Die Conceptionsfähigkeit bereits im höheren Alter stehender Frauen kann in Frage kommen, wenn die legitime Abkunft eines Individuums aus diesem Grunde angefochten wird, wie Taylor (l. c. II, 305) einen solchen Fall anführt, in welchem man die Legitimität eines Erbschaftsprätendenten bestritt, weil man bezweifelte, dass dessen angebliche Mutter noch in ihrem 49. Jahre empfangen haben konnte. Ebenso, wenn die gerichtliche Auszahlung einer Erbschaft oder anderweitig stipulirter Summen von der Beantwortung der Frage abhängt, ob von der betreffenden Frau noch Kinder erwartet werden können.
Ein Gentleman hatte die testamentarische Verfügung getroffen, dass sein Vermögen erst seinen Urenkeln ausbezahlt werden dürfe. Er hatte zwei Söhne hinterlassen und von diesen jeder Kinder. Einige von letzteren waren gestorben, ohne Kinder zu hinterlassen, und es blieben zwei Töchter von dem ältesten Sohn des Erblassers, die beide verheiratet waren, jedoch keine Kinder hatten, und zwei Töchter und ein Sohn von dem jüngeren. Die erstgenannten Töchter standen im Alter von 57 und 52 Jahren. Es handelte sich nun, da man annahm, dass von diesen zwei Frauen, des vorgerückten Alters wegen, keine Kinder mehr zu erwarten wären, um Uebertragung der Erbschaftsrechte an die jüngere Linie. Der Richter ging jedoch auf die Sache nicht ein, da ihm von dem Oberaufseher der Archive (Master of the Rolls) mitgetheilt wurde, dass in einem Falle ein Kind von einer Frau geboren wurde, welche um 6 Jahre älter war als die jüngere der beides Ladies. (Taylor, II, 306.)
Aehnliche Rechtsfälle finden sich bei Casper-Liman, I, 87 u. ff. Bei der Beurtheilung solcher wird man allerdings von dem Erfahrungssatze ausgehen, dass nach dem 40. Jahre eine Conception mit den zunehmenden Jahren immer unwahrscheinlicher wird, man wird jedoch nicht unterlassen, ausser dem Alter und dem Verhalten der Menses auch den Körperzustand der Frau in Betracht zu ziehen, und desto vorsichtiger seinen Ausspruch thun, je kräftiger und rüstiger derselbe noch ist.
Adoption.
Das österr. b. G. B. §. 180 sowohl als das preuss. Landrecht bestimmen, dass die Adoption von Kindern von Individuen gestattet ist, welche das 50. Lebensjahr bereits zurückgelegt haben, und es geht daraus, sowie aus der Bestimmung des §. 669 des preuss. Landrechtes, dass auch jüngeren Personen solches gestattet werden kann, „wenn nach ihrem körperlichen und Gesundheitszustande die Erzeugung natürlicher Kinder von ihnen nicht zu vermuthen ist“, hervor, dass das Gesetz das 50. Jahr als die gewöhnliche Grenze betrachtet, bis zu welcher die Fortpflanzungsfähigkeit als noch bestehend angenommen werden kann.
Diese Annahme trifft, wie aus dem Gesagten zu entnehmen, bei den Frauen für die bei weitem überwiegende Zahl der Fälle zu, bezüglich der Männer ist jene Grenze entschieden zu niedrig gegriffen.
Die Befruchtungsunfähigkeit des Weibes kann ferner bedingt sein durch pathologische Processe.
Defect und Erkrankungen der Ovarien, der Tuben etc.
Wenn wir in dieser Beziehung von den Ovarien ausgehen, so kommt zunächst der vollständige Mangel und die Verkümmerung derselben in Betracht. Beide können angeboren vorkommen, jedoch wohl nur ganz ausnahmsweise für sich allein. Die meisten derartigen Fälle sind von anderweitigen Missbildungen begleitet, namentlich mit unvollkommener Entwicklung des übrigen Genitalapparates, wie bei vielen Formen der sogenannten Hermaphrodisie. Erworbener Defect der Ovarien kann gegenwärtig, wo die Ovariotomie immer häufiger, und zwar nicht blos wegen Geschwülsten, geübt wird, leicht vorkommen, und es würde natürlich nach doppelseitiger Ovariotomie von einer Conceptionsfähigkeit der betreffenden Frau keine Rede mehr sein können.[39]
Die Anwesenheit von Tumoren der Ovarien berechtigt nicht zur sicheren Ausschliessung der Conceptionsfähigkeit. Conceptionen bei einseitigen Tumoren kommen häufig vor, aber auch bei doppelseitigen wurde mehrmals Schwangerschaft beobachtet, woraus hervorgeht, dass auch bei vorgerückter Tumorenbildung die Eireifung bisweilen fortbesteht. (Leopold und Olshausen, Virch. Jahrb. 1874, II, 738.)