Knochenbrüche. Verkürzung von Extremitäten.
Knochenbrüche veranlassen Unbrauchbarkeit der betreffenden Extremität bis zur Verheilung derselben durch festen Callus. Hierzu sind bei einfachen Knochenbrüchen nach Gurlt durchschnittlich erforderlich: bei Bruch eines Fingergliedes zwei Wochen, eines Mittelhand- oder Mittelfussknochens drei Wochen, des Vorderarmes fünf Wochen, des Oberarmes sechs Wochen, des Oberarmhalses sieben Wochen, des Unterschenkels acht Wochen, des Schienbeines sieben Wochen, des Wadenbeines sechs Wochen, des Oberschenkels zehn Wochen, des Schenkelhalses zwölf Wochen. Auch nach fester Vereinigung der Bruchenden ist häufig die Brauchbarkeit der Extremität noch nicht vollkommen vorhanden, insbesondere bedarf es längerer Zeit, bis die durch die lange Unthätigkeit geschwächte Musculatur wieder ihre frühere Kraft gewinnt. Solche lähmungsartige Zustände können aber auch von Zerrung von Nerven herrühren, mit welcher die Fractur (Luxation) verbunden war. Nach Golebiewski’s Erfahrungen bei Unfällen (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VII, pag. 122) konnte keiner seiner 70 Fälle von Radiusfracturen vor der 13. Woche für erwerbsfähig erklärt werden und die Zeit bis zur völlig erlangten Erwerbsfähigkeit erreichte die enorme Höhe von durchschnittlich 3–4 Monaten, während sie de norma gewöhnlich 6 Wochen beträgt. Die Ursache hiervon ist vielfach in Verkennen der Fractur zu suchen, die für Verstauchung u. dergl. gehalten wird, ferner im allzulangen Liegenlassen der Verbände oder Vernachlässigung.
Dass comminutive oder complicirte Fracturen eine ungleich längere Heilungsdauer erfordern und häufig einen ungünstigen Verlauf nehmen, ist bekannt. Aber auch bei einfachen Fracturen kann die Heilung ungünstig verlaufen, und es können Pseudarthrosen, Verkürzungen oder Verkrümmungen der Extremitäten u. s. w. zurückbleiben. In solchen Fällen wäre zu erheben, ob derartige Folgen nicht etwa in einer unzweckmässigen Behandlung oder in Vernachlässigung der Verletzung ihren Grund haben, dies umsomehr, als bei keiner Art von Verletzungen so häufig die Hilfe von verschiedenen Curpfuschern, Natur- und Beinbruchärzten in Anspruch genommen wird, als bei Verletzungen der Extremitäten überhaupt und bei Knochenbrüchen insbesondere.
Unheilbare Pseudarthrosen können hochgradige Unbrauchbarkeit der betreffenden Extremität bedingen und dieselbe wäre eventuell als „Lähmung“ aufzufassen. Bei Verkrümmungen der Extremitäten nach schlecht (unter einem Winkel) geheilten Fracturen und ebenso bei starken Verkürzungen besonders der unteren Extremitäten mit consecutivem Hinken müsste erwogen werden, ob diese Formveränderungen derart in die Augen springen, dass sie als auffallende Verunstaltung (erhebliche Entstellung) angesehen werden müssen.
Verlust von Extremitäten..
Den Verlust von ganzen Extremitäten, sowie der Hand und des Fusses nennen die Gesetze ausdrücklich. Ob jener von Fingern oder Fingergliedern als Verunstaltung oder erhebliche Entstellung aufzufassen wäre, müssten die concreten Verhältnisse entscheiden. Der Umstand, dass im Gesetze blos vom Verlust des Armes, der Hand, eines Fusses etc. die Rede ist, schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass auch der Verlust kleinerer Theile einer Extremität unter Umständen als erhebliche Entstellung (Verunstaltung) erklärt werden könnte.
II. Der Tod durch Erstickung.
Gewöhnlich versteht man unter Erstickung den durch mechanische Behinderung der Aspiration der atmosphärischen Luft veranlassten Tod, indem man dann unterscheidet: Erstickung durch Verschluss der Respirationsöffnungen durch feste Körper oder durch ein flüssiges Medium; Erstickung durch Verschluss der grösseren Respirationscanäle durch feste oder flüssige Körper oder durch von aussen wirkenden Druck (Strangulation), ferner Erstickung durch Behinderung der Excursionsfähigkeit der Brustwände (Erdrückt- und Verschüttetwerden) und endlich die Erstickung durch traumatischen Pneumothorax.
Es ist nicht zu leugnen, dass diese Erstickungsformen viel Eigenthümliches besitzen und dass man allen Grund hat, sie für sich zu behandeln; aber das Eigenthümliche liegt nicht in der letzten Todesursache, in der Erstickung, sondern in den specifischen äusseren, mechanischen Vorgängen, durch welche diese veranlasst wurde. Dies folgt aus der Thatsache, dass eine grosse Reihe anderer, von den erwähnten ganz verschiedener Vorgänge den Tod ebenfalls durch Sistirung des respiratorischen Gasaustausches, somit durch Erstickung herbeiführt.
So kann in gleich letaler Weise die Aspiration von Luft dadurch sistirt werden, dass der Respirationsmechanismus durch innere Vorgänge, so durch acutes Lungenödem, Pneumothorax oder durch Störungen der Innervation, ausser Thätigkeit gesetzt wird. In letzterer Weise äussert sich die Wirkung vieler Gifte, die entweder, wie z. B. das Curare, die Respirationsmuskeln lähmen, oder, wie das Strychnin, dieselben tetanisiren, oder die, wie fast alle sogenannten cerebrospinalen Gifte, das automatische Athmungscentrum mit oder ohne vorausgegangene Reizung in Lähmung versetzen.