[§. 338]. Eidliche[204] Unterschrift und beigedruktes gewöhnliches Siegel des gerichtlichen Arztes (der Aerzte) und Wundarztes (mehrere Wundärzte); Ort und Tag der Ausfertigung.


Zehntes Kapitel.
Pathologische Zeichenlehre des Vergiftungsthatbestands (Corporis delicti).

[§. 339].

Unsre Vorfahren waren mit ihren Bestimmungen einer Vergiftung geschwinder fertig als wir. Sie schlossen aus einer Menge Zufällen, die der Kranke vor seinem Ableben erlitten, aus einer übelriechenden, Thiere tödenden, im Magen gefundnen Masse, seltner noch aus Anfressungen der innern Haut dieses Theils, und dem Knoblauchsgeruche des fremdscheinenden, gefundnen Körpers, der Kranke sei an Arsenik gestorben, und der Richter glaubte sich nach diesem Urtheile für überzeugt zu halten, wenn der Giftkauf, und des angeblichen Thäters Geständnis (oft durch Folter erpreßt) dazu kam. Fehlten aber die meisten aus der Garnitur der Symptomen und Zeichen, die sie sich bei einer Vergiftung verzeichnet hatten, roch die Masse nicht übel, tödete etwas davon einen Hund oder Hahn nicht, hatte es auf Kohlen geworfen keinen Knoblauchsgeruch,[205] wolte das Zeugenverhör, oder die verdächtige Person (selbst durch Folter) nichts bejahen, schnell war die Lossprechung fertig.

[§. 340]. Seitdem aber das Menschengeschlecht etwas reifer geworden ist, glaubt man nicht behutsam genug in einer so wichtigen und schwierigen Materie zu Werke gehen zu können. Arzt und Richter wetteifern ihre Ueberzeugung so viel möglich zur Evidenz zu erheben, um durch Scheingründe, für Wahrheit genommen, sich nicht hinreissen zu lassen, dem Mörder die verdienten Ketten abzunehmen oder den Schuldlosen mit dem Henkersrade zu zerknirschen.

[§. 341]. Jemehr der Arzt also Erkentnisquellen vor sich hat, aus denen er seine Ueberzeugung schöpfen kan, desto bestimter wird sein Urtheil. Deshalb werde ich, was Aeltere und Neuere für Gründe geschehener Arsenikvergiftung hielten, anführen und abwägen, und zusezzen, was ich hinzuzusezzen habe.

[§. 342]. Ueberhaupt bestimmen den gerichtlichen Arzt, Arsenikvergiftung zu behaupten,

1.) Die Zufälle der tödlichen Krankheit,
2.) Die besondern in und an dem Körper des Verstorbnen bemerkten Widernatürlichkeiten,
3.) Die chemischen Eigenschaften des in den ersten Wegen gefundnen, oder auch
4.) der in der Nähe des Erkrankten vorfindlichen verdächtigen Dinge.