§. 56. Eine Handlung ist nicht strafbar, wenn derjenige, der sie begangen hat, zu dieser Zeit sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit befand, welcher es ihm unmöglich machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung einzusehen.

§. 60. Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine Anwendung.

Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die angemessene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer Besserungs- oder Erziehungsanstalt Sorge zu tragen.

§. 61. Auf Personen, welche zur Zeit einer begangenen Handlung das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatten, findet das Strafgesetz keine Anwendung, wenn ihnen die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat.

In diesem Falle findet die Bestimmung des §. 60, Absatz 2, Anwendung; doch kann auch das Gericht die Verwahrung des Beschuldigten in einer Besserungsanstalt anordnen, in welcher derselbe so lange, bis er Proben der Besserung abgelegt hat, jedoch niemals über das vollendete zwanzigste Lebensjahr angehalten werden darf.

§. 63. Personen, welche zur Zeit der Verübung einer strafbaren Handlung das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, sind, wenn sie die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht besassen, nach den folgenden Bestimmungen zu bestrafen:

1. Ist die Handlung mit dem Tode bedroht, so ist auf Gefängniss von drei bis zwanzig Jahren zu erkennen.

2. Ist die Handlung mit lebenslänglichem Staatsgefängniss oder Zuchthaus bedroht, so tritt im ersteren Falle Staatsgefängniss, im zweiten Falle Gefängniss in der Dauer von drei bis fünfzehn Jahren ein.

3. In anderen Fällen darf die Strafe die Hälfte des Höchstmasses der auf die Handlung gedrohten Strafe nicht übersteigen, und kann bis auf das gesetzliche Mindestmass der gedrohten Strafart herabgegangen werden. Statt Zuchthausstrafe ist jedoch Gefängniss in gleicher Dauer zu verhängen.

Bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen sind solche jugendliche Personen von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss auf dieselben üben könnten, strenge gesondert zu halten.