Nach Toldt (Maschka’s Handb. III, 562) können als die mittleren Masse für die wichtigsten Beckendurchmesser gelten:
| Weib | Mann | |||||
| | |||||
| Im Beckeneingang: Conjugata vera | 118 | Mm. | 113 | Mm. | ||
| Querdurchmesser | 135 | „ | 127 | „ | ||
| Schräger Durchm. | 124 | „ | 120 | „ | ||
| Im Beckenraum: Gerader Durchmesser | 126 | „ | 114 | „ | ||
| Querer „ | 124 | „ | 120 | „ | ||
| Im Beckenausgang: Gerader „ | 90 – | 110 | „ | 75 – | 95 | „ |
| Querer „ | 110 | „ | 82 | „ | ||
Alle diese Angaben beziehen sich auf das typisch-weibliche, respective männliche Becken, doch kommen Abweichungen und Zwischenformen vielfach vor. Auch ist es selbstverständlich, dass die genannten Geschlechtsunterschiede erst beim erwachsenen Weibe deutlicher ausgebildet sind, obgleich den Beobachtungen von Fehling zufolge schon das Becken neugeborener Mädchen und Knaben gewisse Verschiedenheiten bieten soll.
Die Richtigkeit der Angabe, dass beim Weibe der Winkel, der die Längsachse des Oberschenkelbeines mit der des Schenkelhalses bildet, ein nahezu rechter, beim Manne aber ein stumpfer ist, wird von Merkel bestritten.
Altersbestimmung an der Leiche.
C. Das Alter. Die oben citirte österreichische Instruction für die gerichtliche Todtenbeschau verlangt nur die Angabe des beiläufigen Alters, und zwar mit Recht, da wegen Mangel ganz zweifelloser und nur einzelnen Lebensjahren zukommender Kennzeichen blos eine Diagnose der Altersperiode, nicht aber des genauen Alters möglich ist. Selbst bei frischen und ganzen Leichen und nach Erwägung aller äusseren sowohl als inneren Merkmale ist stets nur eine approximative Schätzung innerhalb eines gewissen, je nach der Natur des Falles mehr weniger weiten Spielraumes zulässig. Noch mehr Vorsicht ist angezeigt, wenn es sich um verfaulte, verstümmelte oder verkohlte Leichen, oder gar nur um Reste derselben handelt.
Bei erhaltenen Leichen gestattet zwar schon das äussere Aussehen häufig einen approximativen Schluss auf das Alter des Individuums, und es können Länge des Körpers, Ernährungszustand, Beschaffenheit der Haare und der Zähne in dieser Beziehung verwerthet werden. Dass aber bei einseitiger Auffassung dieser Eigenschaften grosse Irrungen geschehen können, ist begreiflich. Die Statur schwankt bekanntlich in weiten Grenzen, ein Grauwerden oder Ausfallen der Haare in jüngeren Jahren ist nichts Seltenes und ebenso kann ein marastisches Aussehen auch bei verhältnissmässig jungen Personen vorkommen und man weiss, wie sehr auch das Verhalten der Zähne bezüglich ihrer Festigkeit, Gesundheit und sonstigen Aussehens variirt! Es muss daher auch bei solchen Leichen auf die inneren Verhältnisse recurrirt werden, noch mehr aber bei faulen oder anderweitig veränderten.
Diese Verhältnisse betreffen vorzugsweise die Knochen und die Knorpel, aber auch gewisse Weichtheile.
Für Altersbestimmungen innerhalb der Periode von der Geburt bis zum vollendeten Wachsthume muss die zunehmende Höhe des ganzen Skelettes und die wachsende Dimension der einzelnen Knochen, namentlich aber der Grad der Verknöcherung der einzelnen Skelettheile, herbeigezogen werden.
Körperlängen in den einzelnen Wachsthumsperioden.