Sodann wird die Schleimhaut abgespült und ihre Dicke, Farbe, Oberfläche, Zusammenhang untersucht, wobei sowohl dem Zustande der Blutgefässe, als auch dem Gefüge der Schleimhaut besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und jeder Hauptabschnitt für sich zu behandeln ist. Ganz besonders ist festzustellen, ob das vorhandene Blut innerhalb von Gefässen enthalten oder aus den Gefässen ausgetreten ist, ob es frisch oder durch Fäulniss oder Erweichung (Gährung) verändert und in diesem Zustande in benachbarte Gewebe eingedrungen (imbibirt) ist. Ist es ausgetreten, so ist festzustellen, wo es liegt, ob auf der Oberfläche oder im Gewebe, ob es geronnen ist oder nicht u. s. w. Endlich ist besonders Sorgfalt zu verwenden auf die Untersuchung des Zusammenhanges der Oberfläche, namentlich darauf, ob Substanzverluste, Abschürfungen (Erosionen), Geschwüre vorhanden sind. Die Frage, ob gewisse Veränderungen möglicherweise durch den natürlichen Gang der Zersetzung nach dem Tode, namentlich unter Entwicklung gährenden Mageninhaltes, zu Stande gekommen sind, ist stets im Auge zu behalten. — Nach Beendigung dieser Untersuchung werden der Magen und der Zwölffingerdarm in dasselbe Gefäss mit dem Mageninhalt gethan und dem Richter zur weiteren Veranlassung übergeben. In dasselbe Gefäss ist auch später die Speiseröhre, nachdem sie nahe am Halse unterbunden und über der Ligatur durchschnitten worden, nach vorgängiger anatomischer Untersuchung, sowie in dem Falle, dass wenig Mageninhalt vorhanden ist, der Inhalt des Leerdarmes zu bringen. — Endlich sind auch andere Substanzen und Organtheile, wie Blut, Harn, Stücke der Leber, der Nieren u. s. w., aus der Leiche zu entnehmen und dem Richter abgesondert zur weiteren Veranlassung zu übergeben. Der Harn ist für sich in einem Gefässe zu bewahren, Blut nur in dem Falle, dass von einer spectralanalytischen Untersuchung ein besonderer Aufschluss erwartet werden kann. Alle übrigen Theile sind zusammen in ein Gefäss zu bringen. — Jedes dieser Gefässe wird verschlossen, versiegelt und bezeichnet. — Ergibt die Betrachtung mit blossem Auge, dass die Magenschleimhaut durch besondere Trübung und Schwellung ausgezeichnet ist, so ist jedesmal, und zwar möglichst bald, eine mikroskopische Untersuchung der Schleimhaut, namentlich mit Bezug auf das Verhalten der Labdrüsen, zu veranstalten.

Auch in den Fällen, wo sich im Mageninhalt verdächtige Körper, z. B. Bestandtheile von Blättern oder sonstige Pflanzentheile, Ueberreste von thierischer Nahrung finden, sind dieselben einer mikroskopischen Untersuchung zu unterwerfen. — Bei Verdacht einer Trichinenvergiftung hat sich die mikroskopische Untersuchung zunächst mit dem Inhalt des Magens und des oberen Dünndarmes zu beschäftigen, jedoch ist zugleich ein Theil der Musculatur (Zwerchfell, Hals- und Brustmuskeln) zur weiteren Prüfung zurückzulegen.

Begriff „Gift“.

Unter Giften versteht man Substanzen, welche, schon in verhältnissmässig kleiner Menge in den Organismus gebracht, auf andere als mechanische oder thermische Weise die Gesundheit zu schädigen oder den Tod herbeizuführen vermögen. Diese Begriffsbestimmung lässt zwar vom streng toxicologischen Standpunkte manchen Einwand zu, entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachgebrauche und dürfte umsomehr genügen, als es bis jetzt nicht gelungen ist, den Begriff „Gift“ vollkommen genau zu definiren. Ueberdies hat der Wunsch nach einer genauen Präcisirung dieses Begriffes gegenwärtig dadurch an Dringlichkeit verloren, dass die neuen Gesetze (österr. Entw. §. 240 und deutsches St. G. §. 229) der Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit einer genauen Begriffsbestimmung von „Gift“ dadurch Rechnung tragen, dass sie nicht blos die Beibringung von Gift, sondern auch „anderer Stoffe, die die Gesundheit zu zerstören geeignet sind“, im Auge halten und mit Strafe belegen.

Bedingungen der Giftwirkung.

Absolute Gifte, d. h. Substanzen, die, in den Organismus gebracht, unter allen Umständen die Gesundheit oder das Leben zu zerstören im Stande wären, gibt es nicht, sondern es können jene Substanzen, die wir als Gifte bezeichnen, immer nur unter bestimmten Bedingungen ihre schädliche Wirkung äussern. Da aber von dem Grade, in welchem diese Bedingungen im concreten Falle gegeben sind, auch der Verlauf der Vergiftung, insbesondere die Intensität derselben und die Schnelligkeit, mit welcher die ersten Symptome auftreten, abhängen, so verdienen dieselben zuerst besprochen zu werden. Diese Bedingungen können liegen 1. in der Substanz selbst, 2. in der Art ihrer Beibringung und 3. in gewissen individuellen Verhältnissen.

Dosis.

Ad 1. Alle Substanzen, die wir als Gifte kennen, werden dies erst von einer gewissen Dosis angefangen. Die kleinste Menge der betreffenden Substanz, die bereits krankmachende Wirkungen äussert, nennen wir die Dosis toxica und jene, die bereits den Tod zu bewirken im Stande ist, die Dosis toxica letalis. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, wie schwierig es ist, beim Menschen sowohl die Dosis toxica als die Dosis letalis für jedes einzelne Gift zu bestimmen, und dass, wenn solche Dosen aufgestellt werden, dieselben sich immer nur auf durchschnittliche Verhältnisse beziehen können. Am leichtesten ist die Bestimmung solcher Dosen bei local wirkenden Giften, schwierig dagegen bei solchen, denen ausschliesslich oder vorzugsweise eine Wirkung zukommt, die erst durch Resorption der toxischen Substanz, also secundär, sich äussert. Da die experimentelle Toxicologie als Gesetz aufstellt, dass die Allgemeinwirkung eines Giftes eine der Grösse des Thieres proportionale Dosis erfordert, weshalb man mit Rücksicht auf die verschiedene Grösse der Thiere bestrebt ist, zu bestimmen, wie viel Gift im Stande ist, 1 Kilo des betreffenden Thieres krank zu machen oder zu tödten, so wäre in gleicher Weise auch beim Menschen vorzugehen und wenigstens zwischen der Dosis toxica bei Erwachsenen und jener bei Kindern eine Unterscheidung zu machen. Da die österreichische sowohl als andere Pharmakopöen die Maximaldosen der heroischen Arzneimittel zusammenstellen (siehe eine solche Zusammenstellung verschiedener Pharmakopöen in Eulenburg’s Real-Encyclop., Art. „Recept“), so empfiehlt es sich, wenn an den Gerichtsarzt die Frage herantritt, ob die Jemandem beigebrachte Menge einer Substanz schon im Stande war, schädliche Wirkungen hervorzubringen, von den bezeichneten Maximaldosen der behördlich autorisirten Pharmakopöen auszugehen.

Dass ausser der Dosis und ausser den allgemein chemischen Eigenschaften der betreffenden Substanz, wovon wir insbesondere den Aggregatzustand und die Löslichkeit, sowie die Reinheit derselben nennen, noch andere in der Substanz selbst gelegene Verhältnisse einen Einfluss auf die Wirkung der letzteren ausüben, zeigen namentlich giftige Pflanzentheile, von denen es bekannt ist, dass ihr Giftgehalt mit dem Alter und selbst mit dem Standort[398] der Pflanze wechselt und dass viele derselben im frischen Zustande wirksamer sind als im getrockneten und durch längeres Liegen sogar jede Wirksamkeit verlieren können. Als Beispiel nennen wir die Frondes sabinae, welche frisch so giftig sich erweisen ([pag. 235]), während alten ausgetrockneten Zweigen, da aus ihnen das giftige ätherische Oel verflüchtigt ist, keine oder nur eine sehr geringe Giftwirkung zukommt. Gleiches gilt von vielen anderen Pflanzen, deren wirksames Princip ein ätherisches Oel bildet, und ebenso von Secale cornutum, das im Laufe der Zeit ebenfalls seine Wirksamkeit verliert. Auch bei giftigen Chemikalien kann im Laufe der Zeit unter gewissen Umständen eine Zersetzung eintreten, die die Giftigkeit derselben wesentlich zu ändern im Stande ist, wovon die Blausäure ein Beispiel liefert, die sich von selbst unter Bildung von ameisensaurem Ammonium zersetzt, ebenso das Cyankalium, welches beim Liegen an der Luft schon durch die Kohlensäure der letzteren zersetzt wird und dessen wässerige Lösung sich besonders bei Zutritt organischer Substanzen sehr bald in eine braune, nach Ammoniak riechende Flüssigkeit verwandelt.

Vehikel.