Verletzungen der äusseren und inneren Genitalien des Weibes.
Die Zahl der in der Literatur verzeichneten Fälle von hochgradiger und selbst tödtlicher Verblutung aus verhältnissmässig unbedeutenden Verletzungen der äusseren Genitalien ist eine beträchtliche. Die von Müller und von Klapproth mitgetheilten Fälle haben wir bereits ([pag. 121]) angeführt. Eine Reihe anderer findet sich zusammengestellt in Schmidt’s Jahrb. 1872, CLIII, pag. 310, und 1873, CLVII, pag. 67. Wir selbst besitzen das Genitale einer Frau, welche im schwangeren Zustande auf eine Bettleiste auffiel, dabei sich einen 2 Cm. langen Schleimhautriss zwischen Clitoris und Harnröhrenmündung zuzog, welcher, da ärztliche Hilfe zu spät gesucht wurde, noch am selben Tage den Tod durch Verblutung zur Folge hatte. Wir verdanken das Präparat der Güte des Herrn Prof. Heschl. Ebenso obducirten wir vor einigen Jahren eine kräftige, nach der Entbindung an Verblutung gestorbene Frau, bei welcher ein Querriss der Schleimhaut an der Basis der Clitoris als Ursache der profusen Blutung nachgewiesen wurde. Sowohl unsere, als die meisten anderen Fälle betrafen Schleimhautrisse der Clitorisgegend und die Verblutung erklärt sich aus dem Gefässreichthum dieser Partie, vielleicht auch aus der klappenlosen Beschaffenheit der dortigen Venen (Parvin, Schmidt’s Jahrb. 1873, l. c.). In vielen Fällen, aber keineswegs in allen, waren es Schwangere, die auf solche Weise in Lebensgefahr kamen, so dass Grund vorhanden ist zur Annahme, dass die während der Schwangerschaft bestehende grössere Turgescenz jener Theile eine wichtige Rolle bei solchen Vorkommnissen spielt. Weltrubsky (Wiener med. Blätter. 1883, pag. 291) erwähnt eines Falles von Cramer, in welchem bei einer 35jährigen Schwangeren nach dem Coitus mit einem fremden Manne Genitalblutung und Tod eintrat in Folge eines geborstenen Varix der Clitorisgegend. Auch in dem Falle von Müller sprachen die Umstände dafür, dass der betreffende Schleimhautriss durch sexuelle Excesse (Manipulationen) veranlasst worden war.
Nicht immer sind es zufällige Verletzungen, um die es sich handelt. Niemann (Gerichtliche Leichenöffnung, drittes Hundert. Henke’s Zeitschr. XXXIX, 2, pag. 310 u. ff.) berichtet über eine absichtliche Tödtung einer Frau durch einen Schnitt in die äusseren Genitalien, welchen sie von ihrem eifersüchtigen Ehemann erhalten und der unmittelbar hinter der inneren linken Schamlefze 1" unter der Clitoris in der Länge von 1" die Schleimhaut bis in das Untergewebe durchschnitten hatte. Einen ähnlichen Fall hat Draper (Boston med. and surg. Journ. 1884, pag. 217) begutachtet, in welchem der Mann glauben machen wollte, dass sich sein Weib die Verletzung selbst bei einem Fruchtabtreibungsversuch zugefügt habe. Es fand sich jedoch ein leerer Uterus. Ferner sahen Watton und Mitchell Hill (Schauenstein, l. c. pag. 446) in kurzer Zeit nach einander zwei Ermordungen der Gattin durch den Ehegatten durch Schnitte in die Nymphen und die Scheide. In beiden Fällen hatten sich die Thäter durch die verborgene Stelle der Verletzung so sicher gefühlt, dass sie, als ihre Opfer im Sterben lagen, ärztliche Hilfe für diese gesucht hatten, um die Sache als natürliche Blutung hinzustellen. — Ueber Verletzungen der Genitalien bei weiblichen Skopzen berichten Pelikan (l. c.) und Lapin (Arch. f. Gyn. XVI, pag. 143).
Verletzungen der inneren Genitalien kommen ausser durch seltene Zufälligkeiten, wie Auffallen auf spitze und lange Gegenstände, verhältnissmässig noch am häufigsten bei der Fruchtabtreibung durch mechanische Mittel vor, wie wir bereits erwähnt haben. Absichtliche Verletzungen dieser Theile gelangen nur sehr selten zur Beobachtung.
Schauenstein (l. c. pag. 447) erwähnt eines Mordes, der an einer durch einen Schlag betäubten Frau dadurch ausgeübt wurde, dass man ihr einen Holzkeil in die Scheide eintrieb, der das Scheidengewölbe durchriss und in die Bauchhöhle gelangte. Ebenso ist muthwilliges oder boshaftes Einbringen fremder Körper in die weiblichen Genitalien mit mehr weniger schweren nachfolgenden Erscheinungen beobachtet worden. So findet sich in Maschka’s Gutachten I ein Fall, in welchem einem Weibe nach dem Coitus ein Schilfrohr in die Genitalien gesteckt wurde, das nachträglich zur Bildung einer Blasenscheidenfistel Veranlassung gab. Hierher gehört auch der Fall des von Casper erwähnten Mädchens, welchem die Scheide mit Steinchen ausgestopft und dabei vielfach verletzt worden war. Ueber beim Coitus entstandene Scheidenverletzung wurde oben ([pag. 127]) gesprochen. Bei einer von uns obducirten Prostituirten, welche nach einem Coitus Blutungen bekam und im Spitale einige Tage darnach starb, fanden wir septische von einem 4 Cm. langen bis unter das Bauchfell sich vertiefenden Riss des rechten Scheidengewölbes ausgehende Erscheinungen. Das Mädchen und der Angeklagte gaben an, dass von letzterem zuerst der Finger eingeführt und dann der Coitus ausgeübt wurde. Offenbar war Verletzung durch brutales Einbohren des ersteren entstanden, wofür auch die trichterförmige Vertiefung der Wunde und ein deutlich halbmondförmiger, zweifellos von einem Fingernagel herrührender oberflächlicher Schleimhautriss in der Nachbarschaft sprach. Ueber Beschädigungen der inneren Genitalien durch Kunstfehler, namentlich durch ungeschicktes Anlegen der Zange oder bei der Wendung, s. den trefflichen Vortrag von Fritsch „Uterusruptur in foro“. Virchow’s Jahrb. 1891, I, 527.
Ausser der Lebensgefahr, die einzelne der genannten Verletzungen, insbesondere die perforirenden, zu bewirken pflegen[330], können andere bleibende und schwere Nachtheile zurücklassen. Insbesondere wären unheilbare Harn- und Kothfisteln zweifellos als „Siechthum“ im Sinne der Gesetze aufzufassen, da bei solchen Leiden alle jene Bedingungen zutreffen, unter denen von Siechthum gesprochen werden kann. Dass solche Verletzungen auch Zeugungsunfähigkeit, und zwar nicht blos Beischlafsunfähigkeit nach sich ziehen können, wurde bei Besprechung dieser erörtert.
Abortus nach Misshandlungen.
Verhältnissmässig häufig wird ein Abortus mit erlittenen Misshandlungen in ursächlichen Zusammenhang gebracht, und es wurde mit Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 4. Juli 1855 ausgesprochen, dass eine „schwere Verletzung“ im Sinne des §. 152 des österr. St. G. unzweifelhaft auch dann vorhanden sei, wenn die Misshandlung einer Schwangeren eine Fehlgeburt zur Folge hatte. Dass direct den Unterleib, beziehungsweise den Uterus treffende intensive, namentlich wiederholte Insulte, wie Stösse, Fusstritte und Quetschungen der verschiedensten Art, Abortus bewirken können, unterliegt keinem Zweifel. Es kann dies geschehen durch Sprengung des Eies, durch Ablösung desselben von der Uteruswand, sowohl durch die directe Erschütterung als durch die consecutive Blutung zwischen Uterus und Placenta; vielleicht auch durch unmittelbare Tödtung der Frucht oder durch Uteruscontractionen, die durch die mechanische Irritation ausgelöst wurden. Auch der allgemeinen Gefäss- und Nervenaufregung, die mit Misshandlungen verbunden zu sein pflegt, kann ein Einfluss auf das Eintreten einer Fehlgeburt nicht abgesprochen werden. Bei Verwundungen der Genitalien sowohl als auch anderer Organe muss eine solche Möglichkeit noch eher zugegeben werden, da zu der unmittelbaren Wirkung der Verletzung auch die secundären Zufälle hinzukommen, die sie veranlassen kann.
Trotzdem lehrt die Erfahrung, dass sowohl die erst erwähnten Misshandlungen als auch Verwundungen der Genitalien oder anderer Körpertheile, die an Schwangeren geschehen, verhältnissmässig selten Abortus bewirken. So berichtet Thomann (Wiener med. Presse. 1867, Nr. 39 und „Schwangerschaft und Trauma“. Wien 1889) von einer ausgebreiteten Zerreissung des Dammes und des Mastdarmes, die sich ein im sechsten Monate schwangeres Weib durch Fall auf einen Gartenzaun zugezogen hatte, und die mit Heilung endete, ohne dass die Schwangerschaft unterbrochen worden wäre. Eine Reihe solcher Fälle, in welchen schwere Verletzungen der Genitalien, die durch Auffallen auf Zaunpflöcke, Stuhlbeine etc. entstanden waren, keine Fehl- oder Frühgeburt bewirkten, wird von Magacz im gleichen Blatte, 1872, 189, mitgetheilt.