[34] Belehrend in dieser Beziehung, sowie auch für die Frage der Conceptionsfähigkeit ist ein von Gusserow (Berliner klin. Wochenschr. 1879, Nr. 2) beschriebener, höchst interessanter Geburtsfall bei gespaltenem Becken und — hochgradiger Ectopia vesicae.
[35] Krafft-Ebing, Pollutionsartige Vorgänge beim Weibe. Wiener med. Presse. 1888, Nr. 14 und Hanc, Wiener med. Blätter. 1888, pag. 649. Als Curiosum sei hier die von Mundé behandelte Patientin erwähnt, welche jedesmal beim Coitus in tiefen comatösen Schlaf verfiel. Es fand sich eine Narbe am Muttermund, deren Berührung sofort jenen hypnotischen Zustand herbeiführte. Nach Excision der Narbe Heilung (Virchow’s Jahresb. 1883, II, 553).
[36] Andere Fälle vide: Virchow’s Jahrb. 1876, II, 625; 1878, II, 555; 1884, II, 607 und Wachs, Zeitschr. f. Geburtsh. u. Gyn. I, 173, und einen von Stocker, Med. Centralbl. 1879, pag. 800, der umso interessanter ist, als er ein Zwillingskind betrifft. Schon im ersten Lebensjahre wurden geringe Blutspuren im Bettzeug wahrgenommen. Regelmässige Menstruation seit dem 3. Jahre von stets 3tägiger Dauer. Das Kind ist körperlich stark entwickelt, doch von geringerer Intelligenz als seine Altersgenossin. Wir selbst haben ein 2½jähriges, 74 Cm. langes Mädchen obducirt, welches blonde, ziemlich dichte und bis 1½ Cm. lange Haare am Mons veneris und an den stark entwickelten grossen Labien besass. Die inneren Genitalien aber zeigten eine dem Alter entsprechende Entwicklung.
[37] Ein interessanter, vom königl. Medicinalrath in Calm begutachteter Fall, in welchem es sich darum handelte, ob ein 12½jähriges Kind abortirt habe oder nicht, findet sich von Wiener mitgetheilt in der Deutschen med. Wochenschr. 1876, Nr. 44–45; ein ähnlicher, ein 10jähriges Mädchen betreffend, von Molitor beobachtet, bei Oesterlen in Maschka’s Handbuch der gerichtl. Med. III, pag. 44.
[38] Aehnliche Fälle s. Wiener med. Ztg. 1875, pag. 85 und Louis Mayer (Virchow’s Jahrb. 1875, II, 595).
[39] Dass übrigens zurückgebliebene kleine Partien normalen Ovariums noch eine Conception ermöglichen können, beweisen die von Badlehner (1883), Schatz (1885) und Robertson (1891) mitgetheilten Fälle von Schwangerschaft nach doppelseitiger Ovariotomie. Ueber das „Geschlechtsleben castrirter Frauen“ berichtet Keppler (Wiener med. Wochenschr. 1891, Nr. 37).
[40] In einem von Levi (Virchow’s Jahrb. 1888, II, 482) mitgetheilten Falle entschied der Turiner Cassationshof, dass der Mangel des Uterus einen Eheauflösungsgrund bilde.
[41] Die künstliche Befruchtung ist bereits Gegenstand einer gerichtlichen Verhandlung geworden, und zwar in einem von Leblond (Ann. d’hyg. publ. 1884, pag. 89) mitgetheilten Falle, in welchem ein Arzt in Bordeaux ein Honorar von 1500 Fr. für eine solche Operation eingeklagt hatte, aber mit seiner Forderung vom Gerichte abgewiesen wurde. Im Urtheil wurde erwähnt, dass der Kläger die Pflicht der Geheimhaltung verletzt habe, dass es unverträglich mit der Würde der Ehe wäre, wenn die künstliche Befruchtung aus dem Gebiete der Wissenschaft auf das der Praxis übertragen würde, dass dieser Vorgang im Falle des Missbrauches eine wirkliche sociale Gefahr bedingen und dass daher die Justiz Verpflichtungen aus solchen Vorgängen nicht sanctioniren könne. Leblond gibt zu, dass eine Verletzung der Pflicht der Geheimhaltung vorlag, da der Arzt, noch bevor das Gericht eine Information verlangte, die Details mittheilte. Was aber die künstliche Befruchtung als solche betrifft, so bemerkt er mit Recht, dass zu dieser von verschiedenen Methoden, welche die Beseitigung des Conceptionshindernisses bezwecken, z. B. der Erweiterung des Muttermundes, nur ein Schritt ist, und dass sie dort indicirt sei, wo letztere im Stiche lasse. Die Procedur werde von bedeutenden Gynäkologen ausgeführt, könne sehr einfach und in decenter Weise effectuirt werden und sei, wenn sie im gegenseitigen Einverständnisse der Eheleute und nur mit dem (gesunden) Samen des Gatten geschehe, nicht blos nicht zu verdammen, sondern im Gegentheil zu befürworten, da sie zur Fortpflanzung der Gattung beitrage und die Erzielung von Familienfreuden für solche ermögliche, welche sonst dieselben entbehren müssten.
[42] Debierre (l. c.) hat nicht Unrecht, wenn er, um solchen Situationen vorzubeugen, verlangt, dass jedes neugeborene Kind ärztlich untersucht, wenn das Geschlecht zweifelhaft ist, eine entsprechende Bemerkung im Geburtsscheine beigefügt und die definitive Geschlechtserklärung erst einer neuerlichen Untersuchung zur Zeit der Pubertät vorbehalten werden möge.
[43] Handb. der pathol. Anat. 1876, I, pag. 732 und 744.