Für die europäischen Mächte bildete jedoch diese diplomatische Korrespondenz die Grundlage für weitere Verhandlungen. England hatte richtig erkannt, wie nahe die Gefahr einer Annexion des ganzen Sultanats gelegen hatte. Um für die Zukunft eine solche Möglichkeit auszuschließen, ging das englische Bestreben jetzt dahin, Deutschland zum Beitritt zu dem englisch-französischen Vertrage vom Jahr 1862 zu bringen, in welchem die Unabhängigkeit des Sultans von Sansibar anerkannt wurde. Die Verhandlungen über die ostafrikanische Frage begannen zwischen England und Deutschland im Dezember 1885 und fanden ihren Abschluß in dem internationalen Abkommen zu London am 1. November 1886.
Das Londoner Abkommen erkannte dem Sultan die Souveränität über Sansibar, Pemba, Lamu und Mafia zu, sowie einen Besitz an der Küste in einer Tiefe von 10 Seemeilen vom Rovuma bis Kipini. Um jedoch der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft einen Zugang zur See zu verschaffen, ohne welchen der Besitz des Innern ja gänzlich wertlos gewesen wäre, machte England im Londoner Abkommen sich anheischig, im Einverständnis mit Deutschland beim Sultan auf die Verpachtung der Zölle in den Häfen von Daressalam und Pangani an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft hinzuwirken, nachdem bereits im September 1885 die Mitbenutzung Daressalams zugestanden worden war. Gleichzeitig kamen beide Mächte überein, eine Abgrenzung ihrer gegenseitigen Interessensphäre in diesem Teile des ostafrikanischen Festlandes vorzunehmen. Der letztgenannte Punkt bildet die Grundlage des deutsch-englischen Abkommens von 1890.
Mit dem Londoner Vertrage war nunmehr endlich eine politische, internationale Grundlage für die deutsche Kolonisation Ostafrikas geschaffen. Die erste günstige Wirkung derselben war die Erkenntnis, daß nicht wie bisher durch verhältnismäßig geringfügige Kapitalbeteiligung ein Erfolg zu erzielen sei. Das Großkapital sollte und mußte herangezogen werden und die Gesellschaft selbst verlangte eine Neuorganisation.
Im Februar 1887 verwandelte sich die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft, die Leitung wurde in die Hände eines Verwaltungsrats gelegt und Dr. Peters zum Generalvertreter in Sansibar ernannt.
In der That gelang es Peters schon im Jahre 1887, den Sultan Said Bargasch zu einer Abtretung der Zölle zu bringen, aber die Ratifikation des Vertrages durch die Direktoren der Gesellschaft verzögerte sich so lange, daß Said Bargasch darüber hinstarb und erst unter Said Kalifa im April 1888 der überaus wichtige Küstenvertrag zu Stande kam, durch welchen die gesamten Festlandszölle, so weit sie die Ausfuhr betrafen, an die Gesellschaft abgetreten wurden. Da dieser Küstenvertrag die eigentliche Grundlage und Ursache des Aufstandes bildet, so mögen seine Bestimmungen hier Platz finden:
»Dem Sultan sollen keine Verbindlichkeiten erwachsen weder aus den Kosten der Besitzergreifung der Küste durch die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, noch auch aus den daraus etwa entstehenden Kriegszuständen. Dagegen willigt er ein, alle Akte und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Bestimmungen des Vertrags zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen.«
»Im ersten Jahre liefert die Gesellschaft den ganzen Betrag der erhobenen Ein- und Ausfuhrzölle an den Sultan ab, abzüglich der Geschäftsunkosten (nicht über 272000 M.) und einer Kommissionsgebühr von 5 Prozent. Auf Grund der im ersten Jahre gemachten Erfahrungen soll die Durchschnittssumme der jährlich zu zahlenden Pacht festgestellt werden.«
»Die Gesellschaft wird ermächtigt, Beamte einzusetzen, Gesetze zu erlassen, Gerichtshöfe einzurichten, Verträge mit Häuptlingen zu schließen; alles noch nicht in Besitz genommene Land zu erwerben, Steuern, Abgaben und Zölle zu erheben, Vorschriften für den Handel und Verkehr zu erlassen, die Einfuhr von Waaren, Waffen und Munition und allen andern Gütern, welche nach ihrer Ansicht der öffentlichen Ordnung schädlich sind, zu verhindern; alle Häfen in Besitz zu nehmen und von den Schiffen Abgaben zu erheben.«
»Die Verwaltung soll im Namen des Sultans und unter seiner Flagge, sowie unter Wahrung seiner Souveränitätsrechte geführt werden. Der Sultan erhält eine nach einem Jahr festzustellende Pachtsumme, ferner 50 Prozent des Reineinkommens, welches aus den Zollabgaben der Häfen fließen wird; endlich die Dividende von zwanzig Anteilscheinen der Gesellschaft à 10000 M., nachdem Zinsen in der Höhe von 8 Prozent auf das eingezahlte Kapital der Anteilscheinbesitzer bezahlt worden sind.«
Zur Zeit dieses Vertragsabschlusses besaß die Ostafrikanische Gesellschaft in Deutsch-Ostafrika folgende 18 Stationen: