[§. 474]. Wüste er, oder muste er wissen, daß der unglükliche Gegenstand seines Hasses zur Cholera, zur Lungenentzündung, zu Verhärtungen und Eiterungen der edlen Eingeweide, zu Polypen des Herzens, zu Schlagflüssen, zu Blutstürzen und dergleichen todbefördernden Körperanlagen geneigt, oder ihnen (eben jezt) wirklich unterworfen war, so erhöhet dieses sein Verbrechen in dem Grade, den man nach genauer Untersuchung dieser Disposizion zur Beförderung des Todes einräumen mus. Bei ihm ist die Lehre vom Kontrakt[305] (per analogiam iuris) anzuwenden. „Wer mit einem Verträge schliest, soll die Beschaffenheit dessen wissen, oder weis sie auch, mit dem er sie schliest.“
[§. 475]. Der vierte Punkt ([§. 468]., 4.) oder die Beförderung des tödlichen Ausgangs (nach der Giftreichung) durch bösliches Betragen beschäftigt sich mit dem wichtigsten Gegenstande des Verbrechens des Vergifters, da es gewis ist, daß es wenigstens an sich keine absoluttödliche Arsenikvergiftung geben kan, sondern erst durch Umstände dazu wird. Sofern diese Umstände (hier, nach der Giftgabe) in der Kentnis und Wilkühr des Vergifters lagen, in soweit ward auch die Vergiftung durch ihn tödlich.
[§. 476]. Alle Verlassung des Kranken nach der Giftgabe, alle Verschweigung und Vermäntelung gereichten Giftes und seines Namens, alle Verschiebung, Versagung oder Verhinderung zwekmäsiger Hülfe, alle unnüzze oder zwekwidrige Mittel, die der Thäter veranstaltete, oder mit Fleis nicht hinderte, alle Entfernung der Umstände und Personen, die ein Mittel zur Erreichung der Hülfe abgeben konten, alle sonst erweisliche, veranstaltete oder zugelassene böse Behandlung durch Drohungen, Schmähreden, Schlagen und Mishandeln des Vergifteten, stark geheizte Stuben, Belastung mit Betten, Reichung hizziger Getränke, selbst wenn sie der Kranke verlangt hätte, u. d. gl. müssen zur Summe seines Verbrechens geschlagen werden, wenn der Ausspruch des nachdenkenden Arztes über den Grad der Tödlichkeit (d. i. des Verbrechens) gehört wird.
[§. 477]. War bei dem Vergifter der erste Theil der That, die Giftreichung selbst, Vorsaz, (dolus) so mus der zweite (grösere) Theil derselben, die nachgehende bösliche Behandlung stets etwas mehr, als Nachlässigkeit (culpa) mus dolus seyn, kan wenigstens nie zur Zufälligkeit herabgestimt werden, im Falle und in sofern ihm die Schädlichkeit seines Betragens bekant war, oder bekant seyn muste.
[§. 478]. Eben deshalb aber, weil der grösere und wichtigere Theil der Vergiftung auf dem nachgehenden Betragen des Vergifters gegen den Vergifteten beruhet, kan auch ein groser Theil[306] des Verbrechens durch reuige, hülfreiche und unermüdete Anstalten, ausgelöscht werden; da es billig ist, dasjenige Bezeugen des Thäters, dessen Gegentheil ihm zum vorsezlichen Verbrechen anzurechnen ist, zur Verminderung seiner Schuld in Rechnung zu bringen, ebenso wie Cajus, der den Titus bei Nacht ins Wasser stürzte, allerdings strafbar ist, ob er ihn gleich wieder rettete (oder alle Mühe ihn zu retten sogleich anwandte); doch ungleich weniger, als wenn er nach dem Einsturz entwich, oder den Emporkommenden wieder untergetaucht, oder die zu Hülfe Eilenden abgehalten hätte.
[§. 479]. Ich gehe zur zweiten Klasse der verschlimmernden oder Tod beschleunigenden Umstände über, deren Abwendung nicht im Vermögen des Vergifters stand, ob sie gleich an sich möglich war. Alles, was sich der Arzt durch Verspätung und Nachlässigkeiten in der Heilung, was sich der Kranke selbst, die Pflegbesorger und andre mit der Vergiftungskrankheit verflochtene Personen durch Nachlässigkeit, durch Ungestüm und Widerspenstigkeit dabei haben zu Schulden (culpa) kommen lassen, gehört hieher und dieser Beitrag zum tödlichen Ausgange, in sofern er vom Vergifter weder veranlasset ward, noch gehindert werden konte, mus lezterm billig von der Summe des Verbrechens eines vorsezlichen Todschlags abgezogen werden.
[§. 480]. Hat der Vergifter aber z. B. einen Quaksalber statt eines vernünftigen Arztes, wenn lezterer fast eben so leicht oder doch noch zeitig genug zu haben war, zur Hülfe gerufen, so wird es angesehn, als hätte er keine Hülfe angewandt.[307]
[§. 481]. Eben so gewis von des Vergifters’ Verbrechensgröse die dritte Klasse der konkurrirenden Umstände, alles unabwendbar Zufällige, in der Mase abgezogen werden, als es zur Verschlimmerung und Tödlichkeit der Vergiftung beitrug. Schrek vom Donner, Feuersbrunst, Räubern, Einstürzung der Wohnung, feindliche Mishandlungen; so wie dem Giftkranken (bei einer langweiligen Vergiftung des zweiten Grades ([§. 111]) zustosende fremdartige Krankheiten;)[308] leztlich die Todesursachen und widrige Disposizionen, die im Körper, dem Vergifter unbewust, lagen und zum unglüklichen Ausgange mehr oder weniger beitrugen, nach dem Ermessen des obduzirenden Arztes.
§. 481. Von lezterer Art können jedoch Lungensuchten, Schwangerschaft, hohes Alter zarte Jugend, Schwäche nach schweren Krankheiten, kräplichte Verwachsungen u. d. g. dem Vergifter selten oder nie unbekant seyn.
[§. 482]. Fänden sich aber auch schon dergleichen, vor der Leichenöfnung unsichtbare Todesanlagen, den Magen des Vergifteten hingegen (auch wohl die sonst gesunde Lunge) fände man ausnehmend entzündet, oder sonst so starke vom Gifte erregte Zerstörung[309] in den ersten Wegen, daß an eine Wiedergenesung ohnehin nicht zu denken war, so kan die Tödtlichkeit durch jene unsichtbaren Körperanlagen an sich nicht im geringsten vermindert oder herabgestimt werden.