Vom gesetzwidrigen Beischlafe.
Das gegenwärtige österr. Strafgesetz unterscheidet folgende als Verbrechen zu strafende Formen des gesetzwidrigen Beischlafes: die Nothzucht, die Blutschande, die Verführung und die Kuppelei. Im Entwurf des neuen Strafgesetzes findet sich der Ausdruck Blutschande in fast unveränderter Bedeutung wieder, während der strafrechtliche Begriff der Nothzucht insoferne eingeengt erscheint, als unter demselben nur der mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung erzwungene aussereheliche Beischlaf, sowie derjenige subsumirt wird, welcher an einer Frauensperson verübt wurde, die vom Thäter zu diesem Zweck in einen Zustand der Wehr- oder Willenslosigkeit versetzt worden ist.
Das deutsche Strafgesetz gebraucht keinen der erwähntes Ausdrücke mehr, obgleich es schwer halten dürfte, dieselben in der Praxis zu umgehen.
Diese Aenderungen sind für die gerichtsärztliche Beurtheilung der betreffenden Fälle ohne alle Bedeutung, da es niemals die Aufgabe des Gerichtsarztes war, noch ist, einen Beischlafsact im Sinne des Strafgesetzes zu qualificiren, sondern nur mit seinem ärztlichen Wissen zur Sicherstellung des betreffenden Thatbestandes mitzuwirken.
In vielen Fällen ist mit dem Nachweis eines stattgehabten Beischlafes die Aufgabe des Gerichtsarztes beendet; in anderen kommt ihm zu, die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde, zu untersuchen und zu begutachten, und in wieder anderen ausserdem die aus dem Acte etwa entstandenen Folgen zu beurtheilen.
1. Die Diagnose des stattgehabten Beischlafes.
Zum physiologischen Begriffe des Beischlafes gehört die Immissio penis und die Immissio seminis. Es ist jedoch selbstverständlich, dass im strafrechtlichen Sinne schon die Immissio penis genügt, um den Thatbestand des Beischlafes zu ergeben.
Allerdings ist von älteren Criminalisten die Immissio seminis als nothwendig zur vollendeten Nothzucht betrachtet worden, zur Zeit der Geltung der peinlichen Halsgerichtsordnung Carl V., vielleicht nur deshalb, um so selten als möglich die auf Nothzucht gesetzte Todesstrafe eintreten zu lassen[50], und auch Feuerbach hat diese Ansicht vertreten.[51] Neuere Juristen jedoch halten schon den Nachweis der erfolgten Vereinigung der Genitalien für genügend, und das englische Gesetz[52] verlangt ausdrücklich in solchen Fällen nur den Nachweis der stattgehabten Immissio penis (Penetration), nicht aber jenen der Immissio seminis. In gleicher Weise hat sich bezüglich des Thatbestandes des Beischlafes das preussische Obertribunal in einer Entscheidung vom 3. März 1869 und das deutsche Reichsgericht mit 17. März 1881[53] geäussert.
In der That liegt es auf der Hand, dass, wenn man bei der strafrechtlichen Verfolgung des gesetzwidrigen Beischlafes auf der Forderung eines vollendeten, d. h. bis zur Ejaculatio in vaginam gelangten Beischlafes bestehen wollte, nicht blos die Sicherstellung des Thatbestandes in überflüssiger Weise erschwert, sondern auch der schmählichsten Umgehung des Gesetzes Thür und Thor geöffnet werden möchte. Es ist auch gewiss weniger die Gefahr der Conception, als der Schutz der Geschlechtsehre, wodurch die Gesetzgeber bestimmt wurden, den erzwungenen Beischlaf als Verbrechen zu bestrafen, und es geht dies schon daraus hervor, dass der Beischlaf auch dann als Verbrechen qualificirt wird, wenn er, wie dies z. B. in der Regel bei der Nothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren der Fall ist, unter Umständen verübt wurde, welche die Gefahr einer Schwängerung vollkommen ausschliessen.
Der Thatsache, dass trotz stattgehabter Vereinigung der Genitalien eine vollständige Immission des Gliedes verhindert worden sein konnte, z. B. durch ein festes Hymen oder, wie bei Kindern, durch unverhältnissmässige Enge der weiblichen Genitalien, trägt das gegenwärtige österr. Strafgesetz dadurch Rechnung, dass es, wenigstens im §. 127, nicht einen vollendeten, sondern nur einen „unternommenen“ Beischlaf fordert, und der österr. Entwurf, sowie das deutsche Strafgesetz dadurch, dass in den auf geschlechtlichen Missbrauch von Kindern sich beziehenden Paragraphen (§. 187, 2. österr. Entwurf, §. 176, 3. deutsches Strafgesetz) der Ausdruck „Beischlaf“ nicht mehr vorkommt, sondern unter den Begriff der „unzüchtigen Handlungen“ überhaupt subsumirt und mit gleicher Strafe belegt wird.