Sperma.
Der Nachweis von Sperma würde allerdings jedem Zweifel über die rechtliche Stellung des betreffenden Individuums ein Ende machen. Bei der Katharina Hohmann wurde ein solcher Nachweis geliefert, indem Schultze (Virchow’s Archiv, 43, pag. 429) Spermatozoiden in dem Schleime constatirte, welcher dem Catheter anklebte, mit welchem die Harnröhre des genannten „Zwitters“ untersucht worden war. Vorausgesetzt, dass die Möglichkeit, dass die gefundenen Spermatozoen vielleicht von einem kurz zuvor zugelassenen Coitus herrührten, positiv ausgeschlossen würde, könnte, wenn solche in Frage gewesen wären, nicht daran gezweifelt werden, dass der Katharina Hohmann die Rechte des Mannes gebühren, und es wäre in dieser Beziehung ohne Bedeutung, dass bei diesem Individuum die Coexistenz eines oder beider Ovarien, sowie der weiblichen Genitalgänge keineswegs ausgeschlossen werden kann.
Selbstverständlich ist der Nachweis der Spermatozoiden am Lebenden nur möglich, wenn nicht blos mindestens ein Hode vollkommen normal zur Entwicklung gelangte, sondern wenn auch das Vas deferens mit dem betreffenden Hoden normal sich verbindet, ferner durchgängig ist und schliesslich nach aussen ausmündet. Ein Blick jedoch auf die bisher bekannten Fälle von anatomisch untersuchten Hermaphrodisien belehrt uns, dass in den meisten derselben die männliche Keimdrüse verkümmert ist, überdies das Vas deferens entweder ganz fehlt, oder kein Lumen besitzt, oder blind endet. Da, wie der Fall De Crecchio’s und der unsrige darthut, auch bei weiblichen derartigen Individuen die Ovarien verkümmert sind, so erscheint es gerechtfertigt, anzunehmen, dass hermaphroditische Bildung der Genitalien gewöhnlich mit Verkümmerung der Keimdrüsen Hand in Hand geht, und es folgt daraus, dass gerade in den exquisitesten Fällen von Hermaphrodisie, trotz Vorhandenseins männlicher Keimdrüsen, selten eine Bildung und noch seltener eine Ausscheidung von normalem, d. h. Spermatozoiden enthaltenden Samen erwartet werden kann.
Menses bei Zwittern.
Das Bestehen menstrualer Blutungen beweist nicht so absolut das weibliche Geschlecht des betreffenden Individuums, wie es auf den ersten Blick erscheinen dürfte. Seitdem man weiss, dass die Menstruation nicht unbedingt an die Gegenwart von Ovarien geknüpft ist, was insbesondere aus der Thatsache erhellt, dass bereits wiederholt Fortdauer der Menstruation trotz beiderseitiger Ovariotomie beobachtet wurde (v. Aufsatz von Beigel, Wiener med. Wochenschr. 1873, Nr. 27 und 28, und 1878, pag. 162), ist man nicht unbedingt berechtigt, aus dem Vorhandensein einer solchen Erscheinung bei einem „Zwitter“ auf die Existenz von Ovarien, noch weniger aber auf die Nichtexistenz von Hoden zu schliessen.
Die Katharina Hohmann soll in früheren Jahren regelmässig menstruirt haben, und diese Thatsache soll klinisch constatirt worden sein (Schultze l. c.). In dem Falle von Tortual sollen bei dem männlichen „Zwitter“ menstruale Blutungen seit dem 19. Lebensjahre erschienen sein, ebenso gab die später zu erwähnende, unsittlicher Attentate auf Weiber angeklagte und von den Aerzten als Mann erkannte Hebamme an, periodische Blutungen aus den Genitalien gehabt zu haben, und auch die Rosina Göttlich behauptete, dass sie vom 20. Jahre an unregelmässig menstruirt gewesen (Vierteljahrschr. für ger. Med. XIX, pag. 317), obgleich sie bei der 1857 angestellten Obduction als Mann erkannt wurde. In dem Falle von Blackmann (Heppner, l. c., pag. 700) soll das betreffende, männlichen Habitus zeigende Individuum alle Monate Blutungen aus dem Penis gehabt haben, war auch während einer solchen gestorben und es fand sich eine, Menstrualblut enthaltende, in den Blasenhals mündende Scheide, Uterus, Tuben und Ovarien, aber auch zwei Hoden mit normalen Ausführungsgängen. Leider ist dieser Fall nicht zweifellos klargestellt. Anderseits liefert sowohl der Fall De Creechio’s als der unsere den Beweis, dass trotz entschieden weiblicher Bildung der inneren Genitalien menstruale Blutungen vollkommen fehlen können.
Aus dem Gesagten ist zu entnehmen, dass bei den „Hermaphroditen“ nach der Pubertät die Geschlechtsbestimmung häufig nicht minder schwierig sich gestaltet, als bei den Kindern, und die bekannten Fälle erwachsener „Zwitter“, die sich an den medicinischen Facultäten sehen liessen und von wissenschaftlich hochstehenden Männern untersucht wurden, illustriren diese Schwierigkeit am deutlichsten; denn während des Lebens wurden die meisten ebenso oft für männliche als für weibliche Individuen gehalten, und auch mit dem letzten derartigen Falle, dem der Katharina Hohmann, ist es ebenso gegangen. Dabei hatte man überdies immer nur ein Geschlecht im Auge, während wir gegenwärtig seit den so wichtigen Forschungen Waldeyer’s und seit den von Meyer und von Heppner veröffentlichten Beobachtungen zugeben müssen, dass in der That auch beim Menschen ein wahrer Hermaphroditismus vorkommen könne, durch welchen Umstand die Diagnose in den einzelnen Fällen noch mehr erschwert wird.
Zwitter betreffende Gesetze.
Das preussische Landrecht, Titel I, Theil 1, enthält bezüglich der Zwitter folgende Bestimmungen:
§. 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Eltern, zu welchem Geschlecht sie erzogen werden sollen.