204. Der qualitative Gesichtspunkt des missfälligen Streits einander ausschliessender Willensäusserungen ergibt die ethische Idee des Rechts. Dieselbe entsteht durch die Uebertragung der ästhetischen Idee der Correctheit auf das ethische Gebiet. Wie correcte Vorstellungen solche sind, die als gleichzeitige im Bewusstsein sich unter einander vertragen, so sind rechtmässige (d. i. dem Recht gemässe) Willensäusserungen solche, die gleichzeitig vorhanden einander nicht ausschliessen. Wie die Correctheit eine natürliche oder künstliche, je nachdem die Verträglichkeit jener Vorstellungen eine ursprüngliche d. i. aus dem Inhalt derselben selbst fliessende, oder eine (sei es durch Zufall oder durch Willen) herbeigeführte ist, indem der ursprüngliche Inhalt so lange abgeändert oder durch einen anderen ersetzt wurde, bis die anfänglich unverträglichen zu verträglichen Vorstellungen wurden, so ist die Rechtsgemässheit (oder, was eben so viel ist, die Erlaubtheit gewisser Willensäusserungen) eine natürliche oder künstliche, je nachdem dieselben schon ursprünglich ihrem Inhalt nach verträglich sind, oder erst in Folge einer gemeinsamen Uebereinkunft (Vertrag) der Wollenden eine solche Abänderung, beziehungsweise Ersetzung durch anders beschaffene erfuhren, dass die bisher unter einander unverträglichen fortan für verträglich gelten können. Heissen daher Willensäusserungen, die sich unter einander nicht ausschliessen d. h. ohne missfälligen Streit hervorzurufen gleichzeitig mit und neben einander bestehen können, im Allgemeinen (im ethischen Sinn) erlaubte, so sind solche, deren Verträglichkeit eine ursprüngliche, aus ihrem Inhalt selbst fliessende ist, natürlich erlaubte, solche dagegen, deren Verträglichkeit erst aus einem zwischen den Wollenden stattgehabten Vertrage stammt, vertragsmässig erlaubte Willensäusserungen. Erstere, da ihre Erlaubtheit durch den Inhalt der Willensäusserungen selbst begründet ist, sind jedesmal und jedermann erlaubt, sobald dieser Inhalt der nämliche ist; diese dagegen, deren Verträglichkeit nur aus dem durch Vertrag festgesetzten Inhalt fliesst, sind nur so lange und nur denjenigen erlaubt, so lange und für welche jener Vertrag besteht. Erlaubte Willensäusserungen der ersteren Art werden daher auch wol als natürliche (sogenannte angeborene), erlaubte Willensäusserungen der letzteren Art dagegen als erworbene (sogenannte positive) Rechte bezeichnet. Die Summe der (angeborenen und erworbenen) Rechte d. i. der Inbegriff sämmtlicher dem Wollenden erlaubter, oder solcher Willensäusserungen, durch deren Vornahme derselbe keinen Streit erhebt, macht das Recht des Wollenden aus.

205. Wie der als correct bezeichnete Vorstellungsinhalt eine Grenze für die unbeschränkte Freiheit des Vorstellens bezeichnet, jenseits welcher dasselbe aufhört, ästhetisch geduldet, und anfängt, unbedingt missfällig zu werden, so stellt der Inhalt der („angeborenen und erworbenen”) Rechte d. i. des Rechts des Wollenden, eine (natürliche oder vertragsmässige) Schranke für die grenzenlose Freiheit der Willensäusserung desselben dar, jenseits welcher diese aufhört, ethisch geduldet, und anfängt, unbedingt missfällig zu werden. Der Doppelsinn des Begriffs der Grenze, welcher zugleich die Ausdehnung des einen und dessen Ausschliessung von dem Nachbarlande bedeutet, kehrt im Begriff des Rechts insofern wieder, als durch dasselbe sowol die Ausdehnung der erlaubten Willensäusserung einer-, wie deren Ausschliessung von der gleichfalls erlaubten Willensäusserung des nachbarlichen Wollenden andererseits bezeichnet wird. Jenes, die Summe der Rechte des Wollenden, macht das Recht im subjectiven, dieses, die Summe der (natürlichen oder vertragsmässig festgesetzten) Schranken der Willensäusserung, das Recht im objectiven Sinne des Wortes aus.

206. Wie die Rechtfertigung des Correcten nur in dem Umstand liegt, dass ein von demselben abweichender Inhalt des Vorstellens Ausschliessung unter dem gleichzeitig Vorgestellten d. i. Widerstreit im Vorstellen, und dadurch Missfallen erzeugt, so liegt der Grund des Rechtmässigen (Erlaubten) ausschliesslich in dem Umstand, dass eine von dem Inhalt desselben abweichende Willensäusserung mit einander unverträgliche Willensäusserungen im Umfang des zur Aeusserung gelangenden Wollens d. i. Streit hervorruft und dadurch Missfallen erzeugt. So wenig dort ein Unterschied dadurch begründet wird, dass die Correctheit eine natürliche oder künstliche, so wenig geschieht dies hier durch den Umstand, dass die Rechtmässigkeit eine natürliche oder vertragsmässige ist; wie bei dem Incorrecten das Missfallen nur denjenigen, aber jeden trifft, dessen Vorstellen vom Correcten abweicht, so geschieht es hier mit dem Missfallen, das nur jenem, aber auch jedem gilt, dessen Willensäusserung das Erlaubte überschreitet. Wie es aber beim Correcten sich ereignen kann, dass der Inhalt des künstlich mit dem des von Natur aus Correcten in der Weise in Collision geräth, dass von Natur aus Correctes durch conventionelle Uebereinkunft künstlich als incorrect, dagegen durch letztere ein Vorstellungsinhalt künstlich als correct festgesetzt werden kann, welchen das unbefangene Vorstellen als incorrect empfindet, so kann es geschehen, dass natürlich Erlaubtes vertragsmässig als unerlaubt und solches durch Vertrag als erlaubt hingestellt werden kann, was dem unbefangenen ästhetischen Urtheil als unerlaubt erscheinen muss. Was in solchem Fall auf ästhetischem Gebiete gilt, dass der Umfang des natürlich Correcten ein unbeschränkter, weil nur von dem sich immer gleich bleibenden Inhalt des Vorgestellten abhängiger, jener des künstlich Correcten aber ein auf den Umkreis eingeschränkter sei, innerhalb dessen, sei es Herkommen, Ueberlieferung, Sitte und Gebrauch oder positive Convention dasselbe fixirt haben, wird anstandslos auf das ethische angewendet werden dürfen, dass das natürlich Erlaubte unbeschränkte, weil nur aus dem Inhalt der Willensäusserungen fliessende, das vertragsmässig Erlaubte jedoch nur auf denjenigen Umkreis beschränkte Geltung besitze, innerhalb dessen stillschweigender d. h. blos durch Zulassung, oder ausdrücklicher d. i. mit mehr oder weniger Förmlichkeit kundgegebener Vertrag dasselbe für die Vertrag Schliessenden (aber auch nur für diese) als erlaubt festgestellt haben.

207. Indem die ästhetische Idee der Correctheit jeden Vorstellungsinhalt verbietet, durch welchen Unverträglichkeit zwischen dem gleichzeitig Vorgestellten, so verwehrt die Idee des Rechts jede Willensäusserung, durch welche Streit zwischen den Wollenden hervorgerufen wird. So wenig die erstere hiebei einen Unterschied zwischen den beiden Vorstellungen, eben so wenig macht diese einen solchen zwischen den beiden Wollenden. Die Aufforderung, Streit zu meiden d. i. sich innerhalb der durch das (sei es natürliche oder vertragsmässige) Recht gezogenen Willensgrenze zu halten, ergeht an beide Wollende in ganz gleicher Weise, ganz abgesehen von dem Umstände, ob durch diese letztere die Freiheit der Willensäusserung des Einen eine Erweiterung, jene des Anderen eine Verengerung erfahren hat d. h. ob durch dieselbe dem ersten eine Befugniss (ein Recht gegen den zweiten) eingeräumt, dem zweiten eine solche zu Gunsten des ersten entzogen (demselben eine Pflicht gegen den ersten auferlegt) worden sei. Da nun eben so wol Streit entsteht, wenn die eingeräumte Befugniss überschritten, als wenn die entzogene Befugniss wieder in Anspruch genommen wird, so bedeutet jene Aufforderung für denjenigen, dem das Recht jene Befugniss gibt, so viel, dass er dieselbe nicht missbrauchen, dagegen für denjenigen, dem das Recht jene Befugniss nimmt, so viel, dass er dieselbe nicht mehr als sein Recht gebrauchen dürfe, beides aus keinem andern Grunde, als weil jede obiger beider Handlungsweisen Streit erzeugt.

208. Mehr als diese Aufforderung, um der Vermeidung des Streites willen einerseits seine Berechtigung nicht zu überschreiten, andererseits seine Verpflichtung zu erfüllen, kann aus der Idee des Rechts nicht abgeleitet werden. Dieselbe enthält weder die Ermächtigung für den Berechtigten, im Falle unterlassener Pflichterfüllung von Seite des Verpflichteten dieselbe mit Gewalt d. i. durch Anwendung von Zwangsmassregeln durchzusetzen, noch schliesst dieselbe für den Verpflichteten die Befugniss ein, sich im Falle gemissbrauchten oder mit Zwang durchgesetzten Rechts von Seite des Berechtigten demselben mit Gewalt d. i. mittels Anwendung von Gegenzwangsmassregeln zu widersetzen. Ersteres nicht, weil jeder Zwang einen Eingriff in die erlaubten Willensäusserungen des Verpflichteten, somit von Seite des Berechtigten diesem gegenüber selbst eine Streiterhebung darstellt. Letzteres nicht, weil jeder Gegenzwang von Seite des Verpflichteten einen Eingriff in die erlaubten Willensäusserungen des Berechtigten, also seinerseits eine Streiterhebung einschliesst. Weder kann der Zwang, welcher von Seite des Berechtigten zur Durchsetzung seiner Berechtigung, noch kann der Gegenzwang, welcher von Seite des Verpflichteten gegen den Berechtigten ausgeübt wird, sich auf diejenige Willensäusserung einschränken, welche im ersten Fall ausschliesslich das Recht, im letzteren eben so ausschliesslich die Pflicht ausmacht. Beide, Berechtigter und Verpflichteter, werden in solchem Falle sich in gleicher Lage befinden wie der Jude Shylock, dem das Gesetz die Befugniss einräumt, zur Durchsetzung seines Rechts gegenüber dem Kaufmann von Venedig Gewalt anzuwenden d. i. das contractlich zugestandene Pfund Fleisch nahe dem Herzen demselben wirklich aus lebendigem Leibe zu schneiden, jedoch unter der von dem „klugen” Richter hinzugefügten Bedingung, dass er bei Ausübung dieses seines Rechts nicht selbst seinerseits ein Unrecht begehe d. h. nicht eine ihm contractlich nicht zugestandene Handlung ausführe, daher keinen einzigen Tropfen Blutes vergiessen dürfe. Wie durch letzteren Zusatz die ihm zugestandene Zwangsbefugniss illusorisch, weil der Natur der Sache nach unausführbar, so wird die angeblich in der Idee des Rechtes enthaltene Zwangsbefugniss in ethisch geschärften Augen dadurch zunichte gemacht, dass die Ausübung einer solchen ohne neue Streiterhebung, also seinerseits Rechtsverletzung, dem Berechtigten durch die Natur der Sache unmöglich gemacht wird.

209. Ist nun in der Idee des Rechts wirklich nichts mehr als die Aufforderung, beim Rechte zu bleiben, keineswegs aber die Erlaubniss enthalten, Unrecht mit Gewalt zu hintertreiben, so ist allerdings zu erwarten, dass, wenn nicht auf anderem Wege Vorsorge getroffen wird, Missbrauch des Rechtes unmöglich, Unterlassung der Pflicht unthunlich zu machen, sowol das eine wie das andere in einem Grade überwuchern werde, dass der thatsächliche Zustand der durch die Idee des Rechts gestellten Forderung Hohn sprechen wird. Weder lässt sich hoffen, dass die Scheu, vor der Idee des Rechts durch Streiterhebung missfällig zu werden, in dem Gemüthe des Berechtigten häufiger als es bei solchen, die einer Aufforderung zur Rechtlichkeit überhaupt nicht bedürfen, ohnehin der Fall zu sein pflegt, eine solche Macht besitzen werde, um ihm die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung seines Rechts unmöglich zu machen, noch könnte es Wunder nehmen, wenn die Furcht, durch gewaltsamen Widerstand vor der Idee des Rechts missliebig zu erscheinen, bei dem Verpflichteten, der sich durch Missbrauch des Rechtes bedroht und durch Anwendung von Zwang in unbestrittenen Rechten beeinträchtigt sieht, zu schwach wäre, ihn von dem Versuch gewaltsamer Gegenwehr zurückzuhalten. Vielmehr ist vorauszusehen, dass in den bei weitem meisten Fällen der Berechtigte der Verlockung, sein verweigertes Recht auf Kosten des Verpflichteten durchzusetzen, der Verpflichtete dem Drange, sein angegriffenes Recht gegen den Uebermuth oder die Uebermacht des Berechtigten sicherzustellen, nicht werde widerstehen und dadurch an die Stelle des Friedenszustandes, wie ihn die Idee des Rechtes fordert, ein Kriegszustand, wie ihn der Kampf des Berechtigten um sein Recht gegen den Verpflichteten und der Kampf des Verpflichteten für sein Recht wider den Berechtigten darstellt, treten werde. Soll letzteres verhütet und die Herstellung des Rechts- d. i. eines solchen Zustandes, in welchem der Berechtigte sein Recht, aber nicht mehr als dieses fordert, der Verpflichtete seine Pflicht und nie weniger als diese leistet, nicht auf jene märchenhaften Zeiten verschoben werden, in welchen die Idee des Rechts durch Erziehung und Gewöhnung Macht genug über die Gemüther gewonnen haben wird, um die Sicherstellung des Rechts durch andere Mittel überflüssig zu machen, so muss ein Ausweg ausfindig gemacht werden, dem Berechtigten seine Leistung, dem Verpflichteten seinen Schutz vor Uebergriffen zu verbürgen, ohne von Seite des ersten wie des letzteren durch unrechtmässige Streiterhebung missfällig zu werden. Derselbe besteht darin, dass die Befugniss im Falle der Pflichtverweigerung Zwang, im Falle des Missbrauchs der Berechtigung Widerstand ausüben zu dürfen, ihrerseits ausdrücklich vertragsmässig stipulirt und dadurch selbst zum Recht d. i. zu einem Zwangsrecht erhoben werde. Der Unterschied desselben von der oben erörterten Sachlage besteht darin, dass in der letzteren das Recht zu zwingen als eine mit jedem Rechte unmittelbar nicht nur verbundene, sondern demselben innewohnende und folglich aus demselben ohne weiteres fliessende Befugniss angesehen, dagegen nun als ein zweites neben und ausser dem Recht, zu dessen Schutze es bestimmt ist, ausdrücklich errichtetes und mit diesem nicht innerlich (deductiv), sondern nur äusserlich (copulativ) verbundenes Recht betrachtet wird. Durch dasselbe verwandelt sich der zur gewaltsamen Zurückeroberung der verweigerten Leistung ausgeübte Zwang und der zum Schutz gegen Ueberschreitung geübte gewaltsame Widerstand aus unrechtmässigen (unerlaubten) in rechtmässige Handlungen, indem beide Theile eingewilligt haben, der eine die zur Durchsetzung der Pflicht, der andere die zum Schutz gegen Missbrauch nothwendigen Gewaltmassregeln sich gefallen lassen zu wollen.

210. Da die Idee des Rechts nichts weiter verlangt, als dass Streit gemieden d. h. gegenwärtiger Streit geschlichtet, zukünftiger verhütet werde, so ist dasselbe in dem Grade als vollkommener anzusehen, als obiger Zweck erreicht d. h. als durch dasselbe Streit beseitigt oder unmöglich gemacht wird. Welcherlei Inhalt dazu in jedem gegebenen Falle der zweckdienlichste d. h. welcherlei Recht in jedem gegebenen Falle das zweckentsprechendste sein werde, lässt sich nicht im Allgemeinen festsetzen, sondern hängt von dem jeweiligen Inhalt derjenigen Willensäusserungen ab, deren Verträglichkeit unter einander durch dasselbe gesichert werden soll. Schon von Natur aus mit einander verträgliche Willensäusserungen (sogenannte angeborene Rechte), sobald es deren überhaupt gibt, bedürfen, da zwischen ihnen kein Streit herrscht, auch nicht besonderer Festsetzungen, denselben zu vermeiden; es wäre denn, es träten Fälle ein, in welchen auch diese sonst verträglichen Willensäusserungen zu einander ausschliessenden werden und Streit verursachen. Von dieser Art sind z. B. diejenigen Willensäusserungen, die im Gebrauch der Athmungsorgane zum Einschlürfen der zum Lebensunterhalt unentbehrlichen Quantität atmosphärischer Luft bestehen. Dieselben gelten unter normalen Verhältnissen als verträglich unter einander, indem jederzeit Luft genug existirt, um dem gleichzeitigen Athmungsbedürfniss Mehrerer zu genügen. Das Recht, sich derselben zum Athmen zu bedienen, kann daher im obigen Sinne als ein natürliches (sogenanntes angeborenes) angesehen werden. Tritt jedoch der Fall ein, dass (wie z. B. in Holwell’s „schwarzer Höhle” oder unter der Taucherglocke) das vorhandene Quantum athembarer Luft ein beschränktes, wol gar für das vorhandene Bedürfniss der Mehreren nicht ausreichendes wird, so werden die sonst verträglich gewesenen Aeusserungen des Willens, zu athmen, sofort zu unverträglichen: es entsteht Streit und damit nicht nur die Möglichkeit, sondern der Idee des Rechts zufolge die Aufforderung, ein Recht d. i. eine Bestimmung zu treffen, durch welche (wie es z. B. unter der Taucherglocke thatsächlich der Fall ist) der Verbrauch der Luft bezüglich der Einzelnen geregelt und deren erlaubter vom unerlaubten gesondert wird. Sind dagegen die Willensäusserungen von Haus aus unverträgliche, so wird jenes Recht das beste sein, welches die darin liegende Ursache des Streits am schnellsten, gründlichsten und dadurch am dauerhaftesten behebt, wobei indess immer der Grundsatz gilt, dass auch das schlechte Recht, weil es den Streit, wenn auch nur oberflächlich und vorübergehend, beseitigt, immer noch besser sei als der Streit selbst.

211. Lässt sich aber auch über den Inhalt möglicher Rechte ohne Berücksichtigung des Inhaltes möglicher Willensäusserungen nichts allgemeines aussagen, so lassen sich doch in Bezug auf die Form, durch welche das Recht seiner Idee in mehr oder minder vollkommener Weise genügt, Bestimmungen treffen. Hier gilt, dass das Recht (es sei natürliches oder vertragsmässiges) seinem Inhalt nach, er sei, welcher er wolle, nicht zweifelhaft sein d. h. dass derselbe entweder (wie es bei den natürlichen Rechten der Fall zu sein pflegt) an sich evident sein, oder (wie es bei den vertragsmässigen Rechten durch besondere die Festsetzung derselben begleitende Förmlichkeiten: Gebrauch bestimmter Worte oder äusserer Zeichen, Handschlag, Stabbruch u. dgl. zu geschehen pflegt) evident gemacht werden muss. Zweifel in ersterer Hinsicht, durch welche entweder der Inhalt wirklicher natürlicher Rechte ungebührlich ausgedehnt, oder ein seinem Inhalte nach keineswegs natürliches Recht als angeborenes in Anspruch genommen wird, sind daher (im ethischen Sinne) nicht weniger schädlich als Zweifel der letzteren Art, durch welche der vertragsmässige Inhalt eines positiven Rechtes seinem ursprünglichen Sinne entgegen umgedeutet oder ein anderes als das vertragsmässige Recht als vertragsmässig behauptet wird. Doppelsinn, Halbheit oder Zweideutigkeit des Ausdruckes, Ausserachtlassen von Bedingungen, die auf die künftige Geltung des Rechtes von Einfluss sein können, sind daher Mängel des Rechtes, denen gegenüber die, wenn auch an Pedanterie streifende Deutlichkeit und Umständlichkeit der Formulirung, so wie der vorschriftsmässige Gebrauch feststehender Formeln und Symbole (wie im römischen, im deutschen Recht) im Recht am Platze ist.

212. Ist schon das zweifelhafte Recht von Uebel, weil es die Bestreitung des Rechtes seinem Inhalte nach möglich macht, ja erleichtert, so ist das „naturwidrige” Recht d. i. ein solches, dessen Bestimmungen mit Gesetzen, sei es der leblosen, sei es der lebendigen Natur im Widerspruch stehen, also ohne jene, was unmöglich ist, zu umgehen, nicht in Vollziehung gesetzt werden können, in noch höherem Grade fehlerhaft, weil es anstatt den Streit zu verhüten, zu demselben reizt und dessen Bestand permanent macht. In Bezug auf dasjenige Recht, dessen Bestimmungen den Naturgesetzen der leblosen Natur zuwiderlaufen, versteht diese Mangelhaftigkeit und damit die Nichtigkeit desselben der Idee des Rechtes gegenüber sich von selbst, und das Märchen wie die Mythe haben von derartigen, physisch unerfüllbaren Pflichtleistungen, die den Hörer rühren und die Hilfe übernatürlicher Mächte herausfordern sollen, reichlich Gebrauch gemacht. In Bezug auf solche dagegen, deren Bestimmungen die lebendige Natur z. B. die Bewegung und den Gebrauch der Glieder des eigenen Leibes als Werkzeug der Willensäusserung betreffen, offenbart sich die Widernatürlichkeit einer Verpflichtung, durch welche auf jene verzichtet werden soll, dadurch, dass in Folge der unzerreissbaren Association zwischen Bewusstseinsvorgängen und Willensimpulsen auf der einen und Muskelbewegungen, die zur Veränderung der Stellung des Leibes und der Glieder führen, auf der anderen Seite jener Verzicht unaufhörlich nicht durch, sondern ohne, ja wider den Willen des Verpflichteten zurückgenommen, das Recht gebrochen werden wird, obige Bestimmung daher, weit entfernt, den Streit dauernd hintanzuhalten, vielmehr unaufhörlich dazu beiträgt, denselben zu erneuern. Die streng genommen zwar nicht Unrechtmässigkeit, aber der Idee des Rechtes gegenüber Zweckwidrigkeit derartiger Rechte (Leibeigenschaft, Hörigkeit, Sclaverei) hat dazu geführt, z. B. das Recht auf den Gebrauch der eigenen Glieder und die freie Bewegung des Leibes als ein sogenanntes „angeborenes” anzusehen, was es im strengen Sinne des Wortes nicht ist, da die physische Unmöglichkeit, auf dieselben zu verzichten, nicht behauptet, sondern nur der in einem solchen Verzicht enthaltene, unaufhörlich wiederkehrende Reiz zur Verletzung des eingegangenen Rechtes tadelnd hervorgehoben werden kann.

213. Ein der Idee des Rechtes entsprechendes Bild eines Zustandes, in welchem kein Streit herrscht, liefert der Friede, sei es der natürliche, innerhalb dessen entweder (wie „im Paradiese” und im „goldenen Zeitalter”) nur unter einander verträgliche Willensäusserungen stattfinden, oder (so wie im sogenannten Nothfrieden) mit einander unverträgliche Willensäusserungen nur deshalb nicht stattfinden, weil die Streitenden, oder doch einer von ihnen, obgleich der Wille zu streiten nach wie vor besteht, in Folge physischer Erschöpfung ausser Stande sind ihren Willen zu äussern, sei es der vertragsmässige, innerhalb dessen entweder aus Furcht oder um des Vortheiles willen (Schacherfrieden) in dem einen, oder aus Respect vor der Idee des Rechtes in dem anderen Falle vertragswidrige d. h. unter einander unverträgliche Willensäusserungen unterlassen werden. Letztgenannter entspricht, da der Respect vor der Rechtsidee, wie diese selbst, sich immer gleich bleibt, dem Ideal eines Rechts- d. i. eines Zustandes, in welchem der Streit dauernd vermieden wird, unter den sämmtlichen angeführten in vollkommenster Weise.