Wagenbauerei von Hälbich Wwe. in Otjimbingwe.
Die Hauptträger des Binnenhandels im Schutzgebiet waren die feststehenden großen Kaufgeschäfte, wenn sie auch nicht den Handel mit den Eingeborenen direkt betrieben haben. Ihn vermittelten vielmehr die kleinen Händler, sei es in gleichfalls feststehenden Geschäften mitten unter den Eingeborenen, sei es als Wanderhändler. Der letzteren habe ich bereits im Kapitel VIII (Abschnitt »Kreditverordnung« S. 246) gedacht. Obwohl der Beruf eines solchen kleinen Händlers recht wenig Verlockendes bot, so hatte ihre Zahl vor dem Aufstande doch weit über den Bedarf zugenommen, und namentlich zu dem Berufe eines Wanderhändlers drängten sich manche zweifelhaften Elemente, die das mit ihm verbundene freie, wenn auch mühsame Leben der regelmäßigen Arbeit vorzogen. Die Folge war eine ungesunde Konkurrenz, und die weitere Folge dieser die Zunahme des das wirtschaftliche Interesse beider Teile schädigenden Kreditunwesens, letzteres wieder verbunden mit eigenmächtigem Eintreiben von Außenständen den im Bezahlen gern säumigen Eingeborenen gegenüber.[104] Daß es bei diesem häufig nicht ohne Roheiten abging, ist nur natürlich. Gehört doch zum Ergreifen des Berufs als Wanderhändler an sich schon ein gutes Teil Abenteureranlage. Der Händler befindet sich allein mitten unter Eingeborenen, die es mit Mein und Dein gerade nicht genau nehmen, und während des mühsamen Feilschens um die kleinste Ware muß er die Augen überall haben, andernfalls ist sein Fahrzeug im Augenblick leer. Eine an sich schon skrupelfrei angelegte Natur kann unter solchen Umständen selbstverständlich nicht feiner werden. Daß dagegen die Hereros sich die Selbstjustiz der Wanderhändler so lange Zeit haben gefallen lassen, ohne daß einem derselben, die doch wochenlang wehrlos unter ihnen lebten, auch nur ein Haar gekrümmt worden ist, beweist, daß in letzter Linie die Achtung der Eingeborenen vor der deutschen Regierungsgewalt doch nicht so gering gewesen sein kann, wie nachträglich angebliche »Sachverständige« wissen wollten. Bis zum 12. Januar 1904, d. i. dem Tage des Aufstandes, ist keiner der unter den Hereros lebenden Weißen in bezug auf seine Person irgend einer Gefahr ausgesetzt gewesen.
Kammergebäude mit Normaluhr.
Der in das Hereroland ziehende Wanderhändler pflegte seine Waren nicht selbst in das Schutzgebiet einzuführen, sondern von den großen Kaufgeschäften zu beziehen, selten gegen bar, meist in Kommission. Mit den auf einem Wagen oder einer Karre untergebrachten Gegenständen zog der Händler in das Feld und setzte sie ab, so gut es ging. Meist wurde der Käufer durch den in entgegenkommendster Weise angebotenen Kredit zum Kaufen unnötiger Dinge verleitet, aber durch die bereits nach wenigen Wochen erfolgende Schuldeneintreibung belehrt, daß die Sache doch nicht so liebenswürdig gemeint gewesen war, wie er geglaubt hatte. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle konnte der Wanderhändler nach Rückkehr von seinem Zuge mit seinem eigenen Kreditgeber zur Zufriedenheit abrechnen und für sich selbst noch einen guten Gewinn einstreichen. Hatte er doch seine schon an sich nicht billig erstandenen Waren noch mit einem namhaften Aufschlag an die Eingeborenen abgesetzt. Die außer den Wanderhändlern noch im Hererolande befindlichen zahlreichen feststehenden kleinen Kaufgeschäfte verfuhren bei Bezug, wie bei Absetzung ihrer Waren ähnlich wie jene, nur pflegten sich bei ihnen die Schuldsummen mehr anzuhäufen, so daß zu deren Regulierung meist die Behörden in Anspruch genommen werden mußten.
Gegen den bedeutenden Warenabsatz unter den Eingeborenen an sich ist nichts einzuwenden. Mochte derjenige Eingeborene, der nicht arbeiten, dabei aber doch die Güter dieser Welt nicht entbehren wollte, sich allmählich ruinieren, während der betriebsame Weiße dabei gewann. Damit würde nur ein ganz naturgemäßer Prozeß gegeben gewesen sein. Vom Übel waren lediglich das unsinnige Kreditgeben und die erst durch dieses hervorgerufene Kauflust der Eingeborenen, endlich aber beim Eintreiben der entstandenen Schulden die Inanspruchnahme der Regierung ebenso wie Eigenmächtigkeiten in dieser Sache. Ersteres ging, wie im Kapitel VIII (S. 245) auseinandergesetzt, nicht ohne einen politischen Beigeschmack ab und konnte daher zu Verwicklungen führen, und die Schutztruppe vermehren, lediglich damit Weiße, die nicht schnell genug reich werden konnten, freiere Hand erhielten, das würde wohl auch der fanatischste Eingeborenenfeind nicht vorzuschlagen gewagt haben. Daß im übrigen das Kreditgeben für die Eingeborenen nicht nur zwecklos, sondern auch überflüssig sei, habe ich in den in Anlage 2 befindlichen Ausführungen zu den Kommissionsbeschlüssen des Kolonialrates vom 8. März 1903 auseinanderzusetzen versucht. Sie gipfeln darin, daß der erwerbslose Eingeborene, der heute nicht bezahlen kann, in einigen Wochen oder Monaten hierzu ebensowenig imstande sei und daher keinerlei Kredit verdiene. Er brauche jedoch auch solchen nicht, da er sehr wohl zeitweise oder ganz auf europäische Genüsse verzichten könne, die er nicht bar zu bezahlen vermöge.
Insoweit die großen Geschäfte mit den Eingeborenen direkt handelten, haben sie sich bedauerlicherweise gleichfalls nicht immer des Kreditgebens enthalten können. In der Regel aber beschränkte sich deren Warenabgabe auf die Häuptlinge und die sonstigen Großleute. Hatte die Schuldsumme eine ausreichende Höhe erreicht, so erfolgte dann ihre Regulierung durch Landabtretung; ein auch für den Kaufmann nicht immer angenehmer Prozeß, er sah sich dann häufig in der Zwangslage, mehr Land übernehmen zu müssen, als er zu verwerten vermochte.
Was den Außenhandel des Schutzgebietes betrifft, so stellt er sich nach der Statistik der letzten drei Jahre, wie folgt:
| Einfuhr | Ausfuhr | Gesamthandel | ||||
| 1901 | 10075494 | Mk. | 1241761 | Mk. | 11317255 | Mk. |
| 1902 | 8567550 | " | 2212973 | " | 10780523 | " |
| 1903 | 8330000 | " | 3540000 | " | 11870000 | " |