[§. 407]. Der Flek auf den Dielen, wohin sich der Kranke gebrochen, hat oft so viel eingesogen oder noch auf seiner Oberfläche, es ist vielleicht noch so viel in dem Geschirr oder den Tüchern vorhanden, in welches, oder auf die er sich brach, es ist noch soviel im Schlunde, dem Magen und den ersten Därmen (oder den lezten) vorhanden, es steht auch wohl noch soviel kleines Ueberbleibsel des Vergiftungsgemisches in dem dazu angewandten Geschirre, als zu unserer Ueberzeugung überflüßig zureicht.
[§. 408]. Um also das gewisseste Merkmal des Thatbestands (indicium corporis delicti) im Körper selbst aufzufinden und zu samlen, läst man den Inhalt des Magens und der Gedärme bei der Obduktion in ein reines Gefäs ausschütten,[283] besieht die sichtlichen Spuren der Verwüstung, und läst dann in ein andres Gefäs alles was sich von der innern Haut des Schlundes, des Magens und der Gedärme abschaben läst, mit einem nicht alzu stumpfen Messer rein und völlig herausschaben, dieses (versiegelte) Gefäs bezeichnet man mit Nummer I.
[§. 409]. Dann fragt man nach dem Orte, wo der Kranke, während des meisten Erbrechens, gesessen oder gelegen, und in welches Geschirr er sich übergeben, man läst sich hinführen, wo beides vorhanden ist. Hat er sich auf die Erde oder die Dielen gebrochen, so läst man sich das Tuch reichen, womit das Gebrochene aufgewischt worden; alles, Dielen, Tuch und Geschirr, oder was sonst noch Spuren vom Ausgebrochenen an sich trägt, läst man mit kochendem Wasser in ein besonderes Gefäs mit Nummer 3. bezeichnet aus- und abwaschen, bis man glaubt, daß nichts zurück sei.
[§. 410]. Dann läst man die ganze Wohnung durchsuchen, wo sich ein Gefäs befindet, in welchem etwas Verdächtiges zu vermuthen ist. Dies versiegelt man unter einer Bezeichnung (von Nummer 4, 5 u. s. w.) Dann kan man sagen, daß von den chemischen Indizien des Korpus Delicti Nummer 1 und 2, das erste und vorzüglichste, Nummer 3 das zweite, und Nummer 4, das dritte in der Ordnung des Beweises und der Ueberzeugung sei. Man halte dies nicht für Subtilitäten, nichts ist unwichtig, worauf Leben und Tod, Ehre und Schande beruht.
[§. 411]. An einem schiklichen Orte (allenfals in Beiseyn des Richters und noch eines Kunstverständigen) rührt man Nummer 1 und 2 jedes in einem besondern reinen gläsernen Gefäse mit einer mäsigen Menge reinen kalten Flieswassers zusammen, giest sobald man etwas Pulverhaftes aus den Boden hat fallen sehen, das Obenstehende ab, rührt das Abgegosne mit noch etwas Wasser an, und giest es wieder von dem etwa wieder zu Boden Gefallenen ab.
[§. 412]. Alles gewonnene Pulverhafte spült man zusammen mit etwas kaltem Flieswasser, läst es sezzen, und giest die Flüssigkeit zu der vorhin ([§. 411].) abgegosnen. Dieses Abschlemmen mit etwas wenigem Wasser wiederholt man noch etlichemal und schüttet keine dazu angewandte Flüssigkeit hinweg; alles dies nüzt zu unserm Behufe. Man troknet auf Fliespapier das abgeschiedne Pulver, ohne Hizze anzubringen, wiegt es, und hebt es unter Bezeichnung von A auf.
§. 412. Sieht das gewonnene Pulver a, dem weissen Arsenik ähnlich oder wie b, Giftmehle, grau; oder c, schwarz wie Fliegenstein, oder d, gelb oder roth wie Operment und Rauschgelb? Hiernach mus die künftige Arbeit eingerichtet werden.
[§. 413]. Ist kein Pulver abgeschieden worden, oder sieht es wie a, weisser, b, grauer oder c, schwarzer Arsenik aus, so mus das Abgegosne von Nummer 1 und 2 ([§. 411].) nebst den Spülwassern ([§. 411]., [412].) durch ein Tuch gegossen werden. Die Flüssigkeit wird unter der Bezeichnung B. aufgehoben.
[§. 414]. Eben so filtrirt man die Flüssigkeiten Nummer 3, und hebt es unter der Etiquette C auf.