zahlreiche Versuche, die wir in dieser Richtung hin anstellten, immer negativ ausgefallen sind, obwohl allerdings die Menge des Blutes, die dem gebrauchten Instrumente anhaftete, eine sehr verschiedene gewesen ist, und wiederholt nur unbedeutende Spuren daran zurückgeblieben waren. Auch kann man sich bei solchen Versuchen überzeugen, dass, wie begreiflich, unter sonst gleichen Verhältnissen desto weniger Blut an der Klinge eines verletzenden Instrumentes zurückbleibt, je blanker und glatter dieselbe gewesen war. In der Regel erklärt sich das Fehlen von Blutspuren an einem thatsächlich gebrauchten Werkzeuge ungezwungen daraus, dass dasselbe nachträglich gereinigt worden ist. Wurde diese Reinigung nicht sorgfältig vorgenommen, so z. B. das Messer nur einfach abgewischt, dann können sich trotzdem Blutspuren an rauheren oder vertieften Stellen des Heftes, besonders in dem Einschnitte, der zum Oeffnen der Klinge bestimmt ist, oder in dem Charnier der Klinge, in dem Spalt des Messers u. s. w., erhalten, ebenso bei Beilen in den Vertiefungen zwischen Stiel und dem Loche des Beiles, durch welches dieser durchgesteckt ist, durchaus Stellen, die, wenn solche Untersuchungen vorkommen, besonders beachtet werden müssen.
Zweifellos gibt es eine grosse Reihe von Fällen, in denen schon die makroskopische Besichtigung einer Spur hinreicht, um dieselbe als durch Blut erzeugt erkennen zu lassen; dies gilt namentlich von den Spuren, die sich bei der Vornahme des ersten Localaugenscheines ergeben. Finden sich jedoch solche Spuren an dem Thäter oder ihm gehörenden Dingen, dann genügt selbstverständlich niemals die blosse makroskopische Untersuchung, sondern es ist die Natur des verdächtigen Fleckes anderweitig sicherzustellen.
Es ist zu diesem Behufe zweierlei anzustreben: erstens der mikroskopische Nachweis der charakteristischen Blutkörperchen und zweitens der Nachweis des ebenso charakteristischen Blutfarbstoffes, des Hämoglobins und seiner Derivate.
Nachweis von Blutkörperchen.